VwGH 98/06/0002

VwGH98/06/000227.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch D, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. November 1997, Zl. 1-0825/97/E6, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), zu Recht erkannt:

Normen

BStFG 1996 §1 Abs1;
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12;
BStFG 1996 §14;
BStFG 1996 §7 Abs1;
BStFG 1996 §7;
VStG §19 Abs1;
VStG §22;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
BStFG 1996 §1 Abs1;
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12;
BStFG 1996 §14;
BStFG 1996 §7 Abs1;
BStFG 1996 §7;
VStG §19 Abs1;
VStG §22;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 4. März 1997 um 10.00 Uhr einen näher bezeichneten LKW auf der Rheintal Autobahn A 14 in Hörbranz auf Höhe der Grenzkontrollstelle Hörbranz gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erblickte darin eine Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 6.000,-- (bzw. sechs Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Tatumschreibung nach dem Wort "LKW" der Klammerausdruck "Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamgewicht von mehr als 3,5 t bis einschließlich 7,5 t" einzufügen sei. Diese Entscheidung ist im wesentlichen nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 damit begründet, der Beschwerdeführer mache einen entschuldbaren Rechtsirrtum geltend. Nach seinen Angaben habe er sich am frühen Morgen des 4. März 1997 in das österreichische Zollgebäude begeben, um dort die "Österreich-Genehmigung" abzustempeln sowie allfällige Straßenbenutzungsgebühren zu entrichten. Dabei sei ihm erklärt worden, daß eine Fahrgenehmigung für seinen "Klein-LKW" nicht notwendig sei und auch keinerlei Straßenbenutzungsgebühren anfallen würden. Diese Erklärung des Zollwachebeamten habe der Beschwerdeführer so aufgefaßt, daß damit auch keine Mautgebühr zu entrichten sei. Diese Auffassung werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldige nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermöchte. Als unverschuldet könne die Unkenntnis nur angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich anläßlich seiner Einreise beim Zollwachebeamten erkundigt, ob - abgesehen von der Abstempelung der sogenannten "Österreich-Genehmigung" - allfällige "Straßenbenutzungsgebühren" zu entrichten seien. Bei diesen Straßenbenutzungsgebühren (auch: Straßenverkehrsbeitrag) handle es sich um eine zollrechtliche Abgabe, die mit der nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 zu entrichtenden Maut nicht im Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund der Auskunft des Zollwachebeamten, wonach keine zollrechtlichen Abgaben zu entrichten seien, nicht darauf schließen können, daß auch keine Mautgebühr zu entrichten sei. Insofern habe der Beschwerdeführer auch keine unrichtige Auskunft eines Zollwachebeamten erhalten. Auch habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt, daß anläßlich der Einreise von einer Mautgebühr nicht die Rede gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, aufgrund von Pressemitteilungen habe er davon ausgehen dürfen, daß der Pfändertunnel mautfrei gestellt werde, so könne auch diese Verantwortung keinen entschuldbaren Rechtsirrtum begründen, da der Beschuldigte diesbezüglich selbst von einer Ankündigung bzw. diesbezüglichen "Erwartungshaltung der deutschen Kraftfahrer" spreche. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer am Tag der Tat nicht nur den Pfändertunnel durchfahren, so seine Verantwortung in der Berufungsverhandlung, sondern die damalige Fahrstrecke von Pullendorf (Deutschland) nach Dornbirn und zurück gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte entschuldbare Rechtsirrtum liege daher nach Auffassung der belangten Behörde nicht vor. Im übrigen habe der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren behauptet, ihm sei die Verpfichtung zur Entrichtung einer Maut nicht bekannt gewesen.

