Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1946 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist beim Bezirksgericht A. als Kanzleileiterin in Strafsachen tätig.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin, sie "mit ehester Wirksamkeit" gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen. Dem Ansuchen war ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 10. Juni 1996 angeschlossen. Danach befinde sich die Beschwerdeführerin in einem zunehmend schlechten Allgemeinzustand, der sicherlich durch die langjährige Belastung auf Grund des massiven beruflichen Drucks bedingt sei. Dies sei auch die Ursache für die "chron.-rezid-Gastropathie", die trotz Therapie immer wieder aufflackere. Als Leidenszustände wurden angeführt: Zunehmend intensive Rückenschmerzen, bedingt durch WS-Veränderungen, besonders im HWS-Bereich, aber noch mehr im LWS-Bereich, mit Spondylose und Wirbelgleiten L5/S1; polyarthrotische Beschwerden mit Reizzuständen. Weiters bestehe ein Zustand nach Histerektomie und Cholecystektomie 1994. Nach Auffassung dieses Arztes sei der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Pensionierung verständlich und auch ärztlicherseits zu unterstützen, um eine weitere Verschlimmerung der Krankheiten zu stoppen und drohende Invalidität abzuwenden.
Außerdem legte die Beschwerdeführerin den orthopädischen Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. H. vom 27. Juni 1996 (zur Vorlage bei der Pensionsversicherungsanstalt) vor. Dr. H. kam zusammenfassend zur Beurteilung, bei der Beschwerdeführerin liege eine Störung des Stütz- und Bewegungsapparates mit "chron. rez. Symptomatik der Bandscheibe im Bereich C4, C6 mit cervicocephaler und cervicobrachialer Symptomatik (vor), wobei ihr das ständige Arbeiten am PC bedingt mit Zwangshaltungen und Fehlhaltungen große Beschwerden macht". Es bestehe somit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von schwerer und mittelschwerer Arbeit, aber auch eine Einschränkung der Arbeit am PC, wobei hier ein Höchstmaß an Konzentration erfolgen müsse. Wegen der großen HWS-Beschwerden sei nach Auffassung dieses Gutachtens eine Tätigkeit am PC und an der Schreibmaschine kontraindiziert. Die Beschwerdeführerin sei für den von ihr ausgeübten Beruf berufsunfähig.
Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichtes veranlaßte hierauf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (kurz: PVAng). Dem Akt ist zu entnehmen, daß der PVAng verschiedene Unterlagen (darunter auch die beiden oberwähnten Gutachten Dris. K. und Dris. H.) und eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil übermittelt wurden. In einem Erhebungsbogen bezeichnete die Beschwerdeführerin ihre Leiden wie folgt:
"Starke Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Nacken, linker Schulter u. Oberarm, Knie, Gastritis, Nerven- und Konzentrationsprobleme."
Im Bereich der PVAng wurden jeweils auf Grund von Untersuchungen am 7. Oktober und 11. Oktober 1996 ärztliche Gutachten eines Facharztes für Neurologie, eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt.
Der Facharzt für Neurologie kam zu folgender Diagnose:
"(Chronifizierter) Nackenmuskelspannungskopfschmerz Zustand nach Schädel(Hirn?)-Trauma mit Anosmie."
Er kam zu folgender ärztlicher Beurteilung:
"Das Schädel-Hirn-Trauma ist bis auf ihre gewisse Irritierbarkeit im wesentlichen ohne Residuum abgelaufen, keine Anfälle, keine neuropsycholog. Symptome.
Am meisten jetzt Einschränkung durch den Nackenmuskelspannungskopfschmerz, wahrscheinlich HWS-bedingt (Funktionsstörung pericranieller Muskeln).
Keine tiefgehenden Behandlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt."
Nach dem Leistungskalkül dieses Gutachtens sind unter anderem Tätigkeiten "ohne Berücksichtigung des Berufes" unter durchschnittlichem und überdurchschnittlichem Zeitdruck auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen wurde für einfache und mittelschwere Tätigkeiten, die körperliche Beanspruchung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bejaht.
Der Facharzt für Unfallchirurgie erstellte folgende Diagnose:
"1. Ztw. Cervicalgen, ztw. Lumbalgen - dzt. unauffällig
2. ausgeprägte Spreizfußstellung bds."
Er kam zu folgender ärztlicher Beurteilung:
"50-jährige Frau, kommt gehend in d. Untersuchungszimmer. Das Gangbild ist absolut unauffällig. Auch beim An- u. Ausziehen am Ober- und Unterkörper ist d. Pat. in ihrer Beweglichk. in keiner Weise eingeschränkt.
