Normen
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs3 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litj idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litk idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §6 idF 1990/037;
LAO Bgld 1963 §150;
LAO Bgld 1963 §152;
LAO Bgld 1963 §156;
LAO Bgld 1963 §157;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
LAO Bgld 1963 §70;
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs3 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litj idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litk idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §6 idF 1990/037;
LAO Bgld 1963 §150;
LAO Bgld 1963 §152;
LAO Bgld 1963 §156;
LAO Bgld 1963 §157;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
LAO Bgld 1963 §70;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (KAbG), LGBl. Nr. 41/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, i.V.m. der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1994 für eine näher bestimmte Anschlußgrundfläche den Anschlußbeitrag in der Höhe von S 1,123.708,21 vor, wobei abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von S 161.297,27 der Anschlußbeitrag von S 962.410,94 noch zu bezahlen war. In der Begründung heißt es, nach eingeholten Gutachten handle es sich bei dem Betrieb der beschwerdeführenden Parteien um einen Sonderbetrieb mit einer Anschlußgrundfläche von 10.984,44 m2. Es würden jährlich große Traubenmengen verarbeitet, wodurch höhere Abwasserbelastungen entstünden als in Klein- und Mittelbetrieben im Weinbaubereich.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vorgebracht, es sei die entstandene Anschlußgebühr mit rechtskräftigen Abgabenbescheiden bereits vorgeschrieben und entrichtet worden. Die Festsetzungsverjährung betrage fünf Jahre, so daß nach erfolgtem Anschluß im Jahre 1979 die Abgabenvorschreibung innerhalb der Festsetzungsverjährung bis 1984 erfolgen hätte können. Es liege ein Weinbaubetrieb mit keiner größeren Belastung als in den übrigen Weinbaubetrieben und daher kein Sonderbetrieb vor. Es seien auch keine Vergleichswerte erhoben worden.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Auf Grund von Gutachten - auch vom Amt der Burgenländischen Landesregierung - sei der Betrieb der beschwerdeführenden Parteien wegen der hohen Kanalbeanspruchung als Sonderbetrieb einzustufen. Für die Berechnung des Bewertungsfaktors seien die einwohneräquivalenten Belastungswerte herangezogen worden. Den beschwerdeführenden Parteien sei bisher ein gesetzlich vorgesehener vorläufiger Kanalanschlußbeitrag vorgeschrieben worden. Erst nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage erfolge die Vorschreibung des
- endgültigen - Kanalisationsbeitrages, der die bereits getätigten Zahlungen (vorläufiger Kanalanschlußbeitrag, Vorauszahlungen) berücksichtige. Die Einstufung als Weinbaubetrieb sei nicht möglich, weil der Betrieb der beschwerdeführenden Parteien nicht mit - kleineren oder mittleren - Weinbaubetrieben vergleichbar sei. Dies ergebe sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde keine Folge. Der Betrieb der beschwerdeführenden Parteien sei eine Traubengroßübernahmestelle. Es würden bis zu maximal 300.000 kg Trauben pro Tag zu Most verarbeitet, der nach kurzer Zeit mit geringen Ausnahmen vom Betrieb abtransportiert werde. Drei eingeholte Gutachten bestätigten das Vorliegen eines Sonderbetriebes, der nicht mit den üblichen bäuerlichen Weinbaubetrieben vergleichbar sei. Durch die mitbeteiligte Gemeinde sei ein (vorläufiger) Anschlußbeitrag vorgeschrieben und von den beschwerdeführenden Parteien bezahlt worden. Der Eintritt der Verjährung sei auszuschließen. Es liege keine entschiedene Sache vor, weil die Vorschreibung des vorläufigen Anschlußbeitrages die Erhebung des - endgültigen - Anschlußbeitrages nicht hindere.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 249/97-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Nichtentrichtung des Kanalanschlußbeitrages sowie durch die Einstufung als Sonderbetrieb verletzt und machen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz-KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, lautet auszugsweise:
"§ 2
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung
des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
...
(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge
zur ungeteilten Hand.
...
(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen,
verjährt binnen fünf Jahren.
...
§ 3
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch
Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der Zeitpunkt der erstmaligen Beschlußfassung einer Verordnung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes maßgebend.
(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn
sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben.
...
§ 5
Anschlußbeitrag
(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.
(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe
der in Z. 1 und Z. 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
...
Bewertungsfaktor
2. Nutzfläche:
...
j) Weinbaubetriebe:
Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden
Gebäudefläche 1,5
- k) Sonderbetriebe:
Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als es einem nach lit. a-j und l berechneten Anschlußbeitrag entspricht. Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfaßt. Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzuholen.
