Normen
BauO OÖ 1976 §19 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §19 Abs3;
BauO OÖ 1994 §20 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs5;
B-VG Art119a Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
BauO OÖ 1976 §19 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §19 Abs3;
BauO OÖ 1994 §20 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs5;
B-VG Art119a Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Jänner 1996 wurde den Beschwerdeführern aufgrund der §§ 19 ff der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (im folgenden: O.ö. BauO 1994), ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "Ortschaftsweg Aisttal" für den "Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück Nr. 313/2 und Bauarea 111/1 sowie 112" in der Höhe von S 37.044,-- vorgeschrieben. In der Präambel zum Spruch heißt es:
"Aufgrund Ihres Ansuchens wurde Ihnen mit Bescheid vom 19.5.1927, Zl.: 779, die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau (Aufstockung) eines, durch die öffentliche Verkehrsfläche "Ortschaftsweg Aisttal", aufgeschlossenen Gebäudes erteilt. Aus diesem Anlaß haben Sie einen Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten ..."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung bzw. anläßlich der Verkehrsflächenerrichtung sei ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Der Höhe nach berechne sich der Beitrag nach dem Produkt der anrechenbaren Breite von 3 m, der anrechenbaren Frontlänge von 44,10 m (der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche von 1.945 m2) sowie dem Einheitssatz von S 700,--, welches S 92.610,-- ergebe. Hievon sei eine Ermäßigung im Ausmaß von 60 v.H. für Kleinhausbauten in Abzug zu bringen, woraus sich die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages mit S 37.044,-- errechne.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe lediglich eine Instandhaltung des Aisttalweges, nicht jedoch dessen Errichtung beschlossen. Die in Rede stehende Wegparzelle sei nur zu einem geringen Teil, und zwar in jenem Teilstück, welches ein Gefälle von etwa 15 % aufweise, im Zuge von Instandsetzungsarbeiten mit einem Belag versehen worden. Der vorher nicht befestigte Weg sei durch schwerste Baumaschinen und Fahrzeuge, die im Zuge des Kanalbaues entlang der Feldaist eingesetzt worden seien, total ruiniert worden. Auch in Zukunft werde eine Befahrung des Weges, insbesondere des Steilstückes, mit schweren Fahrzeugen zum Zwecke der Kanalerhaltung erforderlich sein. Auch Gemeinde-Lkws benutzten den Weg laufend zum Zweck von Bau- und Erhaltungsarbeiten eines Biotopprojekts. Schäden am Weg durch übermäßige Beanspruchung wären nach dem Verursacherprinzip zu beheben. Auch aus dem Titel der besonderen Art der überwiegenden Benützung durch einen Verkehrsinteressenten - Gemeinde, Reinhaltungsverband - habe dieser Benützer die Kosten zu tragen. Verwiesen werde auf § 16 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84. Belagsarbeiten seien kein Straßenneubau. Die Belagsaufbringung diene vorwiegend der besonderen Art der zukünftigen Nutzung der Verkehrshauptinteressenten Gemeinde und Reinhaltungsverband. Nach den Verjährungsbestimmungen des ABGB sei es unzulässig, den Beschwerdeführern aufgrund eines im Jahr 1927 an einen Vorbesitzer ergangenen Baubescheides einen Verkehrsflächenbeitrag zur Zahlung vorzuschreiben. Überdies sei es verfassungsrechtlich bedenklich, daß Anrainer eines Ortschaftweges einen Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten hätten, während Grundstücks- und Gebäudeinhaber, die an einer Bundes- oder Landesstraße bauen, hiezu nicht verpflichtet seien. Die Berechnung des Beitrages der Höhe nach sei ebenfalls unrichtig, weil ihr ein zu hoher Grundstücksanteil zugrundeliege.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Juli 1996 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe in seiner Sitzung vom 18. Mai 1995 die Vergabe der Straßenausbauarbeiten 1995 beschlossen. In dem Beschluß sei von Straßenausbauarbeiten, nicht jedoch, wie in der Berufung ausgeführt, von bloßen Instandhaltungen die Rede. Aufgrund des für diesen Ausbau erstellten Projektes eines Zivilingenieurbüros sei der Ortschaftsweg mit einer entsprechenden Frostschutzschicht, einer mechanisch stabilisierten Tragschicht sowie einer bituminösen Tragdeckschicht ausgeführt worden. Für die erforderliche Entwässerung sei, neben Drainagen und dergleichen, entlang dieses Ortschaftsweges ein Rauhbeetgerinne errichtet worden. Auch für eine künftige Straßenbeleuchtung sei Vorsorge getroffen worden. Bei dem gegenständlichen Ausbau handle es sich unzweifelhaft um die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche, zumal hiebei technische, der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen gesetzt wurden. Der Grund für die Erneuerung, Sanierung oder den Ausbau einer bereits bestehenden Straße sei für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung des in Rede stehenden Beitrages nicht maßgeblich. Die Frage der Heranziehung besonderer Verkehrsinteressenten zu den Mehrkosten beim Bau und bei der Erhaltung einer derartigen Straße sei ausschließlich von der Straßenbehörde zu beurteilen. Die Verjährungsbestimmungen des ABGB seien im Abgabenverfahren nicht anwendbar. Die Parzelle 313/2 weise eine Grundfläche von
1.732 m2, die Bauarea 111/1 eine solche von 127 m2 und die Bauarea 112 eine solche von 86 m2 auf. Die Liegenschaft verfüge daher über eine Gesamtfläche von 1.945 m2. Die von der erstinstanzlichen Behörde der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegte Gesamtfläche sei daher richtig.
