Normen
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. August 1998 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Paßgesetzes 1992 -PaßG, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. Nr. 507, die Ausstellung eines Reisepasses aufgrund seines Antrages vom 31. März 1998 versagt und den dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1994 ausgestellten Personalausweis Nr. 5144650 (mit der Gültigkeit bis 13. Juli 2004) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f iVm § 15 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 leg.cit. entzogen.
Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1990 von einem "Gericht in Großbritannien" wegen Beteiligung am Drogenhandel innerhalb eines Zeitraumes vom Jänner 1989 bis September "1989" (Kokain im Gesamtgewicht von 4 kg) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräfigt verurteilt worden. Anläßlich seines ersten Hafturlaubes habe sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entzogen und sei am 21. Jänner 1991 nach Österreich zurückgekehrt. Der ihm damals ausgestellte österreichische Reisepaß sei in Verwahrung der britischen Behörden verblieben.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 24. November 1991 einen Antrag auf Ausstellung eines zweiten österreichischen Reisepasses gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Am 17. Jänner 1996 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Z. 3 und 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes sowie wegen § 36 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1986 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Verbindungen zu "Suchtgiftdealern in Brüssel und Bratislava" unterhalten habe. Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation habe er beschlossen, Suchtgift gewinnbringend nach Österreich einzuführen, um es hier mit Gewinn weiterverkaufen zu können, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Um das Suchtgift nach Österreich zu transportieren, habe er andere angestiftet, nach Brüssel zu fahren, um das Suchtgift für ihn nach Österreich zu schmuggeln. Darüber hinaus habe das genannte Gericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer suchtgiftabhängig sei und im Zeitraum vom März 1995 bis Juli 1995 - außer den Fällen der §§ 12 und 14a des Suchtgiftgesetzes - wiederholt Kokain besessen habe.
Der Beschwerdeführer bestreite diesen Sachverhalt nicht und bringe zum Ausdruck, daß er zwar entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift besessen und in Verkehr gesetzt hätte, wende aber ein, daß er hiezu nicht seinen Reisepaß benützt hätte. Dem sei entgegenzuhalten, daß § 14 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eine Zukunftsprognose verlange, wonach die Versagung dann gerechtfertigt sei, wenn Tatsachen die dort umschriebene Annahme rechtfertigten. Dabei sei die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepaß tatsächlich schon benützt habe, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, nicht entscheidungsrelevant. Es komme vielmehr darauf an, ob Umstände vorlägen, die ein solches Vorgehen in Zukunft befürchten ließen. Dies sei im Beschwerdefall zweifellos zu bejahen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bereits einmal im Ausland Suchtgiftdelikte begangen habe und deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei, habe der Beschwerdeführer seinen zuletzt ausgestellten Reisepaß bei seinem strafbaren Verhalten gar nicht benützen können, befinde sich doch dieses Dokument nach wie vor in der Verwahrung britischer Behörden. Vor diesem Hintergrund lasse allein die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1995 zweimal andere Personen dazu angestiftet habe, Suchtgift vom Ausland in das Bundesgebiet zu schmuggeln, die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen. Dies umso mehr, als gerade bei Suchtgiftdelikten eine enorme Wiederholungsgefahr gegeben sei, die noch dadurch verstärkt werde, daß der Beschwerdeführer suchtgiftabhängig und wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei. Daß der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 29. September 1997 neuerlich wegen § 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, verdeutliche sehr augenfällig, daß sich der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor "in Suchtgiftkreisen" bewege. Diese Umstände stellten nach Auffassung der belangten Behörde Tatsachen dar, die die Erstbehörde zutreffend zur Annahme hätten kommen lassen, der Beschwerdeführer werde seinen Reisepaß bzw. Personalausweis (als Paßersatzdokument) dazu benützen, um die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG umschriebenen strafbaren Handlungen zu setzen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "zur Gänze" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG ist (u.a.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Gemäß § 15 Abs. 1 PaßG ist ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß § 19 Abs. 2 PaßG sind (u.a.) auf die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen des PaßG einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß (u.a.) Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 17. Jänner 1996 wegen § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z. 3 und § 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes sowie wegen § 36 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1986 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Wie sich aus der Verurteilung gemäß § 12 Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes ergibt, wurde der Beschwerdeführer auch dafür zur Verantwortung gezogen, daß er Suchtgifthandel hinsichtlich einer Menge verwirklicht hat, die zumindest das Fünfundzwanzigfache einer "großen Menge" - letztere ist eine solche, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen - ausmacht. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer den solcherart qualifizierten Suchtgifthandel zudem gewerbsmäßig - also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen - begangen hat. Die Beschwerde wendet sich weiters nicht gegen die maßgebliche Feststellung, daß der Beschwerdeführer seinen ihm früher ausgestellten Reisepaß dazu benützt habe, sich im Ausland am Drogenhandel mit 4 kg Kokain zu beteiligen, weswegen er dort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Schließlich bleibt auch die maßgebliche Feststellung, daß der Beschwerdeführer nach wie vor drogenabhängig sei, unbestritten.
Im Hinblick auf diese in ihrer Gesamtheit von der belangten Behörde als Beurteilungsgrundlage herangezogenen Tatsachen sowie unter Berücksichtigung dessen, daß gerade bei einem Verstoß gegen § 12 des Suchtgiftgesetzes die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, Zl. 98/18/0075, mwH), kann es entgegen der Beschwerde nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer würde seinen Personalausweis sowie den von ihm beantragten Reisepaß dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Auf dem Boden des Gesagten ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte in bezug auf das von ihr befürchtete Vorgehen des Beschwerdeführers in der Zukunft den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, nicht zielführend.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Oktober 1998
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