VwGH 97/18/0534

VwGH97/18/053422.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Rabensteig 8/3A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 1997, Zl. SD 920/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Juli 1997 wurde die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 28. Mai 1996 aus der Ukraine kommend, wo sie sich drei Monate aufgehalten habe, auf dem Landweg in einem Lkw versteckt nach Österreich eingereist und habe am 29. Mai 1996 einen Asylantrag gestellt. Sie habe dadurch jedoch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 erlangt, weil sie nicht direkt aus dem Staat (Armenien) in dem sie behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen, eingereist sei. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1996, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1997 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluß habe der Beschwerdeführerin keine andere Rechtsstellung verschaffen können als sie im Asylverfahren gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin sei mit ihren beiden Söhnen im Alter von 16 und 17 Jahren nach Österreich gekommen. Im Bundesgebiet lebten bereits seit Jahren die Mutter und zwei Geschwister der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter wohne, liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise nicht zum Aufenthalt berechtigt und könne im Inland keine Aufenthaltsbewilligung beantragen und erhalten. Die Tolerierung des weiteren Aufenthaltes würde der Beschwerdeführerin den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer verschaffen, was einem geordneten Fremdenwesen zuwiderliefe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß ihr aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an ihre gegen den Berufungsbescheid im Asylverfahren erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme.

1.2. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 nur jenen Asylwerbern zukommt, die - neben der Rechtzeitigkeit der Antragstellung - die Voraussetzungen des § 6 leg. cit. erfüllen.

Die Beschwerdeführerin ist weder direkt aus dem Staat (Armenien) eingereist, in dem sie behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), noch bringt sie vor, nicht zurückgewiesen werden zu dürfen (§ 6 Abs. 2 leg. cit.), beziehen sich ihre in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde enthaltenen Behauptungen hinsichtlich einer konkreten Bedrohung im Sinne des § 37 FrG doch ausschließlich auf Armenien, nicht aber auf jenen Nachbarstaat Österreichs, über den sie - unbestritten auf dem Landweg - in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Beschwerdeführerin macht daher mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Frage ihrer Verfolgungssicherheit in Armenien und in den durchreisten Staaten nicht geprüft, keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.

Da der Beschwerdeführerin somit im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukam, konnte ihr diese auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen den Berufungsbescheid im Asylverfahren erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verschafft werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/1023).

2. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung gemäß § 19 FrG begegnet keinen Bedenken. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet sind angesichts der Tatsache, daß die Beziehung zur Mutter durch die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin relativiert wird, und im Hinblick auf den insgesamt erst etwa vierzehnmonatigen, zur Gänze illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nur gering ausgeprägt. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß sich die beiden Söhne der Beschwerdeführerin ebenfalls erst seit vierzehn Monaten im Bundesgebiet aufhalten und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine gemeinsame Ausreise von Mutter und Kindern unmöglich wäre. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin durch ihren zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/1414) gravierend beeinträchtigt, wozu kommt, daß die Beschwerdeführerin - von der belangten Behörde richtig erkannt - ihren Aufenthalt vom Inland aus nicht legalisieren kann.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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