Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 28. April 1995 nach Österreich eingereist. Sie sei im Besitz eines Touristensichtvermerkes gewesen, dessen Gültigkeitsdauer am 14. Mai 1995 geendet habe. Nach Ablauf des Touristensichtvermerkes sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet geblieben und habe ihren Aufenthalt in Österreich fortgesetzt, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Am 8. August 1997 habe sie in Preßburg einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei bis dato offen. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, daß die ledigliche Antragstellung der Beschwerdeführerin noch keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verschaffe. Ihr Aufenthalt sei daher seit dem 15. Mai 1995 unrechtmäßig.
Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodaß sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin
- vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 leg. cit. - im Grunde des § 33 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 leg. cit. betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin seit etwa 3 Jahren - jedoch überwiegend unrechtmäßig - in Österreich aufhältig sei. Ihre familiären Bindungen bestünden behauptetermaßen zu ihrem Ehegatten und ihrem Kind, welche rechtmäßig in Österreich aufhältig seien. Es sei daher von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen. Zu beachten sei jedoch gewesen, daß die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes und eine daraus allenfalls ableitbare Integration nicht ein Ausmaß erreicht hätten, das den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich erhebliches Gewicht verleihen könnte. Auch die Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten erfahre insofern eine Relativierung, als dieser in Wien nicht aufrecht gemeldet sei und ein gemeinsames Familienleben bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet werde. Demgegenüber kämen
- nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beschwerdeführerin sei aber rechtens nicht imstande, unter den gegebenen Voraussetzungen eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu erlangen und ihren Aufenthalt dadurch zu legalisieren. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, daß die gegenläufigen - ohnehin nicht sehr ausgeprägten - privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Es liefe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider, wenn ein Fremder auf diese Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Erstantrag) bewilligt werden würde, könnte der entsprechende Aufenthaltstitel nur im Ausland erteilt werden.
Die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet wäre daher auch zu diesem Zweck jedenfalls erforderlich.
Daran vermöge auch die schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal nicht einmal behauptet werde, daß die Krankheit ausschließlich im Bundesgebiet zielführend behandelt werden könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß ihr nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Touristensichtvermerkes keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Auffassung keinen Einwand.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, daß vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei.
2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Grunde des § 37 FrG verletzt. Die belangte Behörde habe festgestellt, daß in Österreich ihr Mann und ihr Kind, die sich rechtmäßig in Österreich aufhielten, lebten. Ihr Mann lebe seit 11 Jahren in Österreich, das zweieinhalbjährige Kind sei in Österreich geboren worden. Beide verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, ihr Mann über einen Befreiungsschein. Er arbeite bei einer Reinigungsfirma und verdiene monatlich rund S 12.000,-- netto. Die Ausweisung stelle einen schweren Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin dar. Bei Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen überwögen bei weitem die privaten Interessen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 98/18/0145, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren - was sie unbekämpft läßt - seit 15. Mai 1995 unberechtigten Aufenthalt in der Dauer von knapp 3 Jahren gravierend verletzt. Das solcherart gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin wird durch ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, weil eine - allenfalls gegebene - Integration der Beschwerdeführerin angesichts der noch nicht langen Dauer ihres Aufenthaltes - der zudem (wie erwähnt) weit überwiegend unrechtmäßig war - und angesichts des Fehlens der Möglichkeit, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, jedenfalls kein hohes Ausmaß hätte. Die Beschwerde tritt zudem den Ausführungen der belangten Behörde, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin in Wien nicht aufrecht gemeldet sei und ein gemeinsames Familienleben bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz auch nicht behauptet werde, nicht entgegen und bringt auch nichts vor, was darauf schließen ließe, daß die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Kind ins Ausland begleitet werden könnte.
3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. September 1998
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