Normen
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Veranlagungsakten entnommen werden kann, hatte der Beschwerdeführer für die Jahre ua 1986 bis 1992 unter anderem keine Umsatzsteuererklärungen erstattet, weshalb die Umsatzsteuer für diese Jahre im Schätzungswege festgesetzt worden war.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. März 1996 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens des Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UstG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1985 bis 1992 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 376.272,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten habe. In der Begründung des Straferkenntnisses heißt es dazu, daß der Beschwerdeführer im imkriminierten Zeitraum freiberuflicher Mitarbeiter verschiedener Firmen gewesen sei und für seine Tätigkeit Provisionen empfangen habe, daß er es aber unterlassen habe, diese Einkünfte der Besteuerung zu unterziehen; insbesondere habe er die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen.
Über die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahin, daß sie aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers in amtswegiger Wahrnehmung der teilweise, nämlich für die Zeit bis einschließlich Mai 1986 eingetretenen Verjährung den angefochtenen Schuldspruch in Ansehung des auf diese Zeit entfallenden strafbestimmenden Wertbetrages von insgesamt S 86.508,-- aufhob und das Verfahren insoweit gemäß den §§ 136, 157 FinStrG einstellte. Nach Aufhebung des Strafausspruches wurde von der belangten Behörde für den aufrecht bleibenden Schuldspruch, betreffend die Zeit November 1986 bis Dezember 1992, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von S 289.764,-- die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe in geringerem Ausmaß als dem des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu bemessen. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen, mit seiner Strafberufung wurde er auf die Neubemessung der Strafe verwiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit den in der Berufung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns durch ihn auseinander und legte dar, weshalb diese Einwendungen unberechtigt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof unter
Bedachtnahme auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten erwogen hat:
Ohne daß es einer Betrachtung der Tragfähigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe bedarf, ist der angefochtene Bescheid deswegen als inhaltlich rechtswidrig zu erkennen, weil die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl hiezu aus jüngster Zeit das hg Erkenntnis vom 26. November 1997, 95/13/0040, mwN).
Der angefochtene Bescheid war allein aus diesem Grund gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 416/1994.
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