Auffällig ist d. ausgeprägte Spreizfußstellung bds. Orthopäd. betrachtet ist d. Pat. meines Erachtens körperl. in
d. Lage jeder Tätigkeit, in jeder Körperhaltung nachzugehen imstande."
Die Stellungnahme des Chefarztes der PVAng vom 22. November 1996 enthält folgende Diagnose:
- Wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem im Bereich der Halswirbelsäule mit Kopf- und Nackenbeschwerden sowie ausstrahlenden Schmerzen, ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung oder Hinweise auf Nervenwurzelkompression, ausgeprägte Spreizfußstellung beidseits bei sonst im wesentlichen altersentsprechend aufgebrauchtem Stütz- und Bewegungsapparat.
- Zustand nach Schädelverletzung 1977 mit Beeinträchtigung des Geruchssinns ohne sonstige relevante Folgen bei sonst im wesentlichen unauffälligem neurologisch-psychiatrischen Befund.
- Folgenloser Zustand nach Entfernung der Gallenblase wegen Gallenstein sowie nach Gebärmutterentfernung wegen gutartiger Veränderungen 1994. Neigung zu wiederkehrender Magenschleimhautentzündung, komplikationslos und behandelbar.
- Übergewicht, leichte Beinkrampfadern ohne Stauungs- oder Entzündungszeichen, sonst im wesentlichen altersentsprechend unauffälliger Internbefund."
Im Leistungskalkül werden folgende Tätigkeiten als zumutbar bezeichnet:
- mittlere körperliche Beanspruchung,
- ständiges Sitzen, überwiegendes Stehen und Gehen,
- mittelschweres geistiges Leistungsvermögen,
- ständig leichte und 1/3 zeitig mittelschwere Hebe- und Trageleistung, Arbeiten in gebeugter Haltung, in sonstiger Zwangshaltung, in geschlossenen Räumen, im Freien, an höhenexponierten und an allgemein exponierten Stellen, dienstbedingtes Lenken eines Kfz, Fein- und Grobarbeiten in Hitze, unter durchschnittlichem bis überdurchschnittlichem Zeitdruck auch auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz. Der Anmarschweg von mind. 500 m ist möglich, übliche Arbeitspausen."
Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei ohne wesentliche Veränderung des Leistungskalküls möglich.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge zur Stellungnahme des Chefarztes sowie der drei im Verfahren eingeholten Gutachten der Fachärzte Parteiengehör gewährt. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hielt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ruhestandsversetzung aufrecht; eine inhaltliche Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverständigengutachten erfolgte jedoch nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1997 wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand ab. In der Begründung stellte sie fest, daß unter Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstleistungen, sondern (nur) die Unfähigkeit des Beamten verstanden werden könne, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu vollziehen. In der Folge stellte sie dem chefärztlichen Gutachten einschließlich der aus chefärztlicher Sicht als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kanzleileiterin in Strafsachen am BG A. gegenüber. Das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin umfasse im wesentlichen folgende Bereiche:
"Führung von ADV-Registern und Geschäftsbehelfen auf einem
bildschirmunterstützten Arbeitsplatz, Aktenbearbeitung, Aktenführung und Aktenanlegung,
Parteienverkehr (allgemeine Auskünfte, Aufnehmen von Anträgen), Fernsprechverkehr."