...
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft
des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.
(4) Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen.
§ 6
Vorläufiger Anschlußbeitrag
(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung der Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.
...
(5) Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben
wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben."
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 5. Dezember 1994 über die Einhebung eines Erschließungsbeitrages, Anschlußbeitrages und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2
Für jene Anschlußgrundflächen, für die eine rechtskräftige Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung vorliegt, wird ein Anschlußbeitrag erhoben.
...
§ 4
(1) Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage
betragen ÖS 124,608.509,02. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 484.177,25 m2.
(2) Der Beitragssatz wird mit ÖS 93,-- festgesetzt.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft."
Unter dem Tatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 Burgenländische LAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. April 1993, Zl. 91/17/0190).
Nach Abschluß des Kanalbaues und Feststellung der Gesamtaufwendungen erging die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1994, mit der auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes der - endgültige - Kanalisationsbeitrag mit einem festgesetzten Beitragssatz ausgeschrieben wurde.
Voraussetzung für die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages in der mitbeteiligten Gemeinde ist auch das Bestehen einer auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen KAbG ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, weil ohne diese Verordnung die Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer solchen Abgabe fehlen. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Burgenländischen KAbG zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung, wird aber - wie im Beschwerdefall - die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Burgenländische LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht.
Vom Nichtbestehen eines Abgabenanspruches oder vom Eintritt der Verjährung kann - bei einer dreijährigen Verjährungsfrist nach der Burgenländischen LAO - bei dem am 17. Juli 1995 - auf Grund der im Jahre 1994 ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde und damit erst entstandenen Abgabenschuld - erlassenen erstinstanzlichen Bescheid keine Rede sein.
Ein zuvor bereits rechtskräftig festgesetzter vorläufiger Kanalanschlußbeitrag war auf den - endgültigen - Kanalanschlußbeitrag anzurechnen. Nach den Feststellungen im Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde und im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde hat die mitbeteiligte Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien bislang nur einen "vorläufigen" Kanalanschlußbeitrag vorgeschrieben. Während dies im Vorstellungsverfahren nicht konkret bestritten wird, wird in der Beschwerde erstmals behauptet, es sei die Vorschreibung des Anschlußbeitrages in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung der Anschlußverpflichtung erfolgt, ohne daß dieser Bescheid als vorläufiger Anschlußbeitragsbescheid bezeichnet worden wäre. Mit diesem Vorbringen zeigen die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings nicht auf. Die Bescheide über den "vorläufigen" Anschlußbeitrag finden sich zwar nicht in den Verwaltungsakten, die beschwerdeführenden Parteien haben diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber auch nicht zur Unterstützung ihrer Behauptung vorgelegt und damit ihr Vorbringen substantiiert.
Bei der Vorschreibung eines "vorläufigen" Anschlußbeitrages kommt es nicht auf die Bezeichnung allein an, sondern auf den Inhalt des Bescheidabspruches, allenfalls in Verbindung mit der Begründung des Bescheides. Mit der bloßen, unsubstantiierten Behauptung einer mangelhaften Bezeichnung in dem in der Vergangenheit ergangenen Bescheid über die Vorschreibung des "vorläufigen" Anschlußbetrages kann die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffene Feststellung der belangten Behörde, es sei bisher nur ein "vorläufiger" Anschlußbeitrag vorgeschrieben worden, nicht entkräftet werden, zumal die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines endgültigen Kanalanschlußbeitrages im Jahre 1979 fehlte. Im übrigen ergibt sich aus dem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Mai 1979, daß erst "nach Abschluß der Arbeiten die Endabrechnung erfolgen" wird, sodaß von einer Festsetzung des endgültigen Kanalanschlußbeitrages mit diesem Bescheid keine Rede sein kann.
Nach § 2 Abs. 3 Burgenländisches KAbG ist Abgabenschuldner des Anschlußbeitrages derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde. Daß die beschwerdeführenden Parteien rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet wurden, bestreiten sie in der Beschwerde nicht. Die in der Beschwerde behauptete Verpachtung des Betriebes "seit Jahren" und die mittlerweile - eine unbestimmte Angabe - erfolgte Aufgabe des Eigentums an der Liegenschaft sind nach dem Burgenländischen KAbG keine die Abgabenschuldnerschaft des Anschlußbeitrages ändernden Umstände. Die beschwerdeführenden Parteien waren somit die Abgabenschuldner, an die die Vorschreibung somit zu Recht erfolgte.
