Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1995 beim Landesgericht Korneuburg Klage gegen Karl M um Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an den beiden Liegenschaften EZ 60 und EZ 486 je Grundbuch M. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Urteils, wonach die Eigentumsgemeinschaft durch körperliche Teilung dergestalt aufgehoben wird, daß Karl M Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 60 und die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 486 werde. Weiters begehrte die Beschwerdeführerin eine Ausgleichzahlung von S 160.000,--.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. Jänner 1995, 1 Cg 23/95s-2, wurde die Klage (unter Außerachtlassung des auf S 160.000,-- gerichteten Leistungsbegehrens) mit der Begründung zurückgewiesen, daß Streitwert einer Teilungsklage i.S.d. § 60 Abs. 2 JN der Einheitswert sei. Da die Einheitswerte der beiden Liegenschaften S 37.000,-- und S 20.000,-- betrügen, übersteige der Streitwert nicht S 100.000,--. Nach einem rechtzeitigen Überweisungsantrag wurde dieser Beschluß mit dem Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 8. Februar 1995, 1 Cg 23/95s-4, aufgehoben und die Klage an das BG Hollabrunn überwiesen.
Mit Anweisung vom 15. Februar 1995 wurde von den entrichteten Gerichtsgebühren wegen Herabsetzung des Streitwertes ein Teilbetrag von S 3.980,-- rücküberwiesen.
In der Folge wurde anläßlich einer Tagsatzung vom 16. Mai 1995 vor dem Bezirksgericht Hollabrunn zwischen den Streitparteien ein Vergleich geschlossen.
Mit Zahlungsauftrag vom 29. Oktober 1996 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine restliche Pauschalgebühr von S 3.980,-- zu bezahlen.
In einem rechtzeitig eingebrachten Berichtigungsantrag wurde eingewendet, nach der Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg habe der Streitwert nur S 57.000,-- betragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, in dem den Streit beendenden Vergleich sei über eine Naturalleistung im Streitwert von S 57.000,--, eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 80.000,--, eine Lastenfreistellung im Streitwert von S 30.000,-- und eine Räumung, Streitwert S 7.950,--, somit über einen Gesamtstreitwert von S 174.950,-- Einigung erzielt worden. Von dieser Bemessungsgrundlage errechne sich die Pauschalgebühr von S 6.890,--; abzüglich der beigebrachten Gebühr von S 2.910,-- betrage die restliche Pauschalgebühr S 3.980,--.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr in Höhe von S 3.980,-- in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren ist nach § 14 GGG, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Ist der Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache zwar der Einheitswert anzusehen. Als Streitwert kommt dieser Wert der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften (Teilungsklagen) ist demgegenüber Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0081, m.w.H.). Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin den Streitwert selbst mit S 177.000,-- angegeben. Von diesem Streitwert war daher die Gerichtsgebühr zu bemessen. Im Ergebnis entspricht somit der in Rede stehende Zahlungsauftrag, mit dem eine (restliche) Gebühr nach einer Bemessungsgrundlage von insgesamt S 177.000,-- vorgeschrieben wurde, dem Gesetz. Zur Klarstellung ist dabei festzustellen, daß die am 15. Februar 1995 erfolgte Rückzahlung von Teilen der Gerichtsgebühr nicht auf Grund eines normativen Aktes erfolgte und somit die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hinderte.
Im Beschwerdefall lag damit der im § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall GGG geregelte Fall, wonach in einem Vergleich eine den Wert des Klagebegehrens übersteigende Leistung vereinbart wird, nicht vor. Es erübrigte sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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