VwGH 98/05/0131

VwGH98/05/013124.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Dr. Elfriede Rieder in Höflein, 2. des Dipl. Ing. Wilfried Rieder in Wien, 3. des Wilhelm Otto in Wien und 4. des Dipl. Ing. Wolfgang Fabich in Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 49/28, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Juni 1998, Zl. MD-VfR - B VI - 3 und 5/97, betreffend Kostenvorschreibung nach § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §129 Abs6;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §129 Abs6;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 4. Dezember 1996 ist - wie sich aus dem vorgelegten Behördenakt ergibt - festgestellt worden, daß am Gebäude der Beschwerdeführer nachstehende Baugebrechen bestehen, die eine Gefahr für die körperliche Sicherheit bilden:

Verputz- und Mauerwerksteile des Krönungsgesimses der Straßenschaufläche drohen auf den Gehsteig zu fallen.

Folgende Sicherungsmaßnahmen wären zu treffen:

Abschlagen der absturzgefährdeten Verputz- und Mauerwerksteile des Krönungsgesimses bzw. Herstellen eines entsprechenden Schutzgerüstes entlang der Straßenfront.

Der zuständige Sachbearbeiter der Baubehörde ersuchte die MA 37 in einem Telefax vom 4. Dezember 1996 um Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen und zwar "Entglasen der zerbrochenen Fensterscheiben in der Straßenfront".

Am 5. Dezember 1996 erfolgte der baubehördliche Auftrag im Sinne

des § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien an ein hiezu befugtes Unter nehmen. Die Beschwerdeführer wurden von diesem Auftrag mit Mitteilung

vom 17. Dezember 1996 verständigt.

Das beauftragte Unternehmen legte der Behörde nach Ausführung der Arbeiten eine Rechnung vom 13. Dezember 1996 über den Gesamtbetrag von S 44.250,-- (inklusive Mehrwertsteuer) "für die Sicherungsarbeiten" mit dem detaillierten Hinweis "Sicherungsmaßnahmen lt. Bestellung und Kollaudierung (siehe Beilage)". In der Beilage ist eine "Aufstellung" mit vier Positionen enthalten und zwar:

vom Krankorb aus Gesimse abschlagen S 21.300,--

Fenster sichern, gebrochene Gläser entfernen,

Weichfaserplatten anbringen S 8.500,--

Material, Tel-Wolle, Weichfaserplatten,

Befestigungsmaterial S 5.075,--

Schuttabtransport S 2.000,--.

Bezüglich der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen legte die MA 48 eine Abrechnung für den Zeitraum vom 4. Dezember 1996 bis 13. Dezember 1996 mit dem Vermerk "schadhafte Fassade abgesichert und beleuchtet" über einen Betrag von S 3.300,--, wobei die Kontrolle für sieben Tage mit a S 300,-- und das Aufstellen und Einziehen der Sicherungsmaßnahmen je mit a S 600,-- angegeben worden sind.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Juni 1998 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümerin der Liegenschaft Wien VI, Ägidigasse 10, unter Berufung auf § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien Kosten zur Zahlung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben, und zwar:

unter Spruchpunkt I. S 44.250,--

"für die Durchführung folgender dringender Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen ...

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