Normen
EStG 1988 §68 Abs5;
EStG 1988 §68 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund einer gemäß § 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 durchgeführten und im Dezember 1994 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung bei der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Post- und Telegraphenverwaltung) Nachforderungen an Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Säumniszuschlag für zuwenig abgeführte Lohnsteuer festgesetzt und eine Gutschrift für Familienbeihilfen erteilt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich strittig, ob die an die Bediensteten des Auskunfts- und Fernmeldevermittlungsdienstes gezahlte Betriebssonderzulage (zum Teil) eine steuerfreie Erschwerniszulage gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 darstellt.
Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, die genannte Zulage werde den Bediensteten des Auskunfts- und Fernmeldevermittlungsdienstes aufgrund des § 12a Abs. 4 Z. 5 der Nebengebührenvorschrift bezahlt. Nach dieser Bestimmung erhalte jeder Bedienstete, der an Mikrofilmlesegeräten oder den an ihre Stelle tretenden technischen Geräten arbeite, die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I. Diese Zulage sei von der Post- und Telegraphenverwaltung in Höhe der Zulagengruppe III des Abs. 2 als Erschwerniszulage behandelt und steuerfrei belassen worden. Gegen die Nachversteuerung dieser in den Jahren 1992 und 1993 ausbezahlten Entgeltsbestandteile wende sich die Beschwerdeführerin.
Eine außerordentliche Erschwernis im Sinne des § 68 EStG 1988 versuche die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht mehr mit der Bildschirmarbeit, sondern mit der Behauptung zu begründen, daß durch die Betriebssonderzulage jene Erschwernisse abgegolten würden, die durch den nahezu ständigen Zeitdruck der Arbeiten und die psychische Belastung infolge aggressiven Kundenverhaltens (bedingt durch Wartezeiten am Telefon) entstünden. Darin seien aber außerordentliche Erschwernisse nicht gelegen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, wodurch der Zeitdruck bewirkt werde, sei festzuhalten, daß jeder Arbeitnehmer immer nur mit einem Anrufenden in Kontakt treten und diesem die gewünschte Auskunft erteilen oder den gewünschten Teilnehmer vermitteln oder das Gespräch auf Warteschleife legen könne. Daß dabei eine große Zahl von noch nicht entgegengenommenen Gesprächen zu einer gewissen Streßsituation bei einzelnen Bediensteten führen könne, sei je nach der Natur des einzelnen Arbeitnehmers möglich. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß die durchzuführenden Vermittlungen bzw. die zu erteilenden Auskünfte im Regelfall nicht derart wichtig und bedeutend seien, daß es bei der Vermittlung bzw. der Auskunftserteilung auf eine unbedingt notwendige sofortige Bearbeitung ankomme. Vielmehr zeige die Erfahrung, daß die meisten Anrufer damit rechnen, gewisse Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen. Bei jenen Kunden, die aufgrund der Wartezeiten ihren Ärger gegenüber den Arbeitnehmern am Telefon freien Lauf ließen, handle es sich unbestreitbar um Einzelfälle. Ziehe man den Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in der Auskunft oder Telefonvermittlung seien außerordentliche Erschwernisse nicht festzustellen, da Zeitdruck und Streß sowie fallweise aggressives Kundenverhalten auch unter allgemeinen Arbeitsbedingungen vorkämen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter Erschwerniszulagen sind zufolge § 68 Abs. 5 Satz 1 Teilstrich 2 EStG 1988 jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen.
Der nach dieser Bestimmung anzustellende Vergleich muß innerhalb der jeweiligen Berufssparte vorgenommen werden. Ein Vergleich mit allgemein üblichen Arbeitsbedingungen "schlechthin" ist nicht möglich, weil es solche nicht gibt. Zur Ermöglichung des Vergleiches müssen von ihren Arbeitsbedingungen her vergleichbare Arbeitstätigkeiten zusammengefaßt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) III C § 68, Tz 3.3 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin meint, der wesentliche Unterschied zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen bei vergleichbaren Arbeitstätigkeiten liege darin, daß es bei diesen zu gewissen Spitzen komme und dazwischen Zeiten geringerer Frequenz lägen, hingegen beim Auskunfts- und Fernmeldevermittlungsdienst praktisch dauernd Zeitdruck vorhanden sei. Dies ergebe sich schon daraus, daß es zu jeder Tageszeit unmöglich sei, bei der Auskunft sofort eine freie Leitung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen können, daß dies auch der belangten Behörde, die um einen entsprechenden Nachweis nicht ersucht habe, bekannt sei.
Mit diesen Ausführungen werden außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle nicht dargetan. Der Umstand, daß die Arbeitnehmer nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin ständig mit Auskunfts- und Vermittlungstätigkeiten beschäftigt und dadurch voll ausgelastet sind, bedeutet nicht, daß sie einem außerordentlichen Zeitdruck ausgesetzt sind. Sie können sich jeweils nur mit einem Kunden befassen und erst nach Beendigung des Gespräches mit einem Kunden das Gespräch mit dem nächsten beginnen. Insofern unterliegen sie keinesfalls einem größeren Zeitdruck und Streß als ein in einer Auskunftsstelle Beschäftigter, vor dessen Schalter sich zu Stoßzeiten Menschenschlangen bilden. Selbst wenn es zutrifft, daß es in anderen Auskunftsstellen üblicherweise immer wieder zu Zeiten mit niedriger Frequenz ankommender Anrufe kommt, dies hingegen im Auskunfts- und Fernmeldevermittlungsdienst nicht geschieht, kann die dadurch allenfalls bewirkte erhöhte Arbeitsbelastung des einzelnen Arbeitnehmers noch nicht die Außerordentlichkeit einer allfälligen Erschwernis begründen. Es ist daher unerheblich, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Behauptungen hätte auffordern müssen, weil sich auch im Fall eines entsprechenden Nachweises am Ergebnis nichts ändern würde.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, im Auskunfts- und Fernmeldevermittlungsdienst komme es auf eine rasche und inhaltlich richtige Erledigung der Kundenwünsche und Anfragen an, weil es sich hier um das Dienstleistungsangebot der Post handle, sind zwar zutreffend, vermögen aber das Vorliegen einer außerordentlichen Erschwernis im dargestellten Sinn nicht zu begründen, weil die prompte und richtige Erledigung von Auskunftsersuchen auch von anderen Auskunftsstellen erwartet wird.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)