VwGH 98/05/0075

VwGH98/05/007519.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Josef Schwarz in Hellmonsödt, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. März 1998, Zl. BauR - 012131/1 - 1998/MA/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Kirchschlag bei Linz, vertreten durch den Bürgermeister,

2. Johann Birngruber, Kirchschlag, Davidschlag 21), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 4. September 1997 beantragte der zweitmitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zur Reithalle und zum Pferdestall auf dem Grundstück Nr. 225, KG Kirchschlag, welches als "Grünland" gewidmet ist. In dem von der Baubehörde eingeholten schriftlichen Gutachten vom 7. März 1997 kam der Sachverständige zum Schluß, daß grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Bauvorhabens als widmungsgemäßer Bau im Grünland gemäß § 30 Abs. 5 des O.Ö. Raumordnungsgesetzes 1994 vorliegen.

Der Beschwerdeführer betreibt in unmittelbarer Nähe des vorerwähnten Grundstückes den Reithof "Fohlenhof" auf einem Grundstück mit der Sonderwidmung "Erholungs- oder Sportanlagen".

In der am 7. Oktober 1997 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wendete der Beschwerdeführer als persönlich geladener Nachbar ein:

"Als Nachbar und Reithallenbesitzer in einer Entfernung von ca. 150 m stelle ich fest, daß auf unserem Areal eine Sonderwidmung für Sportanlagen besteht und wir Interesse anmelden und die Gemeinde ersuchen auch unsere Anlage wieder ins Grünland zurückzuwidmen.

Zum Bau der gegenständlichen Reithalle haben wir keine Einwände."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Oktober 1997 wurde dem zweitmitbeteiligten Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Bauvorhaben sei mit der rechtswirksamen Flächenwidmung "Grünland" nicht in Einklang zu bringen, da sämtliche Baubewilligungen in Oberösterreich in den letzten fünf Jahren ausschließlich in bezug auf Grundstücke erteilt worden seien, welche die Sonderwidmung "Erholungs- oder Sportanlagen" aufweisen. Durch die Erteilung der Baubewilligung erleide er einen Wettbewerbsnachteil, da ihm die Grundsteuer B vorgeschrieben werde, während der mitbeteiligte Bauwerber nach wie vor in den Genuß der viel niedrigeren Grundsteuer A gelangen würde.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Februar 1988 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 42 AVG präkludiert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der

O.Ö. Landesregierung vom 10. März 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Der Beschwerdeführer sei präkludiert. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1997 liefere gemäß § 15 AVG vollen Beweis. Den Gegenbeweis habe der Beschwerdeführer nicht angetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichtbewilligung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt in den Beschwerdegründen aus, das Bauvorhaben stehe mit der Flächenwidmung "Grünland" nicht im Einklang. Das gegenständliche Bauvorhaben erfordere die Sonderwidmung "Erholungs- und Sportanlagen" im Sinne des § 30 Abs. 3 Z. 1 O.Ö. ROG 1994. Der Nachbar könne zulässigerweise den Widerspruch zur Flächenwidmung einwenden. Die Nichteinhaltung der Flächenwidmung wäre für ihn mit tatsächlichen Wettbewerbsnachteilen und erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen deshalb verbunden, weil der mitbeteiligte Bauwerber für seinen Betrieb lediglich die Grundsteuer A bezahlen müsse, er selbst aber die höhere Grundsteuer B zu entrichten habe. Die von ihm angegebene Einwendung sei nicht korrekt protokolliert worden. Die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt. Die Behörde hätte ihn und die in der Verhandlung anwesenden Personen einvernehmen müssen. Das Parteiengehör sei verletzt worden, weil ihm die Stellungnahme der Naturschutzbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 3 der hier anzuwendenden

O.Ö. Bauordnung 1994 (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladene Nachbar muß aber spätestens bei der mündlichen Verhandlung in seiner Einwendung das Recht anführen, dessen Verletzung er behauptet. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteivorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung am 7. Oktober 1997 erstattete Vorbringen - auch mit dem Inhalt, wie er vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerde verstanden werden will - wird diesen Anforderungen nicht gerecht (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0176).

Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt zwar, daß nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind. Aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen erfließen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen. Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit jedenfalls nur insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220). Ein allfälliger Widerspruch des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens zur Flächenwidmung "Grünland" betrifft also keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 31 BO 1994, zumal die Widmung "Grünland" keinen Immissionsschutz gewährt. Immissionsbelastungen durch das bewilligte Bauvorhaben wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Eine Verletzung der der Behörde obliegenden Manuduktionspflicht nach § 13a AVG ist für den Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen. Selbst ein Vorbringen des Beschwerdeführers, das er in der mündlichen Bauverhandlung erstattet haben will, stellt keine Einwendung gemäß § 31 Abs. 4 BO dar, weil es sich auf kein dem Beschwerdeführer zukommendes subjektiv-öffentliches Recht im Sinne dieser Gesetzesstelle bezieht. Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Beschwerdeführer daher auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, weil die Verfahrensrechte nur der Durchsetzung der einer Partei zukommenden, in den Materiengesetzen verankerten subjektiv-öffentlichen Rechte dienen und über diese nicht hinausgehen können.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

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