VwGH 94/14/0023

VwGH94/14/002324.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des EN in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 27. Dezember 1993, Zl. 6/129/1-BK/Gr-1993, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1991, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1151;
ABGB;
EStG 1972 §47 Abs3;
EStG §47 Abs2;
UStG 1972 §2;
VwRallg;
ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1151;
ABGB;
EStG 1972 §47 Abs3;
EStG §47 Abs2;
UStG 1972 §2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war ua im Jahr 1991 neben seinem Hauptberuf als Angestellter der Handelskammer (nun Wirtschaftskammer) für Oberösterreich als Lehrbeauftragter an der Universität Linz im Ausmaß von 4 Wochenstunden tätig

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter als solche aus selbständiger Arbeit zu beurteilen und die entsprechenden Erlöse der Umsatzsteuer zu unterziehen sind (Ansicht der Behörde) oder solche aus nichtselbständiger Arbeit darstellen und dementsprechend keine umsatzsteuerbaren Erlöse vorliegen (Ansicht des Beschwerdeführers).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung, in welcher sich der Beschwerdeführer auf eine Berufung betreffend die Jahre 1989 und 1990 bezogen hatte, als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei auf die die zuletzt genannte Berufung ebenfalls abweisende Berufungsentscheidung, in welcher im Wesentlichen auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen worden war, wonach die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten in der Regel als selbständige Arbeit anzusehen sei. Sei der Lehrbeauftragte bei seiner Tätigkeit jedoch fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und gleich den anderen als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig, sodass die zeitliche und örtliche Bindung an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb so groß sei, dass sie sich faktisch nicht mehr von der eines Arbeitnehmers unterscheide, sei auch der Lehrbeauftragte Arbeitnehmer und beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Folge hatte sich die Behörde in der erwähnten Berufungsentscheidung mit der Argumentation des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen die bezughabende Tätigkeit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führe und daher keine unternehmerische sei, auseinandergesetzt und war dabei zur Ansicht gelangt, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinem Lehrauftrag als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu beurteilen seien und demnach auch eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Umsatzsteuerrechts vorliege.

Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welchem der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Berufungsentscheidung betreffend die Jahre 1989 und 1990 Beschwerde erhoben hatte, war vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer einem ergangenen Mängelbehebungsauftrag nur mangelhaft entsprochen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die nunmehr erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Jahr 1991 erwogen:

Zu Recht hat sich die belangte Behörde in Verweisung auf die Berufungsentscheidung betreffend die Jahre 1989 und 1990 auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat sich nämlich schon in zahlreichen Erkenntnissen mit der Frage nach der Art der Einkünfte eines Lehrbeauftragten an Hochschulen beschäftigt und dabei wiederholt ausgesprochen, dass der Lehrbeauftragte Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen kann. Ein Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten ist dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist. Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, dass sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen (vgl. die im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 94/15/0123, zusammengefassten Erkenntnisse und aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 93/13/0053).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass des Beschwerdefalles nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dem Gesetz sind somit zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist zu beachten, dass nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muss, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für die Frage der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers ist insbesondere das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit des Erwerbstätigen und die Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden von Bedeutung. Es gibt Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien aufgezeigt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört vor allem das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiss, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 90/14/0103).

Vor diesem Hintergrund überzeugt das Beschwerdevorbringen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter im Ausmaß von vier Wochenstunden sei als nichtselbständige Arbeit zu beurteilen, nicht. Die Festlegung von Art, Umfang und Titel sowie Zeit und Ort der vom Beschwerdeführer abzuhaltenden Lehrveranstaltung ist im Beschwerdefall allenfalls Ausfluss des oben genannten sachlichen Weisungsrechtes, jedenfalls aber nicht des persönlichen Weisungsrechts. Welchen persönlichen Weisungen im oben angeführten Sinn der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit der Beschwerdeführer unterliege, stellt dieser ebensowenig dar, wie er sich zur Frage äußert, inwiefern er gegenständlich seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspreche.

Eine Eingliederung in den Betrieb des Hochschulinstitutes behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf die zwingende Zuordnung zu einem Institut und den Umstand, dass die von ihm gehaltene Vorlesung für die Zulassung zu einer bestimmten Prüfung anerkannt werde. Beide Argumente stützen die behauptete Einordnung nicht, weil einerseits auch selbständige Tätigkeiten gegenüber ganz bestimmten Auftraggebern erbracht werden und andererseits mit dem zweiten Argument nur auf die Bedeutung der Vorlesung für den Universitätsbetrieb hingewiesen wird, diese Bedeutung der Vorlesung aber nichts zur Klärung der Frage beiträgt, ob die Person, die diese Vorlesung hält, in bestimmter Weise in den Universitätsbetrieb eingegliedert ist. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass der Lehrbeauftragte seinen Vortrag in der Lehrveranstaltung wie alle anderen Universitätslehrer als Organwalter des Bundes setzt, setzt nicht - wie der Beschwerdeführer meint - die Annahme voraus, dass der Lehrbeauftragte in gleicher Weise in den Universitätsbetrieb eingegliedert ist wie die anderen, tatsächlich in einem Dienstverhältnis stehenden Universitätslehrer.

Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde überdies vor, vom Volksschullehrer bis zum Universitätsprofessor stehe bei jedem Lehrer das Ausmaß der von ihm für die Vorbereitung der Vorträge aufgewendeten Zeit und Mühe wie auch der Umfang etwa erforderlicher materieller Aufwendungen in der Regel in seinem Belieben. In der Folge meint der Beschwerdeführer: "Auch dieser Einwand der belangten Behörde ist damit widerlegt, da mit Ausnahme der Lehrbeauftragten sonst dieses Argument für die Frage des Dienstverhältnisses keine Bedeutung hat." Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass dem in der bei Lehrern gegebenen Beeinflussbarkeit der Vorbereitungszeit und den nicht vom Arbeitgeber ersetzten Aufwendungen zu sehenden Elementen eines Unternehmerrisikos auch bei der zu beurteilenden Tätigkeit eines Lehrbeauftragten keine Bedeutung beizumessen sei, weil diesem Umstand auch bei allen anderen Lehrern keine Bedeutung zukomme, so ist diese Ansicht deswegen verfehlt, weil dabei übersehen wird, dass diese Umstände für den Fall von Bedeutung sind, in welchem eine Abgrenzung von selbständig zu nichtselbständig ausgeübter Tätigkeit nach den Kriterien des § 47 Abs 2 EStG 1988 allein auf Schwierigkeiten stößt. Dies ist aber bei Lehrern im Allgemeinen, "vom Volksschullehrer zum Universitätsprofessor", anders als bei Lehrbeauftragten, nicht der Fall.

Da das Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. September 1999

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