Normen
AVG §56;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z5;
ForstG 1975 §33;
ForstG 1975 §34 Abs2;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
ForstG 1975 §34 Abs3;
ForstG 1975 §34 Abs4;
ForstG 1975 §34;
ForstG 1975 §35 Abs1;
ForstG 1975 §35 Abs2;
ForstG 1975 §35;
AVG §56;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z5;
ForstG 1975 §33;
ForstG 1975 §34 Abs2;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
ForstG 1975 §34 Abs3;
ForstG 1975 §34 Abs4;
ForstG 1975 §34;
ForstG 1975 §35 Abs1;
ForstG 1975 §35 Abs2;
ForstG 1975 §35;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie im Spätherbst 1995 durch das zuständige Forstaufsichtsorgan erstmals festgestellt worden sei, die gepachteten Waldgrundstücke Nr. 777/1, 778/1 und den nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 785 der KG W. zu dem Baugrundstück Nr. 778/2 widerrechtlich dazugezäunt. Diese Umzäunung sei mit einem Maschendraht von 1,5 m Höhe erfolgt. Zusätzlich sei von der Innenseite ein lebender Zaun (mit Feldahorn) gepflanzt worden. Dadurch sei eine dauerhafte Sperrung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 lit. c des Forstgesetzes 1975 (ForstG) begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe die Grundstücke Nr. 777/1 und 778/1 der KG W. von der Stadt G. gepachtet. Er sei Eigentümer des Grundstückes Nr. 778/2 Baufläche sowie Miteigentümer des Grundstückes Nr. 785 Wald. Im November 1985 habe der Beschwerdeführer durch eine Firma einen Zaun um die Grundstücke 777/1, 778/1 und die nördliche Hälfte des Grundstückes Nr. 785 errrichtet. Der Zaun verlaufe im Norden, beginnend bei Grundstück 774/11 in östlicher Richtung, von dort entlang der Grundgrenze des Grundstückes 788 nach Süden bis zu einem Punkt in der Verlängerung der Zufahrt mit Grundstücks-Nr. 778/4 und von dort in westlicher Richtung bis zum Grundstück 778/5. Vom Grundstück 778/5 Richtung Norden entlang dem Grundstück 878/2 Baufläche befinde sich sozusagen zum Garten des Beschwerdeführers hin kein Zaun. Ab dem Grundstück 777/2 Richtung Norden sei wieder ein Zaun vorhanden. Zusammen ergebe sich eine eingezäunte Fläche von 7.341 m2. Angrenzende weitere Waldflächen besitze der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe mehr als 0,5 ha und mehr als 5 % der Gesamtwaldfläche gesperrt. Die Grundstücke 777/1, 778/1 und 785 seien mit großen Bäumen bewachsen. Es handle sich um einen Mischwald mit Kiefer, Fichte und Laubhölzern (Buche, Esche, etc.), der durchschittlich eine Höhe von 25 m aufweise und ein Alter von schätzungsweise 80 Jahren habe. Lediglich unmittelbar östlich der Baufläche 778/2 sei dem Beschwerdeführer am 5. November 1996 aufgetragen worden, eine Teilfläche von ca. 600 m2 aufzuforsten. Das Grundstück 785 grenze nicht unmittelbar an das Grundstück 778/2, welches ein Ausmaß von
2.935 m2 aufweise. Dabei entfielen 192 m2 auf die Baufläche (Gebäude) und 831 m2 auf Wald. Diese Feststellungen hätten hinsichtlich der Örtlichkeiten der Grundstücke und bezüglich der in Rede stehenden Flächen auf Grund des Befundes und Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen für Vermessungswesen getroffen werden können. Bezüglich des Baumbestandes stützten sich die Feststellungen auf die Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. H. und E. Beide hätten übereinstimmend angegeben, daß es sich um einen alten Baumbestand von ca. 80 bis 100 Jahren handle. Daß der Beschwerdeführer die Grundstücke tatsächlich mit einem Maschendrahtzaun umgeben habe, habe er selbst zugegeben. Lediglich die Größe der eingezäunten Fläche sei