Normen
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 24. April 1996 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In diesem, am 26. April 1996 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Antrag gab er u.a. als Aufenthaltszweck den der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin, welche er am 10. März 1995 geehelicht hatte, an. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer eines von ihm angestrebten Asylverfahrens vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet (bis zum 8. Mai 1996) berechtigt war.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. August 1996 wurde der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die belangte Behörde stellte fest, dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Begehung folgenden strafrechtlichen Deliktes von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei:
"- LG für Strafsachen Wien, 4D VR 4489/95 HV 2672/95 vom 31.05.1995, RK 31.05.1995 § 12 Abs. 1 und 3/3 Suchtgiftgesetz §15 StGB § 16/1 Suchtgiftgesetz 2 Jahre Freiheitsstrafe."
Damit liege der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG vor und könne dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, weswegen private Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten gelange die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Bei der Entscheidung sei auf die private und familiäre Situation Rücksicht genommen und dem Art. 8 MRK vollinhaltlich Rechnung getragen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z 4 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Suftgiftkriminalität. Dies gilt insbesondere für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Z 3 SGG (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/1377). Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass das in Richtung des § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 (sowie § 16 Abs. 1) SGG tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des bei einer Erstverurteilung außergewöhnlich hohen Strafausmaßes - die gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 FrG getroffene Gefährdungsprognose rechtfertige (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 9. April 1999, Zl. 97/19/0365). Dieser Auffassung tritt der Beschwerdeführer auch nicht entgegen.
Er beruft sich jedoch auf seine nach Art. 8 MRK geschützten Interessen in Österreich, verweist diesbezüglich auf die Anwesenheit seiner österreichischen Ehegattin und des - nach Antragstellung geborenen - gemeinsamen Kindes in Österreich sowie darauf, sich seit 5. Dezember 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206) unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Selbst wenn er sich - wie dies aus einer Beurkundung des Bundesasylamtes hervorgeht - während der Dauer seines (zwischenzeitig rechtskräftig negativ entschiedenen) Asylverfahrens auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben mag, durfte er doch bei Begründung seiner familiären Interessen in Österreich nicht davon ausgehen, dass ihm unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens eine dauernde Niederlassung in Österreich gestattet werde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. April 1999).
Ein allfälliger Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Familiennachzug zu seiner österreichischen Ehegattin und zu seinem Kind sowie ein Eingriff in seine privaten Interessen wäre vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein derartiges Recht überhaupt zukommt.
Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwar zu Recht geltend macht, dass ihm die belangte Behörde, weil sie den Versagungsgrund auswechselte, zum erstmals herangezogenen Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG Parteiengehör zu gewähren gehabt hätte. Allerdings gelingt es dem Beschwerdeführer angesichts der soeben erläuterten Sach- und Rechtslage nicht, darzustellen, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr anzulastenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
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