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, in welcher sie im wesentlichen auf ihr Berufungsvorbringen verwiesen. Sie erklärten ausdrücklich, sich zu einem "Verzicht" auf Beitragseinhebung durch die mitbeteiligte Marktgemeinde "nicht äußern" zu wollen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 1997 gab die belangte Behörde der in Rede stehenden Vorstellung keine Folge. Sie vertrat die Auffassung, die gegenständliche Vorschreibung finde in § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 ihre Rechtfertigung. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032, vertrat sie die Auffassung, unter Errichtung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung könne auch der Ausbau einer schon bestehenden Verkehrsfläche verstanden werden, dies allerdings nur dann, wenn er technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe für das Haus der Einschreiter eine Baubewilligung aus dem Jahr 1927. Im Jahr 1995 sei der das gegenständliche Gebäude aufschließende Ortschaftsweg "Aisttal" in der Art ausgebaut worden, der einer Errichtung im Sinne des § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 gleichzuhalten sei (Einbau einer Frostschutzschicht, Gräderungsarbeiten, Aufbringung einer mechanischen stabilen Kiestrageschicht, Entwässerungsarbeiten, Drainagierungsarbeiten, Herstellung einer 8 cm starken Bitumenkiestragschicht). Das Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung sei nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens. Abgabentatbestand sei vorliegendenfalls die Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche im Jahr 1995. Die Vorschreibung der Abgabe sei daher innerhalb der fünfjährigen Frist für die Verjährung der Abgabenbemessung gemäß §§ 152 Abs. 1 und 2, 153 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984 (im folgenden: O.ö. LAO) erfolgt. Hinsichtlich der Berechnung der Abgabe der Höhe nach verwies die Vorstellungsbehörde auf die Ausführungen im Berufungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem subjektiven Recht auf "Nichtbezahlung des Verkehrsflächenbeitrages unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 O.ö. BauO 1994 lautet:
"(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
(2) Wird ein Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen und hat die Gemeinde bereits mehr als eine dieser Verkehrsflächen errichtet, ist der Beitrag nur zu den Kosten der Herstellung jener öffentlichen Verkehrsfläche zu leisten, für die sich bei der Berechnung der höchste Beitrag ergibt. Ergeben sich nach dieser Berechnung für zwei oder mehrere öffentliche Verkehrsflächen gleich hohe Beträge, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche, durch die ein Gebäude aufgeschlossen wird, von der Gemeinde erst nach Erteilung der Baubewilligung errichtet, ist der Beitrag anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Abs. 1 und 2 sowie § 20 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Beitrag erst nach der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben werden kann."
§ 20 O.ö. BauO 1994 lautet auszugsweise:
"(1) Der Beitrag ist für die Fläche, die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten, sofern nicht § 21 Abs. 4 anzuwenden ist.
(2) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.
(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstück flächengleichen Quadrates, bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jedoch höchstens 40 Meter.
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Der Gemeinderat hat jedoch durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durchschnittskosten.
(6) ...
(7) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten der Herstellung einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. Für diesen Beitrag gelten Abs. 1 bis 6 und § 19 mit der Maßgabe sinngemäß, daß als Einheitssatz jener prozentmäßige Anteil des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages gilt, der dem von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Verkehrsfläche entspricht.
