VwGH 97/18/0198

VwGH97/18/019817.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des C in Wien, vertreten durch Dr. Karl Fritsche, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Jänner 1997, Zl. SD 1296/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 1997 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12. November 1996 gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er im Sudan gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach geraffter Wiedergabe des Antragsvorbringens des Beschwerdeführers aus, daß es diesem weder im Asylverfahren noch im erstinstanzlichen Feststellungsverfahren nach § 54 FrG gelungen sei, seine Identität nachzuweisen. Ein Nachweis seiner Identität, der alle Zweifel hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers beseitige, läge nur dann vor, wenn er einen amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt oder Identitätszeugen namhaft gemacht hätte. Bis dato habe der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis nicht erbracht. Ebenso ungeklärt sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich sudanesischer Staatsangehöriger sei. Er beherrsche weder die Amtssprache des Sudans (arabisch) - außer einem Gebet - noch sei er, trotz seines Studiums, in der Lage, den vollständigen Namen des sudanesischen Staatspräsidenten, einige politische Parteien, große Städte im Sudan, Tageszeitungen oder die Währung seiner Heimat zu nennen oder über die von ihm angeblich im Sudan absolvierte militärische Ausbildung Auskunft zu geben. An der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestünden daher nicht überbrückbare Zweifel.

Die Berufungsausführungen seien zu allgemein gehalten, um einer Überprüfung zugänglich zu sein. Insbesondere lägen auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufgrund der Auseinandersetzungen, an denen er angeblich beteiligt gewesen sei, vor. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes hätten keine stichhältigen Gründe für die Annahme objektiviert werden können, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat gemäß § 37 FrG bedroht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0454, mwN).

2. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer "kein Dokument zur Bezeugung (seiner) Identität (habe) vorweisen können" und der von ihm bei der Einreise nach Österreich verwendete britische Reisepaß aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung "eindeutig als Fälschung erkannt (wurde)". Diese maßgebliche Sachverhaltsannahme blieb seitens des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren, insbesondere auch in seiner Berufung, unbestritten. Von daher begegnet die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage dieser (im Wege der Verweisung auf die Begründung des Bescheides der Erstbehörde übernommenen) Sachverhaltsfeststellung vertretene Auffassung, es stehe weder die Identität noch die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest, keinen Bedenken. Schon im Hinblick darauf hält der Gerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine konkrete, seine Person betreffende aktuelle Gefährdung/Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1/Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, für unbedenklich, setzt doch ein solches Glaubhaftmachen das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers voraus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0061).

Wenn die Beschwerde der belangten Behörde in dieser Hinsicht vorwirft, sie habe außer acht gelassen, daß der Beschwerdeführer versucht habe, seine Identität darzustellen, indem er seinen Führerschein ("driving licence") "vorgezeigt habe", so handelt es sich hiebei um ein - im übrigen in der Aktenlage keine Deckung findendes - erstmals in der Beschwerde erstattetes Vorbringen, das als solches dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unterliegt.

3. Abgesehen davon hat die belangte Behörde den zur Stützung seines Antrages gemachten Angaben des Beschwerdeführers - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen, sind diese doch in einigen Punkten durch eindeutige Widersprüche gekennzeichnet. Hingewiesen sei hiezu insbesondere auf die Angaben hinsichtlich des Studienortes (im Antrag vom 12. November 1996 im Zusammenhang mit dem Asylantrag vom 13. November 1996:

Khartoum, in der Berufung: Juba), hinsichtlich des Unvermögens, einige im Sudan erscheinende Tageszeitungen zu nennen (Begründung im Antrag: kein Geld, um Zeitungen zu kaufen, in der Berufung: aufgrund der Bürgerkriegssituation kein Interesse an Zeitungen) und hinsichtlich des Unvermögens, einige Städte im Sudan zu nennen (im Antrag: lediglich drei Städte genannt, darüber hinaus konnten keine genannt werden, in der Berufung:

genaueste Angaben über den Süden des Landes wären möglich gewesen, die Fragen hätten sich aber nur auf den Norden bezogen).

4. Da schon unter Zugrundlegung der vorstehenden Erwägungen die bekämpfte Feststellung, es bestünden keine stichhältigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Sudan dort einer Gefahr oder/und Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 oder/und Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre, frei von Rechtswidrigkeit ist, war die Beschwerde - ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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