Normen
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Bundesrepublik Jugoslawien", der am 29. Oktober 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 30. Oktober 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 12. November 1997 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens. Er habe in Prizren gewohnt.
Nach mehrfach aus privaten Gründen beendeten Beschäftigungen als Kellner habe er bei seinen Eltern gewohnt, erhalten habe ihn seine Familie bzw. habe er Ersparnisse gehabt. Er habe am 1. Oktober 1997 an einer friedlich verlaufenen Studentendemonstration teilgenommen. Sein weiteres Vorbringen lautet:
"An den nächsten Tagen wurden mehrere Personen zur Polizeistation gebracht. Am 21.10.1997 wurde ich zur Polizeistation Prizren gebracht. In der Früh um 8.00 Uhr kamen 3 serbische Polizisten zu mir nach Hause und brachten mich ohne etwas Schriftliches vorzuzeigen zur Polizeistation. Ich wurde drei Stunden lang festgehalten. Ich wurde befragt, wieso ich an der Demonstration teilgenommen habe, wo ich doch kein Student bin, und bei dieser Demonstration nichts zu suchen hätte. Nach drei Stunden wurde ich problemlos entlassen, ohne etwas Schriftliches zu erhalten und wurde mir aufgetragen, mich am nächsten Tag, um 08.00 Uhr, wieder zu melden. Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen.
Am 22.10.1997 wurde ich dann abermals zu denselben Gründen befragt, diesmal in etwas aggressiverem Ton, und wurde auch bedroht und beschimpft. Ich wurde an den Haaren gezogen und geschlagen, und die Polizei drohte meine Schwester und Mutter zu vergewaltigen, wenn ich nicht nenne, wer die Plakate geschrieben habe, und wer diese Demonstration organisiert habe.
Vorhaltung: Herr AW, Sie sind nicht einmal Student, weshalb laut ihrer Aussage die Polizei auch Ihre Teilnahme an dieser Demonstration in Frage gestellt hat, wieso soll die Polizei dann annehmen, dass gerade Sie, einer von ca. 8000 Personen, in der Lage wäre, Namen, Daten und Fakten zu nennen?
A: Ich bin nicht der einzige, der festgenommen wurde, die Polizei stellt jedem der Angehaltenen die gleichen Fragen. Ich weiß, dass mehrere Personen festgenommen wurden aus Zeitungsartikeln.
Ich bin also am 22.10.1997 wiederum problemlos entlassen worden, nach drei Stunden Anhaltung, und habe abermals den Auftrag erhalten am nächsten Tag um 08.00 Uhr auf der Station zu erscheinen. Weil ich wusste, was mich am nächsten Tag erwarten würde, nämlich dasselbe wie am Vortag, habe ich der Aufforderung nicht Folge geleistet. Deshalb habe ich mich zu Freunden begeben seit 23.10. um ca. 7.00 Uhr bis zum 20.10.1977, also bis zum Tag meiner Ausreise, wo mich mein Vater abgeholt hat.
Bis zum Tag meiner Ausreise hat es keine Probleme gegeben, ich durfte nur nicht aus der Wohnung meiner Freunde. Ich hatte bis dahin keinen Kontakt mehr mit der serbischen Polizei.
F: Wurde etwas Schriftliches seitens der Behörden Ihrer Heimat bei Ihnen zu Hause abgegeben;
A: Nein, die Polizei war zwar bei mir zu Hause, hat jedoch nichts Schriftliches hinterlassen. Wann weiß ich nicht, ich habe dies von meinen Eltern über ein Telefonat erfahren, und zwar zu einem Zeitpunkt, als ich bereits in Österreich gewesen bin. Sie haben mir gesagt, dass die Polizei mich gesucht hat bei mir zu Hause. Mehr haben die Eltern nicht gesagt."
Mit dem Bescheid vom 18. November 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag unter anderem mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG - ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Eingriffe gegen den Beschwerdeführer die asylrechtlich relevante Intensität nicht erreichten. Aus seinen Ausführungen ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, "dass eine weitere Misshandlung oder gar ungerechte Verurteilung" des Beschwerdeführers mit asylrechtlich relevanter Intensität in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt eine Aktenwidrigkeit dergestalt, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides an einer Stelle von einem erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Oktober 1997 (zu welchem Zeitpunkt er sich noch in seiner Heimat befunden habe) ausgegangen sei. Dieser offenkundige Schreibfehler ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides der Bescheid der Behörde erster Instanz richtig bezeichnet wurde und an jener Stelle der Begründung, an der die belangte Behörde Teile des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhob, der erstinstanzliche Bescheid ebenfalls richtig bezeichnet ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde ihren Bescheid ohnehin eigenständig begründet, sodass es auf die - im Wesentlichen gleichartige - Begründung des erstinstanzlichen Bescheides gar nicht ankommt.
