VwGH 93/17/0259

VwGH93/17/025920.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Vereines "M", vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 1993, Zl. MD-VfR - V 3/93, betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1 impl;
VwGG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1 impl;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem beschwerdeführenden Verein Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 23. November 1990 wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen des beschwerdeführenden Vereines vom 18. September 1990 um Befreiung von der Ankündigungsabgabe für die Plakatwerbung ab Herbst 1990 gemäß § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 23. Mai 1985, Nr. 21, ab.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1991 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die erwähnte Verordnungsstelle setze voraus, dass keine Erwerbsabsichten vorlägen und die Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

1.3. Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0075, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es unter anderem, auf Grund des Vorbringens des beschwerdeführenden Vereines, er sei von der Ankündigungsabgabe "in ununterbrochener Folge seit dem Jahre 1949" befreit gewesen, wäre es der belangten Behörde oblegen, auch den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Ankündigungsabgabe-Befreiungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Dezember 1962 als Teil der Abgabenverwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Dies sei aber unterblieben. Sodann heißt es in der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes weiter:

"Da die belangte Behörde die Verwaltungsakten insofern unvollständig vorgelegt hat, der Gerichtshof aber schon in seiner Einleitungsverfügung vom 14. Juni 1991 auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 und 3 VwGG hingewiesen hat, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Mitteilung, daß keine Akten vorliegen, berechtigt ist, allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen, geht der Verwaltungsgerichtshof in der Folge davon aus, daß dem beschwerdeführenden Verein schon mit Bescheid vom 6. Dezember 1962 mit Wirkung 'pro futuro' eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe rechtskräftig erteilt worden ist, die die von ihm mit Ansuchen vom 18. September 1990 neuerlich begehrte, aber nunmehr im Instanzenzug nicht mehr bewilligte Befreiung umfaßt. Daß sich dieser Bescheid ausschließlich auf das Wiener Ankündigungsabgabegesetz (1948), der angefochtene Bescheid dagegen auf den bereits mehrfach erwähnten Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 stützt, ändert nichts daran, daß die mit Bescheid vom 6. Dezember 1962 rechtskräftig entschiedene Rechtssache auch die mit dem angefochtenen Bescheid entschiedene Rechtssache umfaßt, weil sich neben der Sachlage auch die maßgebende Rechtslage nicht geändert hat, stimmen doch die im Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsvorschriften des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes aus dem Jahr 1948 und des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 - diesem liegt wiederum das Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, welches eine Wiederverlautbarung des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes aus dem Jahr 1948 darstellt, zugrunde - jedenfalls inhaltlich überein. Darauf, ob der Bescheid vom 6. Dezember 1962 zu Recht oder zu Unrecht erlassen worden ist bzw. ob die Abgabenbefreiung 'auf Dauer' hätte erteilt werden dürfen, kommt es nicht an, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides von den Rechtsvoraussetzungen, unter denen er hätte erlassen werden dürfen, zu unterscheiden sind."

Sodann kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 6. Dezember 1962 hätte dem beschwerdeführenden Verein eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe im bescheidgegenständlichen Umfang jedenfalls nicht versagt werden dürfen. Der diese Abgabenbefreiung dennoch versagende damals angefochtene Bescheid vom 10. April 1991 habe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden müssen.

1.4. Mit Ersatzbescheid vom 29. Juni 1993 - dem angefochtenen Bescheid dieses Verfahrens - wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien vom 26. April 1985 zunächst wie folgt wiedergegeben: "Überdies sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien."

Nach der Begründung des Bescheides wird sodann das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen mit denselben Argumenten wie im Vorbescheid vom 10. April 1991 verneint. Darüber hinaus wird ausgeführt, das ergänzte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bescheid des Magistrates vom 6. Dezember 1962 folgenden Spruch gehabt habe:

"Ihrem Ansuchen vom 4.XII.1962 die Ankündigungen (Plakatwerbung) Ihres Vereines 'M', von der Ankündigungsabgabe zu befreien, wird gem. § 3 Abs. 2 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes vom 23. Jänner 1948, LGBl. für Wien Nr. 7, stattgegeben.

