VwGH 97/15/0060

VwGH97/15/006017.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl und als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 1997, GA 17-96/4114/07, betreffend Einkommensteuer 1990 bis 1994 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §29 Z3;
UStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §29 Z3;
UStG 1972 §2 Abs1;

 

Spruch:

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 13.010 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinen privaten (geleasten) Pkw der Ehegattin für deren Gewerbebetrieb vermietet, und zwar für ein Mietentgelt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Der Pkw werde zu 67 % für diese Vermietung, zu 33 % für die private Nutzung durch den Beschwerdeführer eingesetzt. Die Mietentgelte (Kilometergelder) hätten 114.844 S (1990), 100.456 S (1991), 129.756 S (1992), 129.378 S (1993) und 140.307 S (1994) betragen. Nach Ansicht des Prüfers habe der Beschwerdeführer durch die Überlassung des Pkw Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, und zwar in Höhe von 26.183 S (1990), 20.826 S (1991), 42.867 S 1992), 44.299 S (1993) und 50.167 S (1994). Zudem löse die Vermietung in den Jahren 1990 bis 1993 Umsatzsteuerpflicht aus, für 1994 falle der Beschwerdeführer hingegen unter die Kleinunternehmerregelung. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stehe der Vorsteuerabzug nicht zu, weil der Pkw nicht zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung diene.

Gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1990 bis 1994 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993, mit welchen sich das Finanzamt der Ansicht des Prüfers anschloß, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im gegenständlichen Fall werde die Vermietung weder in Gewinnabsicht noch unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen. Die Bezahlung der amtlichen Kilometergelder führe nicht zu einem Gewinn. Würde der Pkw nicht mehr der Ehegattin zur Nutzung überlassen, würden keine anderen Abnehmer gewonnen werden. Die Jahreskilometerleistungen hätten sich wie folgt dargestellt:

1990: 46.498 km

1991: 53.425 km

1992: 45.365 km

1993: 43.740 km

1994: 43.463 km.

Die betriebliche Nutzung des Pkw umfasse durchschnittlich 63 % der Kilometerleistung. Die Nutzungsüberlassung führe weder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb noch zu umsatzsteuerpflichtigen Entgelten, weshalb die mit Berufung bekämpften Bescheide aufzuheben seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. In der Bescheidbegründung führt sie im wesentlichen aus: Werde ein Kfz gegen ein Entgelt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes dem Unternehmen des Ehegatten zur betrieblichen Nutzung überlassen, so führten die Mietentgelte nicht zu sonstigen Einkünften iSd § 29 Z. 3 EStG 1988, sondern zu gewerblichen Einkünften iSd § 23 Z. 1 leg cit, wenn die Vermietung über mehrere Jahre erfolge. Im übrigen ergäbe eine Einstufung unter § 29 Z. 3 EStG 1988 nur nachteilige Konsequenzen für den Steuerpflichtigen, weil diesfalls allfällige Verluste aus der Vermietung nicht ausgleichsfähig wären. Durch die nachhaltige Vermietung von Kraftfahrzeugen werde auch eine umsatzsteuerpflichtige Betätigung entfaltet. Dem amtlichen Kilometergeld liege eine durchschnittliche Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr zugrunde. Tätige ein Steuerpflichtiger deutlich höhere Fahrleistungen, so würde das Kilometergeld zu einer unvertretbaren Abweichung von den tatsächlichen Kosten führen. Der Prüfer habe die dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsenen Aufwendungen in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise mit ca. 1,60 S pro Kilometer geschätzt, gegen die der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen erhoben habe. Der Unterschied zum Kilometergeld von 3,80 S bzw. 4,00 S sei so erheblich, daß die Berechnung der Aufwendungen mit dem Kilometergeld nicht vertretbar wäre. Die Aufwendungen würden daher mit jenen Beträgen angenommen, die sich aus der detaillierten Schätzung des Prüfers ergeben. Gegen die vom Prüfer ermittelten Aufwendungen seien im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden. Es errechne sich sodann der dem Erstbescheid zugrundeliegende steuerpflichtige Gewinn aus Gewerbebetrieb. Aus umsatzsteuerlicher Sicht werde der Beschwerdeführer mit der Vermietung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, sind sowohl im Bereich der betrieblichen Einkünfte als auch im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte Fahrten mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen.

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall die mit dem Pkw zusammenhängenden Aufwendungen geschätzt; es ist dabei von folgenden Aufwandskategorien ausgegangen: Leasingraten, Versicherung (Haftpflicht und Kasko), Betriebsmittel, Kfz-Steuer, Rechtsschutzversicherung, Reifen und Anmeldung. Gegen das Schätzungsergebnis hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde hat sodann die Schätzung des Finanzamtes übernommen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die Fahrzeugentwertung sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen nicht berücksichtigt, so wird damit eine Unschlüssigkeit der Schätzung nicht aufgezeigt. Zum einen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche konkreten sonstigen laufenden Aufwendungen noch hätten angesetzt werden sollen, zum anderen kann die durch die Benutzung und den Zeitablauf bewirkte Fahrzeugentwertung in der Regel nicht beim Leasingnehmer berücksichtigt werden.

Unter den sonstigen Leistungen erfaßt § 29 Z. 3 EStG 1988 Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6) noch zu anderen Einkünften im Sinne der Z. 1, 2 oder 4 gehören.

Gemäß § 23 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

In den Begriff des Gewerbebetriebes ist allerdings noch die Abgrenzung von der Vermögensverwaltung hineinzulesen. Vermögensverwaltung begründet noch keinen Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht; das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. Doralt, EStG3, § 23 Tz 99).

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, die Vermietung des Pkw führe nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, im Ergebnis im Recht, zumal eine derartige Betätigung nicht das Ausmaß der Verwaltung eigenen Vermögens übersteigt. Allerdings ist die Vermietung eines einzelnen Pkw durch den Steuertatbestand des § 29 Z. 3 EStG 1988 erfaßt, der die Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich anführt.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, hat es aber keinen Einfluß auf die Höhe des Einkommens der Streitjahre, ob die Einkünfte aus der Vermietung des Pkw als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus Leistungen angesehen werden. Solcherart wurde der Beschwerdeführer durch die unrichtige Einstufung der Einkünfte nicht in seinen Rechten verletzt.

Hinsichtlich Umsatzsteuer wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kein Unternehmer und übe keine nachhaltige Tätigkeit aus.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg Einnahmen aus der Vermietung eines Kraftfahrzeuges erzielt. Bei einer derart langwährenden Betätigung können keine Zweifel ob der Nachhaltigkeit bestehen (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriß des Steuerrechts I6, 364). Es liegt auch auf der Hand, daß die Betätigung selbständig und zur Erzielung von Einnahmen (hier in Form von Kilometergeldern) unternommen worden ist. Zu Recht hat die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1972 eingestuft.

Im Beschwerdefall ist aber von Bedeutung, daß - davon gehen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus - gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 der Vorsteuerabzug für das Fahrzeug ausgeschlossen war. Die Vermietung eines solchen Fahrzeuges führt aber nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen. Hinsichtlich Umsatzsteuer hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war die Vorlage bloß einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ausreichend.

Wien, am 17. Dezember 1998

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