VwGH 97/15/0121

VwGH97/15/012116.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des AB in H, vertreten durch Dr. Kurt Klein, Dr. Paul Wuntschek und Dr. Berit Mayerbrucker, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 15. Mai 1997, Zl. B B12-9/96, betreffend Einkommensteuer 1995 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §41;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs2;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8 Abs4;
EStG 1988 §8;
B-VG Art7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §41;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs2;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8 Abs4;
EStG 1988 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1994 bei einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall erlitten. Sein Dienstgeber habe für die Fahrzeuge der Dienstnehmer (der Beschwerdeführer hatte die Dienstfahrt mit seinem Personenkraftwagen durchgeführt) eine Kaskoversicherung abgeschlossen gehabt. Die Besichtigung des Schadensfalles habe sich auf Grund der Weihnachtsfeiertage verzögert, sodass dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 16. Jänner 1995 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ein Totalschaden vorliege und aus der bestehenden Kaskoversicherung ein Betrag von S 212.500,-- ausbezahlt werde. Der Dienstgeber des Beschwerdeführers habe diese Schadenersatzleistung im Jänner 1995 angewiesen und als sonstigen Bezug versteuert. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer die Absetzung dieses Schadensbetrages von S 212.500,-- im Kalenderjahr 1995 als Werbungskosten verweigert worden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu lesen, die Bestimmungen der §§ 7 und 8 EStG 1988 seien entsprechend § 16 Abs. 1 Z. 7 und 8 leg. cit. auch hinsichtlich der Werbungskosten anzuwenden. Auch die Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer Abnutzung müsse im Jahr der Beschädigung bzw. Vernichtung des Wirtschaftsgutes vorgenommen werden. Da die Beschädigung des Wirtschaftsgutes im Dezember 1994 eingetreten sei, sei die daraus resultierende Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung nur im Jahr 1994 zulässig, auch wenn der entsprechende Ersatz erst im Jahr 1995 erfolgt sei.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Juni 1996 nach einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 Werbungskosten aus dem Titel des Schadensfalles am PKW des Beschwerdeführers wegen außergewöhnlicher technischer Abnutzung in Höhe von S 202.000,-- berücksichtigt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist gemäß § 2 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bezogen auf das Kalenderjahr entscheidend. Dass Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Dienstnehmers, die im Rahmen einer Dienstfahrt angefallen sind, lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellen, entspricht der Rechtslage (vgl. dazu mit näherer Begründung vor allem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1989, 89/14/0056, sowie weiters das Erkenntnis vom 16. März 1993, 90/14/0263). Der im Rahmen des Dienstverhältnisses bezogene Schadenersatzbetrag stellt keine "Einkünfte aus einmaligen Leistungen" dar, bei denen nach Meinung des Beschwerdeführers anfallende Werbungskosten im Jahr des Zuflusses abgezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Schadenersatzbetrag wäre "neutral, weil auf der anderen Seite ein wirtschaftlicher Verlust steht, der dem Beschwerdeführer entstanden ist, weil er nicht mehr über das Fahrzeug verfügen konnte". Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Totalschaden eines PKW nach Maßgabe der §§ 7 und 8 EStG 1988 Berücksichtigung findet, ein "wirtschaftlicher Verlust der Verfügungsmacht" hingegen allein keinen Absetzposten bildet.

Ein PKW stellt ein Arbeitsmittel dar, dessen Verwendung sich auf einen Zeitraum vom mehr als einem Jahr erstreckt. Führt die berufliche Verwendung infolge Totalschadens zu einer vollständigen und damit außergewöhnlichen "Abnutzung", ist diesem Umstand gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 iVm § 8 Abs. 4 EStG 1988 durch eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung Rechnung zu tragen (siehe dazu das zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1990, 89/13/0278, mwN). Der als außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigende Betrag ergibt sich unter Ansatz eines nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden "Restbuchwertes" im Jahr der Beschädigung bzw. Vernichtung des Wirtschaftsgutes, der keineswegs dem so genannten "Zeitwert" entsprechen muss. In diesem Sinn hat das Finanzamt eine außergewöhnliche technische Abnutzung in Bezug auf den PKW für das Jahr 1994 (nach Verfahrenswiederaufnahme) berücksichtigt, sodass die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an dem Besteuerungsergebnis, wonach "nach Abschluss des Steuerverfahrens für das Jahr 1994 eine Berücksichtigung der Abschreibung für technische Abnutzung nicht mehr möglich ist", nicht stichhältig ist. Wegen der Periodenbezogenheit der Einkommensbesteuerung (vgl. § 2 Abs. 1 EStG 1988) führt eine "Periodenverschiebung" in der Berücksichtigung des Aufwandes und der Ersatzleistung, die für sich allein noch zu keinem steuerlichen Nachteil führen muss, nicht zu einem "unsachlichen und damit gleichheitswidrigen" Ergebnis. Daran ändert auch der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Verlustvortragsmöglichkeit nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 nichts, zumal diese für betriebliche Verluste unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Sonderausgabenmöglichkeit von den Prinzipien der Einkünfteermittlung selbst zu unterscheiden ist.

Die Beschwerde zeigt somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1999

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