Normen
ABGB §138 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
StbG 1985 §26;
ABGB §138 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
StbG 1985 §26;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, beantragte am 11. Juni 1996 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Mutter. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, daß minderjährigen Kindern die Bewilligung jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die der Bewilligung eines Elternteiles. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zuletzt im Besitz einer bis 2. Mai 1996 gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen. Ihr Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung sei im Instanzenzug mit Bescheid vom 10. Juni 1996 abgewiesen worden. Ebenso sei ein Antrag vom 11. Juli 1996 auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1997 abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 1339/97-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AufG lauteten:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
- 1. von österreichischen Staatsbürgern oder
- 2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
§ 4. ...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die der Bewilligung eines Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren."
Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung (auch in der Beschwerde, die unbestimmt von "Verlängerung" spricht, wird nicht konkret anderes dargetan), weshalb die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den vorliegenden Beschwerdefall keine Anwendung findet.
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, seine Mutter habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht entgegen. Der belangten Behörde ist daher dahingehend beizupflichten, daß die Mutter des Beschwerdeführers, mit der allein die Familienzusammenführung angestrebt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides keine Fremde war, auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen. Demnach stand dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0687, 0688).
Demnach konnte dem Beschwerdeführer auch im Weg einer Ermessensentscheidung über seinen Erstantrag keine Bewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Mutter erteilt werden, weil die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum allein geltend gemachten Zweck der Familienzusammenführung jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997).
Aus den Verwaltungsakten sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß durch die Versagung der gegenständlichen Bewilligung in ein gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers (mit seiner Mutter) eingegriffen worden wäre. Der Beschwerdeführer, der im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Staatsbürgerschaft sowohl Österreich als auch Polen (ab 21. März 1996) angab, bringt im Schriftsatz vom 3. November 1998 vor, er sei als österreichischer Staatsbürger geboren worden; das Erfordernis eines Aufenthaltstitels habe sich erst nach Wegfall der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Nichtigerklärung der Ehe der Kindesmutter im Jänner 1996 ergeben. In dem diesem Schriftsatz beigelegten Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes M findet sich ein Verweis auf ein seit 16. Jänner 1996 rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes. Mit diesem Urteil wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht das Kind des österreichischen Staatsbürgers ist, mit dem seine Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet war. Der Beschwerdeführer hat die österreichische Staatsbürgerschaft, die ihm aufgrund der die Staatsbürgerschaftsbehörden bindenden Vermutung der Ehelichkeit vorerst zukam, durch die Widerlegung dieser Vermutung durch die Rechtskraft des Bestreitungsurteils rückwirkend verloren und ist deshalb so zu behandeln, als hätte er sie nie besessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1170).
Dies bedeutet, daß der Beschwerdeführer - entgegen seiner Darstellung im Schriftsatz vom 3. November 1998 - aus der schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gebotenen Sicht stets eine Aufenthaltsbewilligung benötigt hätte. Aus Art. 8 MRK ist aber kein Recht eines Kindes, das sich stets unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, auf Familienzusammenführung mit einem Elternteil, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenfalls über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ableitbar. Durch den Ablauf der der Mutter des Beschwerdeführers zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung und durch den die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Mutter des Beschwerdeführers im Instanzenzug versagenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni 1996 wurde nicht in ein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben eingegriffen. In Ansehung des Beschwerdeführers lag daher bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK fallendes Familienleben mit seiner Mutter vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/0941). Eine Bewilligung zum Zweck des Zusammenlebens mit seinem Onkel wurde vom Beschwerdeführer nicht angestrebt. Der Hinweis auf die Anwesenheit dieses Angehörigen in Österreich vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt und inwieweit ein Familienleben mit dem Onkel den Schutz des Art. 8 MRK genießt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Angesichts dessen erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den (neuerlichen) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. Dezember 1998
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