(8) Sonstige, insbesondere auch auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge sind zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden."
§ 58 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 lautet:
"(6) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) ist nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen."
§ 16 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, lautet:
"§ 16
Mehrkosten beim Bau und bei der Erhaltung
von Straßen
(1) Soll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den an dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. § 14 bleibt unberührt.
(2) Wird eine öffentliche Straße dauernd oder vorübergehend wegen eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt, so hat der Verkehrsinteressent die dadurch entstehenden Mehrkosten der Erhaltung zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Kommt zwischen Straßenverwaltung und den Verkehrsinteressenten ein Übereinkommen über die Mehrkosten nicht zustande, so hat über die Verpflichtung zur Kostentragung, die Höhe und Fälligkeit die Behörde zu entscheiden; § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden."
Der Gerichtshof geht im Einklang mit der Vorstellungsbehörde davon aus, daß die Berufungbehörde - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Gemeindebehörde - die Abgabenvorschreibung erkennbar (auch) auf den Tatbestand des § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 gestützt hat (Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche, durch die ein Gebäude aufgeschlossen wird, erst nach Erteilung der Baubewilligung). Der Feststellung im Vorstellungsbescheid, die in Rede stehende Liegenschaft sei durch den Ortschaftsweg "Aisttal" aufgeschlossen worden, treten die Beschwerdeführer nicht entgegen. Die Berechnung der Abgabe der Höhe nach wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beanstandet. Die Beschwerdeführer betonen jedoch ausdrücklich, daß den Bauarbeiten erhebliche Beschädigungen des in Rede stehenden Ortschaftsweges im Zuge des Kanalbaues durch die dort ständig fahrenden Fahrzeuge vorangegangen seien.
Im Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0158, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032, ausgeführt, daß unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1976 auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden könne, dies allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche könne nur dann gesprochen werden, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolge, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein. Die Beitragspflicht sei im Falle einer Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Straße nur dann gegeben, wenn dabei technisch der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen gesetzt werden, sodaß wirtschaftlich der Aufwand vergleichbar sei ("technisch-wirtschaftlich gleichzuhalten"). Diese Auffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Regelung nach den §§ 19 und 20 O.ö. BauO 1994 aufrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0256). Bei den von der Vorstellungsbehörde festgestellten Baumaßnahmen handelt es sich um solche, die einer erstmaligen Errichtung "technisch-wirtschaftlich gleichzuhalten" sind.
In dem zuletzt zitierten Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß die (bloße) Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Gemeindestraße nach deren Beschädigung durch das Ziehen von Künetten infolge von Kanalbauarbeiten keine Errichtung im Sinne des § 19 O.ö. BauO 1994 darstelle. Ob dieser Rechtssatz auch auf die hier in Rede stehende Beschädigung eines Ortschaftsweges durch Baufahrzeuge im Zuge von Kanalbauarbeiten zu übertragen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man den Beschwerdeführern dahin folgen wollte, daß die Beschädigung der Straße durch Baufahrzeuge nicht bloß einer Folge üblicher Benutzung durch Befahrung gleichzuhalten sei, wäre für sie nichts gewonnen, führte der Verwaltungsgerichtshof doch im zitierten Erkenntnis vom 27. Oktober 1997 weiter aus wie folgt:
Wenn jedoch die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die wirtschaftlich-technisch der Neuerrichtung gleichkommen, an einer an sich sanierungsbedürftigen Straße, an der zeitlich zusammenfallend mit einer in Aussicht genommenen Sanierung auch Kanalbauarbeiten vorgenommen werden sollen, erst nach Abschluß der Kanalbauarbeiten vorgenommen wird, entspricht dies dem von der Bundesverfassung auch den Gemeindeorganen zur Beobachtung auferlegten Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Der Umstand allein, daß die für sich genommen die Abgabepflicht nach § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 auslösenden Maßnahmen nach Kanalbauarbeiten gesetzt werden, ändert somit an der Abgabepflicht nach § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 nichts. Von einer (bloßen) "Herstellung des früheren Zustandes" nach den Kanalbauarbeiten kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Baumaßnahmen im Hinblick auf den (unmittelbar) vor der Durchführung der Kanalbauarbeiten gegebenen Zustand für sich allein genommen nach den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien der "Errichtung" einer Straße in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht gleichkommen. Daß dies hier der Fall war, war im Verwaltungsverfahren jedoch unstrittig (vgl. das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, wonach der in Rede stehende Ortschaftsweg vor der Beschädigung durch Baufahrzeuge nicht befestigt war).
