VwGH 97/15/0171

VwGH97/15/017122.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok. Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. August 1997, RV/057-07/02/97, betreffend Sicherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 4. November 1994, GA 7-1378/93, mit Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0057, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte, gab die belangte Behörde der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erneut nur dahingehend Folge, dass die Höhe der zu sichernden Abgabenansprüche auf 4,274.700 S herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der Entstehung der sicherzustellenden Abgabenschulden wird in der Bescheidbegründung auf die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die GH GmbH & Co KG - der Beschwerdeführer ist deren Gesellschafter - und betreffend den Beschwerdeführer selbst in den BP-Berichten vom 3. August 1993 verwiesen. Darin werde festgehalten, dass bei der KG lediglich 53 % der Umsätze ihren Niederschlag in den Abgabenerklärungen gefunden hätten, sodass 47 % als nichterklärte Umsätze hinzugerechnet werden müssten. Da der Beschwerdeführer zu 50 % an der GH GmbH & Co KG beteiligt sei, führten die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Hinzurechnungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1,862.626 S (1989), 3,625.137 S (1990) und 3,978.979 S (1991). Die Abgabennachforderungen von 705.350 S (1989), 1,701.850 S (1990) und 1,867.500 S (1991) seien mittlerweile dem Beschwerdeführer mit den Abgabenbescheiden vom 11. und 12. August 1993 vorgeschrieben worden. Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben iSd § 232 Abs. 1 BAO sei dann auszugehen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden müsse, dass die Abgabeneinbringung nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheine. Der Beschwerdeführer habe Firmenanteile zum 1. Juli 1993 um 15 Mio. S veräußert; mit Urkunde von 7. Juli 1993 habe er zu Gunsten seiner Mutter das Veräußerungs- und Belastungsverbot (an der Liegenschaft in EG 3501 GB S.) eingeräumt; nach den Feststellungen vom 17. August 1993 über die wirtschaftlichen Verhältnisse liege kein für die Entrichtung der Abgaben hinreichendes Vermögen bzw. Einkommen vor. Die besonderen Umstände des Einzelfalles lägen im gegenständlichen Fall darin, dass der Beschwerdeführer wissentlich Abgaben hinterzogen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe Hochrechnungen und Schätzungen übernommen, die auch den Einkommensteuerbescheiden 1989 bis 1991 zugrundegelegt worden seien. Bei den Betriebsprüfungen seien die Softwareprogramme "Karat" und "Elcon" vorgefunden worden, die im Zusammenhang mit computergesteuerten Schankanlagen in der Gastronomie stünden. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe bei solchen Programmen der Verdacht von Manipulationen im Umsatz- und Einsatzbereich. Trotz Kenntnis solcher Manipulationsmöglichkeiten bei diesen Programmen könne jedoch nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens (GH GmbH & Co KG) die Buchhaltungsdaten manipuliert habe. Tatsächlich sei das Programmpaket "Karat" ordnungsgemäß von der Softwarefirma erstellt und gewartet worden. Im Zuge der weiteren Prüfung des Verfahrens hätten Unregelmäßigkeiten nicht mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden können, sodass ausschließlich Schätzungen und Hochrechnungen vorgenommen worden seien.

Der angefochtene Bescheid verweist auf die BP-Berichte vom 3. August 1993. Aus diesen ergibt sich, dass die Kalkulation für den Gastronomiebetrieb der GH GmbH & Co KG (im Einzelnen angeführte) Kalkulationsdifferenzen für alkoholfreie Getränke, Kaffee, Tee und Speisen ergeben habe und Personal zum Teil "schwarz" entlohnt worden sei. Zudem seien beim Beschwerdeführer ungeklärte Vermögenszuwächse in Millionenhöhe festgestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die erklärten Umsätze nur 53 % der tatsächlich erzielten Umsätze darstellten. Aus diesem Grund seien die Betriebseinnahmen der KG entsprechend zu erhöhen, andererseits seien Betriebsausgaben für den bisher nicht erfassten Lohnaufwand und Wareneinsatz anzusetzen. Die (konkret berechneten) Gewinnzuschätzungen entfielen zur Hälfte auf den zu 50 % an der KG beteiligten Beschwerdeführer.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich sohin, aufgrund welcher sachverhaltsmäßiger Vorgänge und welcher Tatbestandsverwirklichung die belangte Behörde die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld angenommen hat. In der Beschwerde wird den Feststellungen betreffend die Kalkulationsdifferenzen und den ungeklärten Vermögenszuwächsen nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich der sachverhaltsmäßigen Feststellungen und der rechtlichen Überlegungen zu den sichergestellten Abgaben zeigt die Beschwerde sohin keine Rechtswidrigkeit auf.

Die Beschwerde bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid hätte aufzeigen müssen, dass der Beschwerdeführer ein bestimmtes Verhalten gesetzt habe, aus welchem sich die Erschwerung der Einbringlichkeit ergebe. Es müsse zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem der künftigen Eintreibung eine Veränderung im Vermögen zu erwarten gewesen sein.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Der Sicherstellungsauftrag setzt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0057). Nicht erforderlich sind hingegen vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, 89/13/0047). Erwähnt sei aber, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall solche Gefährdungshandlungen angenommen hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, "insbesondere des Parteiengehörs durch ordnungsgemäße Akteneinsicht", in seinen Rechten verletzt. Mit diesem völlig allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Akteneinsicht begehrt habe und ihm diese verweigert worden wäre. Es ist auch nicht erkennbar, hinsichtlich welcher Feststellungen das Parteiengehör nicht gewahrt worden sein solle.

Auch mit dem allgemein gehaltenen Vorwurf, die Beweisaufnahme und Beweiserörterung bedürfe einer Ergänzung, wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 22. April 1999

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