Normen
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Die Bundespolizeidirektion Graz erließ am 30. Dezember 1997 gegen die Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, eine auf § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, gestützte Ausweisung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ab und bestätigte diesen mit der Maßgabe, daß die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin, ihren eigenen Angaben zufolge, am 17. Oktober 1997 illegal, ohne ein Reisedokument, über einen ihr unbekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist sei. In der Folge habe sie um Gewährung von Asyl angesucht. Das Asylverfahren sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Mai 1998, rechtswirksam erlassen am 14. Mai 1998, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, womit die ihr für die Zeit ab 25. Februar 1998 erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 erloschen sei. Die Beschwerdeführerin halte sich daher seit ihrer illegalen Einreise (mit der Unterbrechung vom 25. Februar 1998 bis 15. Mai 1998) unberechtigterweise im Bundesgebiet auf.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodaß die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich seien - auch unter Bedachtnahme auf ihre familiäre Situation - angesichts ihres noch keineswegs langen Aufenthalts in der Dauer von acht Monaten, wovon ein Zeitraum von vier Monaten als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlage, nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten seien, als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Auch vermöge die Ermessensentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 FrG - unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 FrG - nicht zu ihren Gunsten auszuschlagen. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme eines Schleppers in das Bundesgebiet illegal eingereist sei, sich bis auf die Zeit vom 25. Februar 1998 bis 15. Mai 1998 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und trotz des rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt habe, sei im Rahmen der Ermessensübung der Behörde zu ihren Ungunsten zu bewerten. Auch lasse die Tatsache, daß sie im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und auch über keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes verfüge - sie sei derzeit im Flüchtlingsheim der Caritas untergebracht -, keine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu.
Daß die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Nigeria iS des § 57 Abs. 1 FrG bedroht wäre, stehe der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen. Die Behörde brauche den Ausgang des Verfahrens nach § 75 FrG nicht abzuwarten. Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG sei auch unabhängig davon, ob der Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedürfe oder nicht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht illegal sei, weil diese direkt aus dem Verfolgerland eingereist sei und auch ohne bescheidmäßige Zuerkennung die Rechtswohltaten bzw. "die Rechtswirkung" entsprechend dem Asylgesetz habe.
1.2. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Deckung.
Im Grunde des § 31 Abs. 1 Z. 1 und 4 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z.1) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt (Z. 4).
§ 19 Asylgesetz 1997 regelt die Voraussetzungen, unter denen Asylwerber, die sich im Bundesgebiet befinden, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß sie illegal, ohne im Besitz eines Reisedokumentes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist und ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Damit hat die ihr nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes jedenfalls geendet. Ob die Beschwerdeführerin nach dem im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich in Geltung gestandenen Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung hatte, kann dahingestellt bleiben, weil nach § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 einem Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab dem Zeitpunkt nicht mehr zukommt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Daß einer von der Beschwerdeführerin gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid allenfalls eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, wurde von ihr nicht behauptet.
Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sodaß der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei, bestehen daher keine Bedenken.
2. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet unter Zuhilfenahme eines Schleppers und ihren jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0228) erheblich beeinträchtigt. Umstände iS des § 37 Abs. 1 FrG, die der Ausweisung im Weg stünden, bringt die Beschwerde nicht vor. Die nicht weiter konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Behörde ihr soziales Umfeld und ihre Lebensumstände hätte berücksichtigen müssen, läßt nicht erkennen, welche Gesichtspunkte bei der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zu ihren Gunsten zu beachten gewesen wären. Im Hinblick darauf und auf die erst achtmonatige Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kann der Rechtsansicht der belangten Behörde im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG nicht entgegengetreten werden.
3. Auch sind weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen gehabt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0249).
4. Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin, daß dem angefochtenen Bescheid - entgegen den § 60 ff AVG - nicht zu entnehmen sei, welchen Sachverhalt die belangte Behörde festgestellt und ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe, und der Bescheid im wesentlichen nur Scheinbegründungen zum Inhalt habe.
Dem ist zu entgegnen, daß aus dem angefochtenen Bescheid der von der belangten Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt klar hervorgeht. Die belangte Behörde hat auch die die rechtliche Grundlage des Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall ausreichend dargelegt, sodaß eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit möglich ist.
5. Nach dem oben unter II.2. Gesagten geht auch die weitere Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, daß die Behörde von Amts wegen ihr soziales Umfeld "richtig und vollständig zu ergründen" gehabt hätte, ins Leere.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. November 1998
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