Im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 19 VStG wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges das geschützte fiskalische Interesse erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform werde Fahrlässigkeit angenommen. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen. Die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe, die im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens angesiedelt sei, stehe nicht im Widerspruch zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (dieser beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. DM 3.000,--, seine Ehefrau verdiene monatlich DM 700,--, er sei Eigentümer eines Hauses sowie eines PKW"s der Marke Ford Baujahr 1989, Verbindlichkeiten bestünden in Höhe von ca. DM 200.000,-- für den Hauskauf). Bei der Straffestsetzung sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß die in § 12 Abs. 3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 vorgesehene Ersatzgebühr im Falle eines LKW"s über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht bereits S 3.300,-- betrage.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere im Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz bestraft zu werden, als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung, unterliegt, solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. § 7 Abs. 2 leg. cit. regelt die Entgelte verschiedener Kategorien von Jahresvignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 t bis einschließlich 7,5 t beträgt). Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 656/1996 begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen. Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach der Anordnung des § 12 Abs. 3 BStFG in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Der Preis für eine Wochenvignette beträgt für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 BStFG in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996 S 300,--. Gemäß der im Jahr 1997 (bis 1. Dezember 1997) geltenden Mautordnung (kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 11. Dezember 1996) beträgt der Zuschlag für die vorliegende Art von Kraftfahrzeug (siehe Pkt. 13.1 Z. 4 der Mautordnung) S 3.000,--. Gemäß § 12 Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. Gemäß § 6 leg. cit. haben die Bundesstraßengesellschaften deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig bemautete Strecken hinzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, da er vom Zollbeamten die Auskunft bekommen habe, sein "Klein-LKW" unterliege keiner Straßenbenutzungsgebühr. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum - im Unterschied zu einem verschuldeten (d.h. fahrlässigen) Irrtum - bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Nach der hg. Judikatur kann eine unrichtige Auskunft eines Behördenorganes für die Schuldfrage von Bedeutung sein, die unrichtige Auskunft muß aber vom Organ der zuständigen Behörde erstattet worden sein, um Straflosigkeit zu bewirken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1970, Zl. 1211/70, vom 13. Juni 1975, Zl. 1796/74, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0126). Es kann im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht davon gesprochen werden, daß ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer hat sich - wie er selbst in der Beschwerde betont - beim Zollbeamten danach erkundigt, ob für sein Kraffahrzeug Straßenbenützungsgebühren zur Anwendung kämem, was verneint worden sei. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, daß für bestimmte LKW (nämlich solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 t oder mehr beträgt) die Straßenbenützungsabgabe (auch Straßenverkehrsbeitrag) gemäß dem Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG), BGBl. Nr. 629/1994 i. d.F. BGBl. Nr. 831/1995, zu entrichten ist. Der Beschwerdeführer durfte nicht ohne weiteres Nachfragen aus dieser Rechtsauskunft schließen, daß er nicht mautpflichtig gemäß dem BStFG sei. Bei der Maut gemäß dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 handelt es sich um keine Abgabe, sondern, wie dies im § 1 Abs. 1 BStFG 1996 zum Ausdruck kommt, um ein Entgelt, das dem Bund für die Benützung bestimmter Bundesstraßen zu leisten ist. § 14 BStFG 1996 nimmt ausdrücklich auf diese Straßenbenützungsabgabe Bezug. Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer Aufklärung darüber verlangen müssen, ob mit dem Ausdruck Straßenbenützungsgebühr auch die Mautgebühr für die Benützung u. a. von Bundesautobahnen gemeint sei. Der Beschwerdeführer kann somit keinen unverschuldeten Rechtsirrtum für sich in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Tatumschreibung hätte dahingehend erfolgen müssen, daß er am 4. März 1997 auf der Rheintal Autobahn A 14 von der Grenzkontrollstelle Hörbranz bis zur Autobahnabfahrt Dornbirn und zurück gefahren sei, ohne eine zeitabhängige Maut entrichtet zu haben. Das Beschränken der Tatortumschreibung auf einen bestimmten Punkt (Rheintal Autobahn A 14 in Fahrtrichtung Deutschland auf Höhe des Grenzüberganges Hörbranz) habe zur Folge, daß eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes nicht ausgeschlossen werden könne. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche somit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn

  1. a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  2. b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

    Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit gemäß § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht. Der Spruch ist darauf gerichtet, daß der Beschwerdeführer um 10.00 Uhr am 4. März 1997 den näher bezeichneten LKW in Hörbranz auf der Höhe der Grenzkontrollstelle gelenkt hat, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe. Der letztere Relativsatz bezieht sich auf die bei der Betretung vorliegende Benützung der angeführten Bundesautobahn, die mit der davor liegenden in einem Zuge erfolgten Benützung dieser Bundesstraße (im vorliegenden Fall von der Auffahrt des Beschwerdeführers auf diese bei Dornbirn bis zur Betretung an der Grenzkontrollstelle Hörbranz) im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände eine Deliktseinheit und damit ein fortgesetztes Delikt darstellt (vgl. zu Geschwindigkeitsüberschreitungen die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1982, Zl. 81/03/0243, 0244, und vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0049 u.a.). Soweit in diesem Sinne das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers von dem angefochtenen Bescheid erfaßt ist, ist er insbesondere vor einer Doppelbestrafung geschützt. Im Lichte der angeführten Kriterien betreffend die ausreichende Konkretisierung der Tat bestehen bei dem dargelegten Verständnis des Spruches keine Bedenken gegen die vorgenommene Tatumschreibung (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 969 ff, Anm. 2 zu § 44a VStG, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0249).

Soweit der Beschwerdeführer als Milderungsgrund auch ins Treffen führt, aus den Medien habe sich ergeben, daß die verfahrensgegenständliche Bundesstraße ohne Entrichtung der Maut befahren werden könne, genügt es, ihm - wie die belangte Behörde - entgegenzuhalten, daß von einer Befreiung in den Medien immer nur im Zusammenhang mit dem Pfändertunnel die Rede war, der Beschwerdeführer aber unbestritten nicht nur den Pfändertunnel benützt hat. Es liegt somit in dieser Hinsicht kein Irrtum vor, der im Sinne des § 34 Z. 11 StGB einem Rechtfertigungsgrund gleichkommt.

Wenn der Beschwerdeführer die Strafbemessung als mangelhaft begründet ansieht, kommt dieser Verfahrensrüge schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensfehlers nicht dartut. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - die Kriterien des § 19 VStG wiedergegeben hat, sondern sie hat auch dargelegt, von welchen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sie dabei ausgehe, welches Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen sei, daß die Unbescholtenheit einen Mildrungsgrund darstelle und daß bei der Straffestsetzung weiters die Höhe des gemäß § 12 Abs. 3 BStFG vorgesehenen Betrages berücksichtigt werde.

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, wenn sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Strafbemessung innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmen von S 3.000,-- bis S 60.000,-- an der Höhe des gemäß § 12 Abs. 3 BStFG 1996 in Verbindung mit der Mautordnung vorgesehenen Ersatzbetrages orientierte. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Im Hinblick auf das in § 19 Abs. 1 VStG vorgesehene Kriterium des mit der Tat verbundenen Ausmaßes der Schädigung konnte die belangte Behörde auf die im § 12 Abs. 3 BStFG 1996 vorgesehene Maut samt Zuschlag, mit deren Leistung bei Betretung die Tat straflos wird, abstellen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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