Dieser Bescheid bezieht sich auf alle Ankündigungen Ihres Vereines, die den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und wird bis auf Widerruf erteilt."

Hieraus folge, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, dass sich der beschwerdeführende Verein nicht auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0075, berufen könne, weil er in diesem Verfahren den Inhalt des Bescheides aus dem Jahr 1962 unvollständig - lediglich der erste Satz sei zitiert worden - angeführt habe. Das ergänzte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich diese

pro futuro-Wirkung nur auf jene Ankündigungen erstrecke, die den gesetzlichen Befreiungsbestimmungen entsprächen. Da dies bei der gegenständlichen Ankündigung nicht der Fall sei, könne sich die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 6. Dezember 1962 nicht auf diese beziehen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe und auf Beachtung der Bindungswirkung des Vorerkenntnisses verletzt. Die im § 63 VwGG vorgesehene Bindungswirkung könne nur dann in Wegfall kommen, wenn entweder eine Änderung der Gesetzeslage oder eine Änderung des Sachverhaltes im relevanten Bereich seit dem Vorerkenntnis eingetreten wäre. Keine dieser Voraussetzungen sei gegeben. Es wäre der belangten Behörde frei gestanden, den Bescheid aus 1962 dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Sie hätte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gehabt, den Spruch vollständig zu zitieren. Dazu wäre ihr auch eine Äußerung zur Replik der Beschwerdeführerin auf die Gegenschrift offen gestanden. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu Recht von einer

pro futuro-Wirkung des Bescheides aus dem Jahr 1962 ausgegangen. Auch aus dem nunmehr von der belangten Behörde ins Treffen geführten Satzteil ergebe sich nichts anderes, weil der Hinweis, dass sich die Befreiung auf alle Ankündigungen beziehe, die den zitierten Verordnungsbestimmungen entsprächen, inhaltsleer wäre. Der Sinn des Befreiungsbescheides sei aber darin gelegen gewesen, für die Zukunft eine Befreiung von der Plakatwerbung des Vereines einzuräumen. Der Vorbehalt des Widerrufes spreche für diese Auslegung des Bescheides.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 63 Abs. 1 VwGG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 470/1995 lautete:

"Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Die in § 63 Abs. 1 VwGG angeordnete Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - die sich sowohl auf die Verwaltungsbehörden als auch auf den Verwaltungsgerichtshof selbst erstreckt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1968, Slg. Nr. 3836/F, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A) - setzt zunächst voraus, dass die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes explizit geäußert wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1967, Zl. 1166/65, und viele andere).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0075, auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhaltes explizit folgende Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht:

"Im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 6. Dezember 1962 hätte dem beschwerdeführenden Verein eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe im bescheidgegenständlichen Umfang jedenfalls nicht versagt werden dürfen. Der diese Abgabenbefreiung dennoch versagende angefochtene Bescheid mußte daher, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen näher einzugehen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden."

Die für die Bindungswirkung nach § 63 Abs. 1 VwGG geforderte Ausdrücklichkeit der geäußerten Rechtsanschauung liegt somit unzweifelhaft vor.

2.2. Die Bindungswirkung nach § 63 Abs. 1 VwGG setzt weiters voraus, dass sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1968, Slg. 3836/F). Eine solche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des mit dem Vorerkenntnis vom 22. Jänner 1993 aufgehobenen Abgabenbescheides vom 10. April 1991 ist bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides nicht eingetreten. Derartiges wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Geltend gemacht wird von der belangten Behörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren vielmehr, dass sie bei Erlassung des Ersatzbescheides deswegen nicht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend den Inhalt des Befreiungsbescheides vom 6. Dezember 1962) gebunden gewesen sei, weil das Vorerkenntnis auf einer unvollständigen Zitierung des Befreiungsbescheides vom 6. Dezember 1962 durch die beschwerdeführende Partei und damit auf einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme beruht habe.

