VwGH 98/20/0161

VwGH98/20/01612.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des am 13. Juni 1967 geborenen S I in M, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Klaus Kocher, Sackstraße 36, 8010 Graz, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Jänner 1998, Zl. 201.573/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Jänner 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Jänner 1998 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren hinsichtlich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Verfügung vom 10. April 1998, zugestellt an die belangte Behörde am 11. Mai 1998, ein.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1998 teilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß gemäß dem Bericht des Bundesasylamtes vom 15. Mai 1998 der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 4 Abs. 5 AsylG mit 13. Mai 1998 außer Kraft getreten sei. Diesem Schreiben lag die Verständigung der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. Mai 1998 (gemäß § 57 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG) bei, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer von den slowenischen Behörden nicht rückübernommen wurde.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 1998, er sei dadurch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren klaglos gestellt worden, begehre jedoch den Zuspruch der Verfahrenskosten nach den Bestimmungen des VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Gemäß § 4 Abs. 5 AsylG tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft, wenn Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden können.

Im vorliegenden Fall trat mit Einlangen der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 57 Abs. 7 FrG beim Bundesasylamt am 13. Mai 1998 der angefochtene Bescheid gemäß § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. unter anderem den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Den im eben zitierten Beschluß vom 9. April 1980 beispielsweise genannten Aufhebungsfällen ist gemeinsam, daß die Aufhebung durch einen Akt der Vollziehung wegen Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides und nicht durch einen - allenfalls von einem solchen Grund völlig unabhängigen - Akt der Gesetzgebung erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist dementsprechend in seiner nach dem zitierten Beschluß ergangenen Rechtsprechung - offenbar vor dem Hintergrund dieser Überlegung - davon ausgegangen, daß ein ex-lege-Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides keine "Klaglosstellung" im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG bewirkt (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062, u.a.).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0025).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid ex lege außer Kraft getreten, sodaß die vorliegende Beschwerde gegenstandslos wurde, ohne daß dies durch formelle Klaglosstellung bewirkt worden wäre. Für den Beschwerdeführer besteht - auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung, klaglos gestellt zu sein - kein Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Hinblick auf die nicht durch formelle Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides die Schlußfolgerung nicht trägt, daß der Beschwerdeführer rechtmäßigerweise nach Slowenien zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden könnte.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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