VwGH 98/18/0075

VwGH98/18/007521.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Jänner 1998, Zl. SD 964/97, betreffend Entziehung eines Reisepasses und Versagung eines Personalausweises, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer der ihm am 29. Oktober 1986 ausgestellte Reisepaß Nr. P 0621948 (gültig gewesen bis 29. Oktober 1996) gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Paßgesetzes 1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995, entzogen und ihm gleichzeitig die Ausstellung des von ihm (am 2. April 1997) beantragten Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Paßgesetzes 1992 versagt.

Dem Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 27. Mai 1995 in Frankreich wegen Verdachtes des Suchtgiftschmuggels - er sei im Besitz von 50 g Heroin und 50 g Kokain gewesen - verhaftet worden. Anläßlich der Festnahme habe er sich mit einem verfälschten niederländischen Reisepaß ausgewiesen.

Aufgrund dieses Fehlverhaltens sei der Beschwerdeführer mit Urteil des "Strafgerichtes Reims (Frankreich)" vom 27. Februar 1996 und im Instanzenzug mit Urteil der "Strafkammer des Berufungsgerichtes in Reims" nach den Bestimmungen des französischen Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aus dem Urteil gehe hervor, daß der Beschwerdeführer am 26. Juli 1995 Rauschgift unerlaubt nach Frankreich eingeführt und dort unerlaubt transporiert, besessen und benützt habe. Darüber hinaus sei ihm der Schmuggel verbotener Waren und die Fälschung einer behördlichen Urkunde zur Last gelegen. Am 8. Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer, der bis dahin in Frankreich die Haftstrafe verbüßt habe, nach Österreich ausgeliefert worden.

In Österreich sei über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 30. April 1997 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes (unter Bedachtnahme auf das obige Urteil) eine (bedingte) Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt worden, weil der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum vom Anfang 1984 bis Ende Dezember 1987 in Österreich "12 bis 13 kg Haschisch" in Verkehr gesetzt habe.

Diesen Sachverhalt lasse der Beschwerdeführer im wesentlichen unbestritten, er wende jedoch ein, daß sein Reisepaß "nie in irgendeinem Zusammenhang" mit seinen strafbaren Handlungen gestanden hätte und er darüber hinaus in Frankreich insgesamt 15 Monate in Haft gewesen wäre, sodaß die "Zukunftsprognose als ausgesprochen gut zu werten" wäre.

Entgegen der offensichtlichen Auffassung des Beschwerdeführers sei bei der nach § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG zu stellenden Zukunftsprognose die Frage, ob er in der Vergangenheit seinen Reisepaß dazu benützt habe, um Suchtgift in Verkehr zu setzen, nicht von Relevanz. Es komme vielmehr darauf an, ob aufgrund seines bisherigen Verhaltens die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f leg.cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Dies sei im Beschwerdefall zu bejahen, habe der Beschwerdeführer doch nicht nur im Inland über einen Zeitraum von mehreren Jahren Suchtgift in Verkehr gesetzt, sondern darüber hinaus auch im Ausland gegen suchtgiftrechtliche Bestimmungen in gravierender Weise verstoßen. Hinzu komme die Erfahrungstatsache, daß gerade bei Suchtgiftdelikten - was der Beschwerdeführer nachträglich bestätigt habe - die Gefahr der Wiederholung besonders groß sei. Vor diesem Hintergrund könne daher für den Beschwerdeführer eine Zukunftsprognose keineswegs positiv ausfallen.

Die Erstbehörde habe daher aus dem vorliegend festgestellten wiederholten Handel des Beschwerdeführers mit Suchtgift zu Recht den Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des "§ 15 (§ 19 Abs. 2) und des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f leg. cit." gezogen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Paßgesetzes 1992 (im folgenden: PaßG) ist (u.a.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Gemäß § 15 Abs. 1 PaßG ist ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Gemäß § 19 Abs. 2 PaßG gelten diese Bestimmungen auch für die Versagung von Personalausweisen.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er wegen Suchtgifthandels sowohl in Frankreich (im Jahr 1996) als auch in Österreich (im Jahr 1997) gerichtlich verurteilt wurde.

Unbestritten bleibt auch, daß sich die in Österreich ausgesprochene Verurteilung auf § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes stützte (vgl. dazu die Ausführungen im Punkt I.1.).

Gemäß § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes handelt sich bei einer "großen Menge" an Suchtgift um eine solche, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Wie sich aus der Verurteilung auch gemäß § 12 Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes ergibt, wurde der Beschwerdeführer auch dafür zur Verantwortung gezogen, daß er Suchtgifthandel hinsichtlich einer solchen Menge verwirklicht hat, die zumindest das Fünfundzwanzigfache einer solchen "großen Menge" ausmacht.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß gerade bei einem Verstoß gegen § 12 des Suchtgiftgesetzes die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 98/18/0017, mwH), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer werde den Reisepaß bzw. den Personalausweis dazu benützen, (neuerlich) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Daran kann - entgegen der Beschwerde - der Umstand nichts ändern, daß - wie aus Punkt I.1. ersichtlich - die Verurteilung in Österreich im Jahr 1997 - sich unbestritten - (auch) auf das Inverkehrsetzen von Suchtgift in Österreich in den Jahren 1984 bis 1987 - somit auf "10 Jahre zurückliegend(e)" Taten - gründet, stützt doch gerade sein neuerliches Fehlverhalten, das zu den beiden in Rede stehenden Verurteilungen geführt hat, die besagte Auffassung der belangten Behörde.

Entgegen der Beschwerde ist weiters der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft - die jedenfalls nach seiner Verurteilung im Jahr 1996 liegt - verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG gelangen zu können.

Bei der von der Behörde zu stellenden Zukunftsprognose ist es schließlich ohne Bedeutung, ob die in Österreich im Jahr 1997 verhängte Zusatzstrafe - wie die Beschwerde vermeint - rechtlich wie eine Vorstrafe zu qualifizieren ist bzw. ob die beiden angesprochenen Urteile "wie ein Urteil zu betrachten" sind, weil als "Tatsache" im Sinne des § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG nicht die Verurteilung, sondern das dieser zugrundeliegende strafbare Verhalten anzusehen ist.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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