Nach der Rechtsprechung ist die Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides nur im Rahmen des seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sachverhaltes gebunden, keine Bindung bestehe an einen vom Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommenen Sachverhalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1968, Slg. Nr. 7408/A).

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die im zuletzt zitierten Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung über das Nichtvorliegen einer Bindung in dieser weiten Form überhaupt aufrecht erhalten werden könnte, denn im damaligen Beschwerdefall lag der Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtshofes - anders als hier - jedenfalls nicht die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG zu Grunde.

Die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgesprochene Rechtsanschauung, dass die rechtskräftige seinerzeitige Befreiung aus dem Jahr 1962 den im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. April 1991 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, war auf eine dem Gesetz entsprechend zustandegekommene Sachverhaltsannahme des Gerichtshofes gegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat von der Säumnisfolge des § 38 Abs. 2 VwGG Gebrauch gemacht, wegen der unvollständigen Aktenvorlage in diesem Punkt auf Grund der Behauptung der beschwerdeführenden Partei (die den ersten Teil des Spruches des Befreiungsbescheides aus 1962 zitiert hatte) erkannt und dies im Erkenntnis ausgeführt. Die Auslegung des Befreiungsbescheides aus 1962 war Gegenstand der Ausführungen der Beschwerde, der Gegenschrift der belangten Behörde und einer Replik der beschwerdeführenden Partei im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ohne dass die belangte Behörde den vollen Wortlaut eingewendet oder den Bescheid vorgelegt hätte. Folgerichtig hat es die belangte Behörde auch nicht unternommen, etwa wegen Verletzung des Parteiengehörs einen Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu stellen, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Es ist somit auch davon auszugehen, dass die dem Vorerkenntnis zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen entsprechend dem § 38 Abs. 2 VwGG zustandegekommen sind.

Im Übrigen wird bemerkt, dass die im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung auch auf dem Boden des nunmehr vorliegenden vollständigen Wortlautes des Befreiungsbescheides vom 6. Dezember 1962 aus folgenden Gründen nicht unzutreffend ist.

§ 3 Abs. 1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes LGBl. Nr. 7/1948 enthält einen Katalog von Gründen, die von der Ankündigungsabgabe befreien. Daran anschließend bestimmt § 3 Abs. 2 leg. cit.:

"Überdies sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien."

Denselben Wortlaut hat § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985, Amtsblatt der Stadt Wien vom 23. Mai 1985, Nr. 21. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. November 1990, Zl. 87/17/0359, eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen solchen Antrag auf Befreiung von der Abgabe für zulässig erklärt.

Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 1962 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Befreiungsansuchen des beschwerdeführenden Vereines, seine Ankündigungen (Plakatwerbung) von der Ankündigungsabgabe zu befreien, gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes stattgegeben. Der zweite, dem Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Vorerkenntnisses nicht vorliegende Spruchteil lautete: "Dieser Bescheid bezieht sich auf alle Ankündigungen Ihres Vereines, die den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und wird bis auf Widerruf erteilt." Der Bescheid enthält keine Begründung. Insbesondere wegen des Zusammenhaltes mit dem Widerrufsvorbehalt kann in der Wendung "bezieht sich auf alle Ankündigungen Ihres Vereines, die den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen" lediglich ein Begründungselement für die generelle, für die Zukunft wirkende Befreiung der Plakatwerbung des beschwerdeführenden Vereines, wie sie im ersten Satz des Bescheides ausgesprochen wurde, gesehen werden. Andernfalls wäre die Erledigung des Befreiungsantrages dahingehend, es werde eine Befreiung erteilt, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen, inhaltsleer, worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wurde.

2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Ersatzbescheid vom 29. Juni 1993 deswegen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, weil sie die Bindung an die im Vorerkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0075, ausgesprochene Rechtsanschauung, dass die Rechtskraft des Befreiungsbescheides vom 6. Dezember 1962 einer Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 18. September 1990 entgegenstehe, entgegen dem § 63 Abs. 1 VwGG nicht beachtet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Von der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen

Wien, am 20. Dezember 1999

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