VwGH 95/03/0215

VwGH95/03/021530.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 1995, Zl. 8V-E-218/3/95, betreffend Anordnungen nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Kärnten, 9021 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, 2. Agrargemeinschaft Nachbarschaft Stappitz-Rabisch, vertreten durch den Obmann Peter Sterz, 9822 Mallnitz 17), zu Recht erkannt:

Normen

EisenbahnG 1957 §20 Abs3;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §41;
EisenbahnkonzessionsG 1929 §10 litd;
EisenbahnG 1957 §20 Abs3;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §41;
EisenbahnkonzessionsG 1929 §10 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 12 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 idgF die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 18. August 1994, nämlich

"1. dem Land Kärnten als Eigentümer der Ankogel Landesstraße (Landesstraßenverwaltung) unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung der Bahn (Verstärkung des entlang der Bahn verlaufenden Zaunes sowie Übernahme dessen Erhaltung, Abzäunung des Weidegebietes gegenüber der Straße) aufzutragen und

2. bis zur Durchführung der in Punkt 1 bezeichneten Maßnahmen der Nachbarschaft Stappitz-Rabisch in Mallnitz den unbeaufsichtigten Weidebetrieb auf und entlang der Ankogel Landesstraße im Gefährdungsbereich der Bahn zu untersagen oder dem Land Kärnten aufzutragen, den Betrieb der Straße während des aufrechten Sommerweidebetriebes einzustellen,"

als unbegründet ab.

2. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

Die beschwerdeführende Partei verweise in dem genannten Antrag auf die gemäß § 20 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes dem Eisenbahnunternehmen auferlegte Pflicht zur Herstellung, Erhaltung und Erneuerung von Einfriedungen. Sie berufe sich auf den dritten Satz dieser Bestimmung, wonach dann, wenn sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich erweise, die diesbezüglichen Kosten der jeweilige Verursacher zu tragen hätte. Die beschwerdeführende Partei räume zwar ein, dass ihr mit Bescheid des "vormaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr" vom 18. November 1932 eine derartige Pflicht auferlegt worden sei, sie mache jedoch geltend, dass "der fragliche Bereich zu diesem Zeitpunkt aus unbesiedeltem, von der obgenannten Nachbarschaft als Sommerweide benutzten Almenwiesen bestanden" hätte. Der damals dort verlaufende Weg hätte den Charakter eines "kaum frequentierten Almweges" aufgewiesen, wäre jedoch später in eine Gemeindestraße und (im Jahr 1985) "in die nunmehrige Ankogel Landesstraße umgewandelt worden". Auf der genannten Straße würde von der genannten Nachbarschaft auch unbeaufsichtigt Vieh geweidet werden, weiters diente diese Straße nicht nur als Zubringer zu den in diesem Bereich entstandenen Wohnhäusern, sondern auch zur Seilbahn "Ankogel", weshalb sie eine "entsprechend hohe Verkehrsfrequenz" (insbesondere auch Busbetrieb) aufweise und das entlang der Landesstraße weidende Vieh "verstört und zunehmend scheu gemacht" würde. Aus der Errichtung der Landesstraße und der hiedurch bewirkten Änderung der örtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem unbeaufsichtigten Weidebetrieb resultierte eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes; gemäß § 39 des Eisenbahngesetzes wären aber im Gefährdungsbereich die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch welche der Bestand der Bahn oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung gefährdet würde.

Die belangte Behörde sei auf Grund des besagten Antrags der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 12 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes mit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens betraut und ermächtigt worden, nach den Ergebnissen dieses Verfahrens "gemäß § 39 iVm § 41 EisbG 1957" dem Land Kärnten als Straßenerhalter bzw. der besagten Nachbarschaft die zur Sicherheit des Bahnbetriebs notwendig erscheinenden Maßnahmen aufzutragen.

Auf dem Boden des Ergebnisses einer am 13. Juni 1995 durchgeführten "mündlichen Ortsverhandlung" "in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt" sei Folgendes festzustellen: Im fraglichen Streckenabschnitt finde offenbar schon seit alters her Weidebetrieb statt, es sei anzunehmen, dass ein solcher auch schon vor dem Bau dieses Abschnitts bestanden habe. Unbestritten sei ferner, dass "in diesem Bereich links der Bahn und annähernd parallel zu dieser ebenso lange Wegparzellen vorhanden" seien, "welche in der Folgezeit zur öffentlichen Gemeindestraße und schließlich vor etwa 10 Jahren in den Rang einer Landesstraße erhoben" worden seien. "Diese beiden Tatsachen" seien für den schon angesprochenen Bescheid vom 18. November 1932 "seinerzeit vermutlich ausschlaggebend" gewesen, mit welchem die damals zuständige Eisenbahnbehörde der beschwerdeführenden Partei den "eisenbahnbehördlichen Auftrag" erteilt habe, die offensichtlich zu diesem Zeitpunkt schon vorhandenen "Einfriedungen aus öffentlichem Interesse zu belassen, instandzusetzen bzw. neu herzustellen und dauernd in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten". Der § 10 lit. d des Eisenbahnkonzessionsgesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1929, auf welchen sich die Anordnung stütze, habe in § 20 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 sinngemäß Eingang gefunden; mit dessen Inkrafttreten bestehe somit eine entsprechende Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens ex lege, ohne dass es hiezu einer gesonderten bescheidmäßigen Anordnung bedürfte.

