VwGH 97/18/0249

VwGH97/18/02492.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M K (geboren 26.1.1968), vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Februar 1997, Zl. SD 10/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die am 23. Dezember 1996 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. November 1996, Zl. IV-758.338/FrB/96, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, als verspätet zurück.

Der angefochtene Bescheid sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der bis zu diesem Zeitpunkt seine Vertretungsbefugnis nicht zurückgelegt gehabt habe, am 22. November 1996 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid sei von diesem, ohne eine Berufung einzubringen, der Behörde (gemeint: der Erstbehörde) mit dem Bemerken zurückgeschickt worden, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Die Erstbehörde habe daraufhin den Bescheid neuerlich, nunmehr dem Beschwerdeführer persönlich, zugestellt. Diese Zustellung sei durch Hinterlegung erfolgt, der Bescheid sei ab 3. Dezember 1996 zur Abholung bereit gelegen.

Die Berufung gegen diesen Bescheid sei erst am 23. Dezember 1996 eingebracht, d.h. zur Post gegeben worden. Sie sei daher jedenfalls verspätet und daher (ohne dass die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, auf die Berufungsausführungen in der Sache selbst einzugehen) zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, die Zustellung des unter I.1. genannten Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien an seinen "vormaligen Rechtsvertreter" am 22. November 1996 sei "mangels aufrechter Vollmacht ... nicht mehr rechtswirksam" gewesen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der (frühere) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Erstbehörde den Umstand des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses erst nach der Zustellung des besagten Bescheides am 22. November 1996 (vgl. den Rückschein Aktenblatt 39) mit Schreiben vom 25. November 1996 (vgl. Aktenblatt 34) mitgeteilt. Entgegen der Beschwerde konnte die belangte Behörde daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an den (früheren) Rechtsvertreter rechtmäßig war, wird doch die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn ihr dies mitgeteilt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0104, und vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0450). Von daher ist es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die - unbestrittenermaßen - erst am 23. Dezember 1996 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers als verspätet ansah.

Vor diesem Hintergrund ist es entbehrlich, auf das weitere - auf die nach der besagten Zustellung erfolgte Übermittlung des in Rede stehenden Bescheides an den Beschwerdeführer Bezug nehmende - Beschwerdevorbringen einzugehen.

2. Dem bekämpften Bescheid haftet somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. September 1999

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