An der grundsätzlichen Möglichkeit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 19 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 auch aus Anlaß der Sanierung einer Straße ändert sich somit nichts, selbst wenn diese Sanierung im Zusammenhang bzw. im Nachhang zu Kanalbauarbeiten erfolgt. Ein verfassungsrechtliches Problem könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls insoferne stellen, als im Falle der Einhebung von Beiträgen, die entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Äquivalenzprinzip unterliegen (und um einen solchen handelt es sich beim gegenständlichen Verkehrsflächenbeitrag), darauf zu achten wäre, daß im Zuge derartiger Baumaßnahmen anfallende Kosten nur einmal in Ansatz gebracht werden können. Da jedoch auch die Interessentenbeiträge (zu denen der gegenständliche Verkehrsflächenbeitrag zählt) zulässigerweise aufgrund typischerweise anfallender Kosten eingehoben werden können (vgl. im gegebenen Zusammenhang § 20 Abs. 5 O.ö. BauO 1994), kommt einerseits eine konkrete Abrechnung nur dort zum Tragen, wo das Gesetz ausdrücklich auf die konkreten Kosten abstellt, und können verfassungsrechtliche Bedenken gegen Beitragsbestimmungen wie sie im vorliegenden Fall aufgrund § 20 Abs. 5 O.ö. BauO 1994 gegeben sind (Abstellen auf typischerweise auflaufende Kosten) nur dann durchschlagen, wenn die Norm bei der Typisierung bestimmte Synergieeffekte, die regelmäßig auftreten, nicht berücksichtigen sollte.
Der vorliegende Beschwerdefall gibt dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß zu diesbezüglichen Bedenken gegen § 20 Abs. 5 O.ö. BauO 1994.
Auch die Auffassung der Berufungsbehörde, es sei für die Vorschreibung des Beitrages zur Erhaltung der öffentlichen Verkehrsfläche unerheblich, ob ein besonderer Verkehrsinteressent straßenrechtlich gemäß § 16 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 zur Tragung von Mehrkosten verpflichtet ist, kann vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1997 nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da - wie in diesem Erkenntnis ausgeführt - für die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 19 O.ö. BauO 1994 der gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. von der Landesregierung festzusetzende Einheitssatz heranzuziehen ist, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Kosten (in welcher Höhe) die Gemeinde für die Errichtung bzw. Sanierung der konkreten Straße tatsächlich hatte. Eine allfällige Reduzierung dieser konkreten Kosten infolge eines von einem besonderen Verkehrsinteressenten gemäß § 16 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 zu entrichtenden Beitrages um die aufgrund des besonderen Verkehrsinteresses entstandenen, bei der Festsetzung des Einheitssatzes nach Durchschnittskosten ohnedies unberücksichtigt gebliebenen "Mehrkosten" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung hat daher bei der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 19 O.ö. BauO 1994 außer Betracht zu bleiben. Eine Verringerung des Verkehrsflächenbeitrages gegenüber dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Einheitssatzes, der durch die Landesregierung festgesetzt wird, ergeben würde, könnte allenfalls bei Erlassung einer Verordnung durch den Gemeinderat gemäß § 20 Abs. 5 zweiter Satz O.ö. BauO 1994 eintreten. Der Verwaltungsgerichtshof ging in dem zitierten Erkenntnis davon aus, daß die Erlassung einer derartigen Verordnung geboten wäre, wenn die regelmäßig in der betreffenden Gemeinde für den Straßenbau anfallenden Kosten niedriger wären als die von der Landesregierung ihrer Verordnung zugrundegelegten Kosten. Punktuelle Unterschiede bei der Herstellung einzelner Straßenstücke erfordern und erlauben nicht die Erlassung einzelner (auf Teile des Ortsgebietes bzw. bestimmte Straßenstücke bezogener) Verordnungen. Die konkreten Baukosten (und folglich auch straßenrechtliche Kostentragungsregeln) für ein einzelnes Straßenstück spielen somit bei der Vorschreibung von Beiträgen gemäß §§ 19 und 20 O.ö. BauO 1994 keine Rolle, wenn die Gemeinde die Straße errichtet hat. Daß die einer Errichtung gleichkommenden Bauarbeiten von der Gemeinde durchgeführt wurden, ist im vorliegenden Fall unstrittig.