bestritten worden, wobei der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt habe, daß die gesamte Waldfläche 0,74 ha groß sei. Angrenzende Waldflächen besitze er keine. Unter einer "Sperre" sei die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei diese entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln - oder wie im vorliegenden Fall durch die Errichtung einer Sperreinrichtung (Zaun) erfolgen könne. Eine förmliche Kennzeichnung der Sperre durch entsprechende Hinweistafeln sei nicht notwendig. Ein Zaun sei auch dann als Sperreinrichtung anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich sei und auch Durchlässe aufweise. Da bei einer Gesamtwaldfläche unter ca. 10 ha der Waldeigentümer nur bis zu 0,5 ha sperren dürfe, der Beschwerdeführer aber tatsächlich eine Fläche von 7.341 m2 gesperrt habe, liege eine Übertretung des ForstG vor. Die von der Stadt G. gepachteten Flächen könnten dem Beschwerdeführer nicht als Waldeigentümer zugerechnet werden, da sie nicht in seinem Eigentum stünden. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß es sich um eine Wiederbewaldungsfläche handle und daher die Waldflächen nicht zu Erholungszwecken gemäß § 33 Abs. 2 lit. c ForstG benützt werden dürften, gehe ins Leere, da festgestellt worden sei, daß es sich um keine Wiederbewaldungsfläche handle, weil die Flächen einen ca. 80-jährigen Bestand aufwiesen. § 33 ForstG richte sich an die Waldbenutzer, nicht an die Waldeigentümer. Ob eine Erholungswirkung von der gesperrten Fläche zu erwarten sei oder nicht, sei nicht zu prüfen gewesen, da § 34 ForstG ausdrücklich Benützungsbeschränkungen - also befristete oder dauernde Sperren des Waldes - von der Benützung zu Erholungszwecken regle. Dabei stelle der Gesetzgeber für die Zulässigkeit einer Sperre nicht darauf ab, ob die Erholungswirkung bei der vom Beschwerdeführer eingezäunten Fläche von 7.341 m2 beeinträchtigt worden sei oder nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einforstungsfläche sei derart klein, daß durch die von ihm gesetzten Maßnahmen die Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes nicht beeinträchtigt werde. Eine derart geringfügige Fläche sei von vornherein nicht geeignet, eine Erholungswirkung zu erzeugen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, 10.810/A). Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Wald handle, der sich zu Erholungszwecken eigne. Es sei auch nicht richtig, daß der Beschwerdeführer die Grundstücke durch Errichtung eines Maschendrahtzaunes dauernd gesperrt habe. Vielmehr gehe aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Vermessungswesen hervor, daß sich vom Grundstück Nr. 778/5 ausgehend Richtung Norden entlang des Grundstückes 778/2 kein Zaun befinde. Von einer umfassenden und geschlossenen Umzäunung könne daher nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien bei der Berechnung der sperrbaren Fläche auch die von der Stadt G. gepachteten Flächen hinzuzurechnen. Die belangte Behörde habe auch nicht beachtet, daß es sich um aufgeforstete Flächen handle, die von einem Betreten zu Erholungszwecken ausgeschlossen seien. Auch habe der Beschwerdeführer die behördliche Zustimmung zur Sperre gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 5 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt.
Nach § 34 Abs. 1 ForstG darf unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
Nach § 34 Abs. 2 ForstG sind befristete Sperren nur zulässig für bestimmte näher bezeichnete Flächen.
§ 34 Abs. 3 ForstG erklärt dauernde Sperren für bestimmte Waldflächen für zulässig.
Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die Waldflächen deswegen sperren dürfen, weil sie so klein seien, daß sie für eine Erholungswirkung ohnehin nicht in Betracht kämen. Sein Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, Slg. N.F. 10.810/A vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen, weil es auf der Rechtslage vor der Forstgesetznovelle 1987 beruht und überdies nicht die Zulässigkeit einer forstlichen Sperre zum Gegenstand hatte. Dieses Erkenntnis erging zu § 1 ForstG in der Fassung vor der Forstgesetznovelle 1987, BGBl. Nr. 576. Nach § 1 Abs. 1 ForstG in der Fassung vor der genannten Novelle mußte die Behörde, wenn sie eine Grundfläche als Wald einstufte, nachweisen, daß diese eine der Waldwirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) auszuüben geeignet war. Die Forstgesetz-Novelle 1987 beseitigte dieses Erfordernis. im Ausschußbericht (285 Blg. XVII.GP, 3) heißt es dazu, im § 1 sei der Begriff "Wald" als eine bestockte Grundfläche mit einem Mindestausmaß neu definiert worden. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sei es nunmehr nicht mehr notwendig, den Nachweis einer der Wirkungen des Waldes zu erbringen. Die Neuregelung werde auch dazu führen, daß die Rechtssicherheit erhöht werde. Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß der Gesetzgeber nicht etwa die Waldwirkungen als für den Waldbegriff unerheblich entfallen lassen wollte, sondern daß er ihren gesonderten Nachweis beseitigen wollte, er also davon ausging, daß mit einer als Wald einzustufenden Fläche jedenfalls auch die Waldwirkungen verbunden sind. Dies zeigt auch der Umstand, daß § 6 Abs. 2 ForstG von "seinen" - nämlich des Waldes - Wirkungen spricht, sie also als Bestandteil des Waldbegriffes voraussetzt. Vor allem aber stellt § 174 Abs. 1 lit. b Z. 5 ForstG ausschließlich auf die Durchführung von Sperren entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 ForstG ab. § 34 Abs. 2 bis 4 ForstG aber lassen befristete oder dauernde Sperren nur für bestimmte Waldflächen zu, ohne daß noch auf die Erholungswirkung abgestellt wird. Erfüllt eine Fläche nicht die in den Abs. 2 und 3 des § 34 angeführten Voraussetzungen, dann ist eine Sperre unzulässig.
Die vom Beschwerdeführer gesperrte Fläche läßt sich unter keinen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 oder 3 ForstG subsumieren. Dies gilt insbesondere auch für § 34 Abs. 3 lit. c leg. cit. Nach dieser Bestimmung sind dauernde Sperren für Waldflächen zulässig, die der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
§ 34 Abs. 3 lit. c ForstG stellt bei der Berechnung der zulässigen Sperrfläche auf das Waldeigentum ab. Pachtflächen sind daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.
Den Begriff der Sperre im Sinne des § 34 ForstG erfüllt nicht nur eine vollständige Umzäunung, welche einen Zugang zum Wald völlig unmöglich macht, sondern auch ein Zaun, dessen Überwindung unschwer möglich ist, und der auch Durchlässe aufweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, 90/10/0186, 0187). Der vom Beschwerdeführer errichtete Zaun stellt daher trotz des Umstandes, daß er nicht lückenlos ist, eine unzulässige Sperre dar.
Nach § 33 Abs. 2 lit. c ForstG dürfen Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, nicht zu Erholungszwecken benützt werden, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 m noch nicht erreicht hat.
Auf diese Bestimmung konnte sich der Beschwerdeführer schon deswegen nicht berufen, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Bäume auf der eingezäunten Fläche weit höher sind als 3 m. Auch berechtigt selbst das Vorliegen einer unter § 33 Abs. 2 lit. c ForstG fallenden Fläche den Waldeigentümer nicht zur Anbringung einer Sperre.
Die Zustimmung der Stadt G. als Verpächter der Waldflächen zur Umzäunung stellt keine behördliche Zustimmung dar.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 1998
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