Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a Abs1;
VwGG §61 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a Abs1;
VwGG §61 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 1998 die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. März 1996, mit welchem dieser der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt worden war, als verspätet zurückgewiesen hat.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 20. September 1998, B 1189/98, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs.3 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 51a Abs. 1 VStG hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Gemäß § 51 Abs. 5 VStG beginnt für den Beschuldigten, wenn er innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 13. März 1996 dem Beschwerdeführer am 15. November 1996 zugestellt worden ist. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Beschwerdeführer zwar keine Berufung erhoben, aber einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe an die belangte Behörde gestellt. Mit dem Beschwerdeführer am 23. Juli 1997 zugestelltem Bescheid vom 14. Juli 1997, wies die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag ab. Eine gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem dem Beschwerdeführer am 5. Jänner 1998 zugestellten Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 97/02/0498, als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer vertritt unter Darlegung verschiedener Verfahrenskonstellationen die Auffassung, die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abweisenden Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates bewirke, daß die Berufungsfrist für die Bekämpfung des in der Hauptsache ergangenen Straferkenntnisses erst mit dem Datum der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses in Lauf gesetzt werde. Für eine solche Auffassung finden sich weder im VStG noch im VwGG Anhaltspunkte. Vielmehr beginnt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 51 Abs. 5 VStG im Fall der Abweisung eines beim Unabhängige Verwaltungssenat gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweislichen Bescheides an den Beschuldigten zu laufen. Der Umstand, daß auch gegen einen solchen abweislichen Bescheid Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes erhoben werden kann, hat im Gesetz keine in Richtung eines späteren Inlaufsetzens der Berufungsfrist deutende Berücksichtigung erfahren. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist auch eine Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen in die vom Beschwerdeführer gewünschte Richtung nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auf den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0068, zu verweisen, in welchem ausgesprochen wurde, daß im Fall der bereits erfolgten Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates über eine gegen ein Verwaltungsstraferkenntnis erhobene Berufung eine fortwirkende Rechtsverletzung durch einen beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers verweigert wurde, nicht mehr gegeben sein kann.
Im Beschwerdefall endete die zweiwöchige Frist für die Erhebung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis - zufolge der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Bescheides am 23. Juli 1997 - am 6. August 1997. Die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer aber erst am 19. Jänner 1998 eingebrachten Berufung als verspätet erweist sich daher als im Einklang mit der Rechtslage.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Februar 1999
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