Nach Auffassung der belangten Behörde wäre den wiedergegebenen Anträgen der beschwerdeführenden Partei nur dann stattzugeben gewesen, wenn sich einerseits aus dem von ihr vorgebrachten Sachverhalt objektiv betrachtet tatsächlich ein verbotswidriger Tatbestand im Sinne des § 39 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ableiten ließe, und wenn dieser andererseits einem bestimmten Verursacher - sei es dem Land Kärnten, sei es der besagten Agrargemeinschaft - zur Last fiele. Beides sei jedoch nicht der Fall.

Von einer Unzulässigkeit des von der beschwerdeführenden Partei kritisierten Weidebetriebs könne aber aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Rede sein; sie hätte eine solche Unzulässigkeit auch weder in ihrem Antrag noch bei der am 13. Juni 1995 durchgeführten Ortsverhandlung behauptet. Bei dieser Ortsverhandlung habe sich - wie schon erwähnt - ergeben, dass dieser Weidebetrieb offenkundig schon seit alters her stattfinde; weiters habe die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau mit Verordnung vom 7. Februar 1995 das verfahrensgegenständliche Teilstück der Ankogel Landesstraße gemäß § 81 Abs. 3 StVO 1960 ausdrücklich zum Weidegebiet erklärt. Ebenso stehe außer Streit, dass der Bestand der fraglichen Wegflächen ebenso wie deren nachfolgende Umwidmung in eine Gemeindestraße und schließlich (im Jahre 1985) in eine Landesstraße rechtens sei. Nach dem Gesagten sei es daher unerfindlich, inwieweit darin ein Verstoß gegen § 39 des Eisenbahngesetzes gelegen sein sollte; weder im genannten Weidebetrieb noch im rechtlichen Bestand der Ankogel Landesstraße und damit in dem darauf widmungsgemäß stattfindenden Verkehrsgeschehen sei "ein verbotswidriger Zustand oder ein ebensolches Verhalten im Sinn der angeführten eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu erkennen", weshalb die vorliegenden Anträge der beschwerdeführenden Partei der für eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes essentiellen Voraussetzung, nämlich des Nachweises einer (worin immer gelegenen) Verbotswidrigkeit, entbehrten.

Als gänzlich verfehlt erweise sich im vorliegenden Zusammenhang der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 dritter Satz des Eisenbahngesetzes, sei doch zwischen diese Bestimmung und der vorliegend allein maßgeblichen Regelung des § 41 des Eisenbahngesetzes "keinerlei erkennbare sachliche oder rechtliche Verknüpfung herstellbar". Es sei nicht erfindlich, mit welcher Berechtigung die beschwerdeführende Partei vermeine, aus der in § 20 Abs. 3 leg. cit. umschriebenen "Abweichung vom bestehenden Zustand" eine Verbotswidrigkeit im Sinn des § 41 leg. cit. ableiten zu können. Allenfalls ließe sich aus dem § 20 Abs. 3 leg. cit. ein "zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch" der beschwerdeführenden Partei gegenüber Dritten stützen. Unter keinen Umständen sei diese Bestimmung aber geeignet, von einem "bahnfremden Dritten" mit Berufung auf den § 41 des Eisenbahngesetzes - "unter dem Titel einer vermeintlichen Verbotswidrigkeit" - etwa bestimmte Herstellungen oder Unterlassungen zu begehren.

II. Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der bezüglich dieser Bestimmung maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992, kann der Bundesminister für Verkehr (im Jahr 1995: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, seit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997:

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr), wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, im Einzelfall den örtlich zuständigen Landeshauptmann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens,

2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens, 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 38 und 39 leg. cit., sowie

4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten; wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

Gemäß § 20 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

Gemäß § 39 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.

Gemäß § 41 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidrigen Verhaltens herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