Die Abgabenbehörde schrieb den beschwerdeführenden Parteien den Anschlußbeitrag für den "Sonderbetrieb" nach § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. k Burgenländisches KAbG unter Heranziehung des im Gutachten eines Sachverständigen nach abgeschlossenen Untersuchungen errechneten und im Gutachten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bestätigten Bewertungsfaktor 12,8 vor.
Das Burgenländische KAbG stellt im § 5 bei der Bemessung des Anschlußbeitrages in dort näher angeführten typischen Fällen aus technischen und verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf den exakten Wasseranfall und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ab, sondern zieht einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab heran. Diese Pauschalierung findet jedoch bei besonders abwasserintensiven Betrieben nach § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. k Burgenländisches KAbG nicht statt. Für solche Betriebe ist unter Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen der Bewertungsfaktor auf Grund der durch den Betrieb verursachten Gesamtbelastung im Einzelfall festzusetzen, wobei für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors die im Gesetz angeführten einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte heranzuziehen sind.
Während bei "typischen" Weinbaubetrieben der aus eigenen oder auch zugekauften Trauben gepreßte Most zum größten Teil im Betrieb zur Weinherstellung verbleibt, handelt es sich bei dem Betrieb der beschwerdeführenden Parteien um eine Traubengroßübernahmestelle. Von Weinbauern angelieferte Weintrauben (2 bis 4 Mio t pro Jahr) werden im Betrieb zu Most verarbeitet und dieser wird nach kurzer Zeit zum größten Teil wieder abtransportiert. Es handelt sich somit nicht um einen Weinbaubetrieb von der Bearbeitung der Weingärten bis zur Vermarktung des Weines, sondern um einen Betrieb, in dem überwiegend die angelieferten Trauben zu Süßmost verarbeitet werden, der anschließend den Betrieb wieder verläßt. Die belangte Behörde konnte mit Recht davon ausgehen, daß der Betrieb der beschwerdeführenden Parteien kein "Weinbaubetrieb" nach dem Burgenländischen KAbG, sondern ein Sonderbetrieb ist.
Der Betrieb der beschwerdeführenden Parteien ist ein Saisonbetrieb für ca. drei Monate im Jahr. Der Kanalanschlußbeitrag soll Deckung für die Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage bieten. Die Kapazität einer derartigen Anlage muß auf den Spitzenbedarf ausgelegt sein und muß daher auf den Bedarf von Saisonbetrieben ohne Einschränkung Rücksicht nehmen. Auf die Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage ist es daher ohne Einfluß, ob die angeschlossenen Liegenschaften die Anlage während des gesamten Jahres gleichermaßen in Anspruch nehmen oder nicht. Aus diesem Grund erscheint es nicht unsachlich, das Ausmaß der Anschlußbeiträge nach der durch den Anschluß gebotenen Ableitungs- und Beseitigungskapazität festzulegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. April 1984, Zl. 84/17/0015).
Die bei der Abgabenfestsetzung herangezogenen Gutachten legen in nachvollziebarer und schlüssiger Weise die Abwasserbelastung durch den Betrieb während der Arbeitssaison dar. Gegen diese Gutachtensfeststellungen werden in der Beschwerde keine konkreten Einwände erhoben. Wenn die beschwerdeführenden Parteien allerdings darauf hinweisen, daß Weinbaugenossenschaften in anderen Gemeinden nicht als Sonderbetriebe eingestuft würden, ist für sie im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil die allfällige unrichtige Einstufung der Weinbaugenossenschaften an dem Vorliegen eines Sonderbetriebes der beschwerdeführenden Parteien nichts ändert. Der Betrieb der beschwerdeführenden Parteien ist - wie bereits dargestellt - auch nicht mit den typischen Weinbaubetrieben vergleichbar. Bei einem Sonderbetrieb ist die Berechnung der Abgabenbemessung nach dem Burgenländischen KAbG auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles vorzunehmen. Vergleichsmessungen in Weinbaubetrieben oder Sonderbetrieben können weder die Einstufung des Betriebes der beschwerdeführenden Parteien als Sonderbetrieb noch die durch diesen Betrieb verursachte Art und Menge der Abwasserbelastung beeinflussen. Aus diesem Grund konnte auch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren begehrte Erhebung von Vergleichswerten in Weinbaubetrieben und anderen Sonderbetrieben unterbleiben, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Die beschwerdeführenden Parteien hatten im verwaltungsbehördlichen Verfahren Gelegenheit zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Die in den Gutachten dargestellte Abwasserbelastung wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht konkret bestritten. Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor.
Da die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand ihrer Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof.
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