VwGH 94/18/0770

VwGH94/18/077026.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, in der Beschwerdesache des A M in Bromberg, geboren am 3. März 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. September 1994, Zl. Fr 2325/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 8. September 1994 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in "Jugoslawien" gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

4. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1999 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß ihm von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis zum 1. Februar 2000, erteilt worden sei. Da somit von fremdenpolizeilicher Seite offenkundig nicht mehr beabsichtigt sei, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden, sei das beschwerdegegenständliche Feststellungsinteresse weggefallen und "Klaglosstellung" eingetreten.

5. Die belangte Behörde bestätigte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und erklärte darüber hinaus, nicht davon auszugehen, daß dieser Aufenthaltstitel "in der Sache eine Klaglosstellung" bewirke.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Daraus ist ersichtlich, daß ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - aufgrund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, daß der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdet zu sein. Da eine derartige Aussicht nach Abschiebung des Fremden in einen Drittstaat nicht mehr besteht, ist das Feststellungsverfahren in einem solchen Fall gemäß § 54 Abs. 4 zweiter Satz FrG einzustellen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Ausweisung, aufgrund der die Abschiebung des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen ist, infolge Legalisierung des Aufenthaltes gegenstandslos geworden ist, nichts anderes. Auch in diesem Fall steht dem Beschwerdeführer keine Abschiebung mehr bevor, zumal die Ausweisung selbst dann, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers (wieder) rechtswidrig werden sollte, nicht mehr vollzogen werden könnte (vgl. den hg. Beschluß vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140).

Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, B 2233/93, ist der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0253, mwN, entgegenzuhalten.

2. Da somit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG nachträglich weggefallen ist, war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in "Jugoslawien" ist ohne nähere Prüfung nicht zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14 BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 26. März 1999

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