Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid vom 8. Juli 1997 legte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene Übertretung der StVO 1960 zur Last und lud ihn zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 1997. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Rückschein unter der Anschrift "Eschenau Berg 28, A-5560 Taxenbach" durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 15. Juli 1997 zugestellt. Am 30. Juli 1997 langte die Sendung mit dem Vermerk "Nicht behoben" wieder bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ein. Daraufhin erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17. September 1997, welches dem Beschwerdeführer am 22. September 1997 zugestellt wurde. Am 6. Oktober 1997 gab der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Post, der - unter anderem - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthielt. Darin wurde geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer von dem gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahren erstmals am 22. September 1997 Kenntnis erlangt habe. Die Ladung vom 8. Juli 1997 habe ihm nicht rechtswirksam zugestellt werden können, weil er seit geraumer Zeit bei seiner Lebensgefährtin in W wohne, darüber hinaus habe er sich im Zustellzeitraum im Ausland aufgehalten.
Dieser - erkennbar gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 1997 gerichtete - Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abgewiesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung setzt voraus, daß die Partei zu dieser Verhandlung geladen wurde; ansonsten könnte sie nicht säumig werden. Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen oder überhaupt nicht erfolgten Ladung - wie sie im Beschwerdefall als Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht wurde - vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zlen. 96/03/0178, 0179).
Schon aus diesem Grund muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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