2.1. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei befänden sich "die gegenständliche Landstraße und der Weidebetrieb" im eisenbahnrechtlichen Gefährdungsbereich im Sinne des § 39 EisbG; Vorfälle mit verschrecktem Weidevieh bezeugten eine konkrete Beeinträchtigung der regelmäßigen und sicheren Betriebsführung der Bahn. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob die regelmäßige und sichere Betriebsführung der Bahn durch den bestehenden Zustand tatsächlich gefährdet wäre, bzw. im Fall der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei begründen müssen, warum sie zur Ansicht gelangt sei, dass die regelmäßige und sichere Betriebsführung der konkreten Bahn vorliegend nicht gefährdet wäre; eine solche Beurteilung fehle im angefochtenen Bescheid. Dass der Weidebetrieb und der Bestand der Landstraße nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften rechtmäßig zustande gekommen sei, sei für die Beurteilung nach dem EisbG 1957 nicht relevant; die "Verbotswidrigkeit" im Sinne des § 41 leg. cit. liege allein in der gegebenen Gefährdung des Eisenbahnbetriebes und der gleichzeitig fehlenden Ausnahmebewilligung im Sinne des § 39 Abs. 3 leg. cit. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit dem Problem auseinander zu setzen gehabt, dass das "stark angestiegene Gefährdungspotential", welches auf Grund des nunmehrigen Straßenverkehrs von Weidevieh ausgehe, die gemäß dem besagten Bescheid aus dem Jahr 1932 ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Zaunanlage als zur Gewährleistung des Schutzes des öffentlichen Eisenbahnverkehrs nicht mehr ausreichend erkennen lasse. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei komme ihr nach § 20 Abs. 3 leg. cit. ein Rechtsanspruch "auf Erlassung eines neuen Bescheides hinsichtlich der Regelung der Frage der Zaunerhaltung" zu. Im dritten Satz dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich einmal bestehende Verhältnisse wieder ändern könnten, und diesfalls bei einer Abweichung vom bestehenden Zustand vorgesehen, dass dann die Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung dem Verursacher aufzulegen seien. "Aber natürlich" habe auch bei einer solchen Abweichung vom bestehenden Zustand die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zu beurteilen und einen entsprechenden neuen Bescheid zu erlassen. Ihrem Wortlaut nach sei die Regelung des § 20 Abs. 3 leg. cit. als eine Regelung des öffentlichen Rechts einzustufen, weshalb sich der Hinweis der belangten Behörde auf eine nach § 20 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. durchsetzbaren Anspruch nach dem Zivilrecht als verfehlt erweise. Verfehlt seien auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die der beschwerdeführenden Partei "unterstellte Verknüpfung der Verbotswidrigkeit" des § 41 leg. cit. mit § 20 Abs. 3 leg. cit.; ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen liege nicht vor, vielmehr erfülle "ein und derselbe Sachverhalt" zwei selbstständige Gesetzestatbestände; es sei nämlich eine Abweichung vom bestehenden Zustand eingetreten, welche überdies die regelmäßige und sichere Betriebsführung der Bahn gefährde.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Hinweis auf §§ 39 und 41 des EisbG 1957 geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0335, ausgesprochen, § 41 Abs. 1 leg. cit. enthalte lediglich die Anordnung, dass die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten "Zustandes" anzuordnen hat. Weder die Setzung "geeigneter Maßnahmen" noch die Übernahme der Erhaltung des in Rede stehenden Zaunes (Pkt. 1. des eingangs genannten Antrags der beschwerdeführenden Partei) noch die Untersagung bzw. Einstellung des Weide- und Straßenbetriebs (Pkt. 2. dieses Antrags) können als "Zustand" im Sinne der genannten Bestimmung eingestuft werden, handelt es sich dabei doch um von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Handlungen oder Unterlassungen von Dritten. Im Übrigen ist eine "Übernahme" der Erhaltung des besagten Zaunes auch weder als eine "Errichtung von Anlagen" noch als eine "Vornahme sonstiger Handlungen" im Sinne des § 39 Abs. 1 leg. cit. anzusehen.

Ungeachtet dessen ist für die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen aber auch aus folgenden Erwägungen nichts gewonnen:

Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 EisbG ergibt sich zweifelsfrei, dass nach dieser Bestimmung für Einfriedungen "zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung" eine besondere Regelung getroffen wird; dass der Begriff Einfriedungen auch nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei einen Weidezaun der in Rede stehenden Art erfasst, ergibt sich aus ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen. Wurde - wie im vorliegenden Fall gemäß § 10 lit. d des Eisenbahnkonzessionsgesetzes im Jahr 1932 - von der Behörde das Erfordernis einer solchen Einfriedung festgestellt, dann ist für eine Abweichung vom bestehenden Zustand - wie sie die beschwerdeführende Partei bezüglich des in Rede stehenden Weidezauns für erforderlich erachtet - die Bestimmung des § 20 Abs. 3 leg. cit., insbesondere deren dritter Satz, maßgeblich, zumal im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass im Sinne des § 20 Abs. 3 letzter Satz eine dieser Bestimmung vorgehende "andere Vereinbarung" bestünde. Im Sinne dieser Bestimmung liegt die Vornahme einer solchen Abweichung vom bestehenden Zustand in der Form einer Änderung einer Einfriedung beim Eisenbahnunternehmen. Lediglich die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung sind - unter der Voraussetzung, dass sich die vom Eisenbahnunternehmen vorgenommene Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich erweist - von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Auch von daher ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem eingangs wiedergegebenen, auf eine Änderung der Einfriedung sowie die Übernahme der Erhaltung durch das Land Kärnten gerichteten Antrag keine Folge gegeben hat.

3. Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Juni 1999

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