Das Beschwerdevorbringen, der Vorschreibung des gegenständlichen Verkehrsflächenbeitrages stehe eine Vereinbarung entgegen, verstößt gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weil die Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein Vorbringen betreffend eine derartige Vereinbarung nicht erstatteten (vgl. die Ausführungen in der Vorstellung, wonach sich die Beschwerdeführer zum "Verzicht" auf Beitragseinhebung nicht äußern wollten).
Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, das Recht zur Abgabenfestsetzung sei verjährt, weil der dem Verfahren zugrundeliegende Baubewilligungsbescheid schon vor nahezu 70 Jahren ergangen war, so verkennen sie, daß Abgabentatbestand nicht die Erteilung einer Baubewilligung, sondern die Errichtung der in Rede stehenden öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 war. Das Recht, die Abgabe anläßlich der Verwirklichung dieses Abgabentatbestandes festzusetzen, ist nicht vor dem Jahr 1995 (Beschlußfassung des Gemeinderates über diese Arbeiten) entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 152 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 153 O.ö. LAO war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides im Abgabenbemessungsverfahren (Bescheidzustellung 9. Juli 1996) noch nicht abgelaufen.
Das Beschwerdevorbringen, der gegenständliche Weg sei auch schon in den 80er Jahren des öfteren befestigt worden, verstößt ebenfalls gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im übrigen wäre auch bei Zutreffen dieses Beschwerdevorbringens für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Selbst wenn aufgrund derartiger Sanierungsarbeiten in den 80er Jahren nach der damals geltenden Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35, ein Abgabentatbestand verwirklicht gewesen wäre, hinderte dies nicht die gegenständliche Vorschreibung nach der nunmehrigen Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes der einer Neuerrichtung gleichkommenden Sanierung der Straße nach § 19 Abs. 3 der O.ö. BauO 1994. Eine Beitragsvorschreibung nach dem neuen Tatbestand hätte aus dem Grunde des § 58 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 nur dann zu unterbleiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet worden wäre. Daß dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre, wurde nicht behauptet.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. März 1997, G 1268/95-8 u.a., den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42) dagegen, daß "durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsleistungsverpflichtung im Ergebnis auch verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen" würden, entgegenhielt, es sei aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf einen neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben werde.
Schließlich machen die Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken dahin geltend, daß § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das Sachlichkeitsgebot verstieße. Die in Rede stehende Bestimmung sei gleichheitswidrig, weil sie sich nicht nur an Neubaubewilligungspflichtige richte, sondern auch den Altbestand mit umfasse. Sie gestatte, daß eine Gemeinde durch geringfügige Abänderung eines Weges oder einer Straße Verkehrsflächenbeiträge einfordern könne, wobei das Entstehen des Beitrages für die Beteiligten nicht absehbar sei und "somit immer das Damoklesschwert eines vielleicht einmal vorzuschreibenden Beitrages über ihnen hänge". Auch sei in dieser Bestimmung keine Frist ab Erteilung der Baubewilligung vorgesehen, innerhalb derer die Vorschreibung der Abgabe aus Anlaß der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig sei.
Dem letztgenannten Argument ist zunächst zu entgegnen, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 die Vorschreibung des Beitrages anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig davon angeordnet ist, wie lange nach Erteilung der Baubewilligung diese Errichtung erfolgt. Bedenken, diese Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, sind daher in diesem Zusammenhang beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Aber auch der Hinweis auf eine Interpretationsbedürftigkeit des Gesetzesbegriffes "Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche" vermag keine Bedenken dahingehend zu erwecken, daß diese Bestimmung Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht entspreche, zumal auch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht gegen das Legalitätsprinzip verstößt (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 574).
Bedenken gegen die Heranziehung auch des "Altbestandes" zur Leistung eines Beitrages zur Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes nicht entstanden, weil die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche dem Eigentümer eines hiedurch aufgeschlossenen bebauten Grundstückes auch dann infolge Wertzuwachses desselben zum Vorteil gereicht, wenn sie erst nach der Bewilligung (Errichtung) des Bauwerkes erfolgt. Ebensowenig sind Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Anrainern einer Bundes- und Landesstraße gegenüber solchen von Gemeindestraßen entstanden, weil die Anlage von Bundes- und Landesstraßen bei typisierender Betrachtung nicht primär der Aufschließung der an ihnen gelegenen Grundstücke dient.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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