VwGH 97/09/0349

VwGH97/09/03496.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 6/7 gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Oktober 1997, Zl. UVS-07/A /37/00507/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 21. Mai 1995 bis 18. Jänner 1996 zwei Ausländer (jeweils bosnische Staatsangehörige) in ihrem Betrieb als Schlosser beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Wegen dieser als (zwei) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1

lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) und ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von insgesamt S 3.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG nicht bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, daß zur Vertretung der Gesellschaft sowohl er selbst als auch der weitere Geschäftsführer L berufen gewesen sei. Die Behörde hätte daher überprüfen müssen, wer für die Einstellung der Ausländer konkret verantwortlich gewesen sei. Es liege nicht im Ermessen der Behörde einen von mehreren gleichzeitig bestellten Geschäftsführern zu bestrafen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1993, Zl. 92/10/0471, und vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0178) finden auch im Fall der Übertragung der Vertretungsbefugnis einer juristischen Person auf ein Kollektivorgan die Strafbestimmungen auf das einzelne Mitglied des Kollektivorganes Anwendung. Da der Regelung des § 9 VStG keine Einengung der Strafbefugnis in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise entnehmbar ist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne Prüfung der innerbetrieblichen Ressortabgrenzung den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen hat (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1962, Slg. NF Nr. 5844/A, und vom 12. Dezember 1969, Slg. NF Nr. 7696/A, sowie vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0197). Der in dieser Hinsicht gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, daß die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf ein Kollektivorgan für die Frage seines Verschuldens von Bedeutung wäre. Nach Lage des Falles und angesichts des im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens bestand für die belangte Behörde jedoch kein Anlaß, sich mit dieser Frage zu befassen, wurde doch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß und weshalb ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Auch mit seinem (überdies unter Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes im Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG) in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, er sei infolge Ortsabwesenheit nicht in der Lage gewesen, der Überprüfung des anderen Geschäftsführers nachzukommen, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Die belangte Behörde durfte daher gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit annehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Mai 1999

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