VwGH 98/02/0185

VwGH98/02/018530.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der J H in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Leonding, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 1998, Zl. VwSen-105113/12/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1998 für schuldig befunden, sie sei im Verdacht gestanden, am 19. April 1997 gegen 22.25 Uhr in Leonding an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, wobei sie sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem Straßenaufsichtsorgan an sie gerichteten Aufforderung an diesem Tag um 22.45 Uhr am angeführten Ort ihre Vorführung zur nächstgelegenen, mit einem Alkomaten ausgerüsteten Dienststelle zwecks Feststellung des Atemalkoholgehaltes verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, daß der Meldungsleger auf Grund des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges angetroffen worden sei und zunächst eingestanden habe, sie habe das Fahrzeug gelenkt, wobei eine dritte Person nicht anwesend gewesen sei, auf Grund schlüssiger Überlegungen den Verdacht habe hegen können, die Beschwerdeführerin habe das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck einer Alkoholbeeinträchtigung erweckt und habe selbst angegeben, zur Feier ihres Geburtstages Alkohol konsumiert zu haben. In der Folge habe sie diese Angaben widerrufen und einen Freund als Lenker angegeben, dessen Personalien sie aber trotz

diesbezüglicher Befragung nicht bekanntgegeben habe. Das einschreitende Straßenaufsichtsorgan habe daher nachvollziehbar den Verdacht hegen können, daß die Beschwerdeführerin das Fahrzeug gelenkt habe.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, beantragte Zeugeneinvernahmen bzw. einen Lokalaugenschein zum Beweis dafür durchzuführen, daß nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Lebensgefährte das Fahrzeug gelenkt habe, gelingt es ihr mit dieser Argumentation weder, einen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun, noch den Tatvorwurf zu entkräften. So liegt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 bereits dann vor, wenn der zum Aufsuchen der nächstgelegenen, mit einem Atemalkoholmeßgerät ausgestatteten Dienststelle zwecks Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, daß ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung des Aufsuchens dieser Dienststelle bzw. der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, und vom 28. Februar 1997, 95/02/0348). Somit kommt es für die Frage des Vorliegens von Verfolgungsverjährung auch nicht darauf an, ob die Behörde am tatsächlichen Lenken oder nur am Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges anknüpfte. Demzufolge kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin daraus, daß die belangte Behörde nicht wie die Behörde erster Instanz vom tatsächlichen Lenken, sondern lediglich vom Vorliegen des Verdachtes, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, ausging, nicht abgeleitet werden, es liege ein "aliud" vor.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei auf Grund ihrer tschechischen Abstammung und des Grades ihrer Trunkenheit zu Verständigungsschwierigkeiten hinsichtlich der Aufforderung zur Vornahme des Alkotests gekommen, stehen die Aussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten, denen zufolge solche Schwierigkeiten nicht aufgetreten seien, sowie die Aussage der Beschwerdeführerin vor der Behörde erster Instanz, in der die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie sei zu einem Alkotest aufgefordert worden, den sie aber verweigert habe, entgegen. Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegte, daß die Beschwerdeführerin die an sie gerichtete Aufforderung verstanden, die Vorführung zur nächstgelegenen Dienststelle zwecks Vornahme eines Alkotestes aber verweigert habe, kann darin unter dem Gesichtspunkt der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden nachprüfenden Kontrolle eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht erblickt werden.

Die Rüge, die belangte Behörde habe eine zu hohe Strafe verhängt, erweist sich angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen jedenfalls eine einschlägige Vorstrafe aufweist, sowie unter Bedachtnahme darauf, daß der Strafrahmen lediglich zu einem Fünftel ausgeschöpft wurde, als nicht berechtigt.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. September 1998

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