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine fehlerhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde. Ungeachtet des diesbezüglich unschwer nachvollziehbaren Inhaltes des angefochtenen Bescheides, nach dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen hat, vermeint der Beschwerdeführer aus Satzteilen zu erkennen, dass die belangte Behörde ihm "eigentlich keinen Glauben schenken möchte und offenbar von vorne herein alles das in Frage stellt, was der Beschwerdeführer zur Begründung seines eigenen Standpunkts vorgebracht hat". Da die belangte Behörde ohnehin von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auch die rechtliche Beurteilung auf dem aus den Angaben des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt beruht, geht diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer ein "äußerst rudimentäres Ermittlungsverfahren" dergestalt, dass man ihn zu den Drohungen anlässlich seiner zweiten Einvernahme nicht näher befragt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt, denn der Beschwerdeführer unterlässt es in der Beschwerde darzutun, welchen Sachverhalt er vorgebracht hätte, sodass er jedenfalls die Relevanz des allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels nicht aufzeigt.
Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine Prognose über allfällige künftige Gefahren seiner Person und Entwicklung in seinem Land angestellt, so genügt es, den Beschwerdeführer auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, aus der nachvollziehbar zu erkennen ist, dass die belangte Behörde die geforderte Zukunftsprognose vorgenommen hat
("... keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass eine weitere Misshandlung ... wahrscheinlich wäre").
Als inhaltlich rechtswidrig rügt der Beschwerdeführer, dass ihm auf Grund der gegen ihn gerichteten Maßnahmen vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Übergriffen gegen Kosovo-Albaner "begründete Angst vor Verfolgung" zuzuerkennen und er daher als Flüchtling zu qualifizieren sei.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).
Wie die belangte Behörde richtig ausführt, verlief die erste Einvernahme des Beschwerdeführers ohne jeden Übergriff, der Beschwerdeführer wurde nach drei Stunden entlassen. Bei der zweiten Einvernahme wurde der Beschwerdeführer "an den Haaren gezogen und geschlagen", ohne dass er jedoch intensive Schläge in Form von Misshandlungen mit Verletzungen behauptet hat. Dass die bei dieser Einvernahme gegen seine Mutter und Schwester ausgesprochenen Drohungen für den Fall, dass er nicht nenne, wer die Plakate für die Demonstration geschrieben habe und wer die Demonstration organisiert habe, bereits so konkret gewesen seien, dass von ihrer Ausführung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dass es sich hiebei um keine ernst gemeinten konkreten Drohungen gehandelt hat, zeigt auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Abreise bei ihm zu Hause gesucht worden, wobei er keine seiner Mutter oder Schwester widerfahrenen Übergriffe behauptet.
Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers lässt sich demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten, er wäre bei Befolgung der (mündlichen) Ladung zur Einvernahme am 23. Oktober 1997 einer derart gesteigerten Behandlung durch die Polizei ausgesetzt gewesen, dass von asylrechtlich relevanter intensiver Misshandlung oder sonstiger asylrechtlich relevanter Verfolgung - auch vor dem Hintergrund der allgemein bekannten aktuellen Lage - gesprochen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer selbst nur die Befürchtung ausgesprochen hat, er wisse, "was mich am nächsten Tag erwarten würde, nämlich dasselbe wie am Vortag". Somit ging selbst der Beschwerdeführer nicht von einer Steigerung der gegen ihn gerichteten Maßnahmen der Polizei aus. Die belangte Behörde hat somit zu Recht das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers verneint.
Wenn das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aller Albaner im Kosovo allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides behauptet, ist im Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof sieht es insbesondere aufgrund von Medienberichten als notorisch an, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine reguläre Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hat. Diese Auseinandersetzungen gehen auch mit vermehrten Übergriffen insbesondere auf die albanische Zivilbevölkerung einher.
Derartige Vorgänge, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, sind vom Bundesasylamt und vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörden jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde zeigt aber die Relevanz des Umstandes nicht auf, dass die belangte Behörde diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren über Ereignisse nach dem 25. Februar 1998 - unter Einräumung des Parteiengehörs und allenfalls Durchführung einer mündlichen Verhandlung - geführt hat. Es ist nämlich auch allgemein bekannt, dass sich die Aktionen der serbischen Kräfte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht auf den ganzen Kosovo bezogen. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus Prizren, wo verstärkte Aktionen der genannten Art nicht notorisch sind. Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen - etwa weil ihm ein Naheverhältnis zu den "albanischen Separatisten" vorgeworfen bzw. unterstellt wird - von diesen Vorfällen besonders betroffen sei, hat er auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus der bloßen Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe - ohne räumliches Naheverhältnis zu Gegenden mit verstärkten Aktivitäten von serbischen Einheiten (vgl. zu diesem Merkmal das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0370) und ohne sonstige Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung - kann jedoch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0386).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber aufgrund der gravierenden Änderung der Situation seit Mitte März 1999, die bei der Entscheidung über den am 3. August 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nicht mehr berücksichtigt werden darf, wegen der grundsätzlichen Bedeutung für derzeit bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Asylverfahren von Asylwerbern aus dem Kosovo zu nachfolgender Aussage veranlasst:
Wie in den Medien berichtet wurde, hätten ab Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden seien. Diese Aktionen hätten augenscheinlich das Ziel, die Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben. Sollte dies zutreffen, hätten Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo schon allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Unter diesen Voraussetzungen stünde aufgrund des geänderten Sachverhaltes im vorliegenden Fall der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Mai 1999
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