Normen
BAO §211 Abs1 litg;
BAO §215;
BAO §217;
BAO §218;
BAO §211 Abs1 litg;
BAO §215;
BAO §217;
BAO §218;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. September 1993 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Säumniszuschlag in Höhe von S 1.488,-- festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 10 bis 12/97 zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden sei.
In einer dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei vor Fälligkeit der entsprechenden Umsatzsteuer ein Überrechnungsantrag eingebracht worden. Dieser Überrechnungsantrag sei noch nicht erledigt worden. Gemäß § 211 Abs 1 lit g BAO gelte eine Abgabe bei Umbuchung oder Überrechnung am Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet.
In einem nach Erlassung einer (abweisenden) Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz meinte die Beschwerdeführerin, da die Abgabe nach § 211 Abs 1 lit g BAO am Tag der nachgewiesenen Antragstellung als entrichtet gelte, könne sie nicht gemäß § 217 BAO nicht entrichtet sein. Der Säumniszuschlag sei daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dem in der Berufung angeführten Überrechnungsantrag kein Erfolg beschieden gewesen sei, weil dieser vom zuständigen Finanzamt im Juli 1993 bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Es stehe daher fest, dass es am Fälligkeitstag zu keiner Tilgung der ursächlichen Abgabe im Sinne des § 211 Abs 1 lit g BAO gekommen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
§ 211 Abs 1 lit g BAO normiert, dass Abgaben als entrichtet gelten bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung (oder, wie im Hinblick auf den Beschwerdefall zu ergänzen ist, einer Überrechnung) die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.
Da im Beschwerdefall eine Überrechnung unbestritten nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuld auch nicht als (am Tag der Antragstellung des Überrechnungsantrages) entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.
Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde keine Möglichkeit eingeräumt worden, zur Abweisung des Überrechnungsantrages Stellung zu nehmen, und "soweit" keine Ermittlungen über allenfalls gegen diesen Abweisungsbescheid erhobene Rechtsmittel durchgeführt worden seien, führt die Beschwerdeführerin deswegen nicht zum Erfolg, weil einerseits eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Abweisung des Überrechnungsantrages nichts an der unbestritten nicht erfolgten Überrechnung hätte ändern können und andererseits die belangte Behörde nach dem Inhalt der Verwaltungsakten die Frage, ob gegen den den Überrechnungsantrag abweisenden Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden war, sehr wohl mit dem Ergebnis geklärt hat, dass kein Rechtsmittel eingebracht worden war.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 15. September 1999
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