Das für eine Kanzleileitung erforderliche Leistungskalkül könne nach den von den Gutachtern vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich des mittelschweren geistigen Leistungsvermögens bei mittlerer körperlicher Beanspruchung, bei ständigem Sitzen und überwiegendem Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz unter durchschnittlichem bis überdurchschnittlichem Zeitdruck von der Beschwerdeführerin erbracht werden und sei durch die erhobenen medizinischen Befunde und Beurteilungen, insbesondere durch die chefärztliche Stellungnahme hinreichend attestiert. Ihrem Ansuchen könne daher nicht Folge gegeben werden, weil nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen feststehe, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes - insbesondere in Anbetracht ihres geistigen Leistungsvermögens - der Zumutbarkeit einer mittelschweren Tätigkeit unter durch- bzw. überdurchschnittlichem Zeitdruck - in der Lage sei, ihren Dienst ordnungsgemäß zu versehen. Bei Abwägung aller für den Beschwerdefall bedeutsamen Umstände sowie unter Zugrundelegung normaler (gewöhnlicher) Arbeitsbedingungen und ebensolcher auf dem Arbeitsplatz zu erbringenden Anstrengungen sei von der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14 BDG 1979 verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behörde habe ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Befunden der sie behandelnden Ärzte (insbesondere Dr. H. und Dr. K.) auseinandergesetzt, die der Beschwerdeführerin im wesentlichen Dienstunfähigkeit bescheinigt hätten. Abgesehen davon, daß sich diese beiden Ärzte mit ihrem Gesundheitszustand schon seit geraumer Zeit auseinandergesetzt hätten, während die Fachärzte der PVAng für äußerst kurze Zeit für sie aufgebracht hätten, habe sich die Behörde nicht mit den widerstreitenden Ergebnissen auseinandergesetzt. Sie hätte allenfalls weiteren medizinischen Rat zur richtigen Beurteilung des Sachverhaltes heranziehen müssen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß die von der PVAng erstellten Gutachten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß deren Ärzte bei Erstellung ihrer Gutachten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten verwertet haben. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht aber hervor, daß alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Befunde der PVAng vor der Erstellung der Gutachten, darunter auch die Gutachten von Dr. H. vom 27. Juni 1996 und Dr. K. vom 10. Juni 1996, übermittelt wurden. Die von der PVAng beauftragten Ärzte sowie deren Chefarzt sind in ihrem Gutachten auch von allen Leidenszuständen ausgegangen, die die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. H. und Dr. K., in ihren Gutachten aufgezeigt haben. Daraus ist abzuleiten, daß sie auch tatsächlich die ihnen vorgelegten von der Beschwerdeführerin beigestellten Gutachten verwertet haben. Sie sind jedoch offensichtlich und erkennbar zu einer anderen fachlichen Einschätzung der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht gelangt. In dieser Situation wäre die Beschwerdeführerin aber gehalten gewesen, die von ihr nunmehr in der Beschwerde behaupteten Mängel bereits im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen und auf gleicher medizinischer Ebene den fachärztlichen Gutachten der Ärzte der PVAng entgegenzutreten, was ihr auch durch die in Wahrung des Parteiengehörs erfolgte Übermittlung der Gutachten dieser Ärzte möglich gewesen wäre. Die bloße Aufrechterhaltung ihres Antrages auf Ruhestandsversetzung als einzige Reaktion auf die Übermittlung der Gutachten der Ärzte der PVAng reicht hiefür nicht aus. Im übrigen sind die Gutachten der Fachärzte der PVAng auch auf Grund der (einige Monate) später als jene, die den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten zugrunde liegen, durchgeführten Untersuchungen erstellt worden und daher aktueller. Die gleichfalls erstmals von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Art der Durchführung der Untersuchung der Fachärzte der PVAng ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die belangte Behörde stütze ihren angefochtenen Bescheid auf die in den von ihr genannten medizinischen Gutachten festgestellte Dienstfähigkeit und die normalen (gewöhnlichen) Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit komme es aber nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen, sondern vielmehr darauf an, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Dafür sei die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Anmerkung: es folgt eine Darstellung, die der oben wiedergegebenen Diagnose des Chefarztes der PVAng entspricht), die - im einzelnen und für sich betrachtet - nicht schwerwiegend sein mögen, in ihrer Komplexität aber geeignet seien, ihre Dienstunfähigkeit zu begründen, weil sie auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und eine Anfälligkeit schließen ließen, die in absehbarer Zeit nicht zu beheben sei. Außerdem lege der angefochtene Bescheid eine Zustandsdiagnose zugrunde, die keine Rückschlüsse auf die künftige gesundheitliche Einschätzung der Beschwerdeführerin zulasse. Auf Grund der massiven "multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen" der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, daß die für die Erfüllung der Dienstpflichten erforderliche Leistungsfähigkeit durch erforderliche zeitaufwendige ärztliche Therapien, Arztbesuche usw. nur sehr gering sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten (vgl. auch § 36 PG 1965). Der Schluß der Dienstfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen,
sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 96/12/0307, und die dort angegebene Vorjudikatur). Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 93/12/0136 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trifft zwar die Auffassung der Beschwerdeführerin zu, daß die Beiziehung medizinischer Sachverständiger nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Dienstunfähigkeit ist, was sich schon aus dem in § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ergibt. Ist die Dienstunfähigkeit aber - wie im Beschwerdefall - ausschließlich wegen geltend gemachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen strittig, ist - jedenfalls im Regelfall - die medizinische Begutachtung das entscheidende Beweismittel, weil grundsätzlich nur Ärzte über jenes besondere Fachwissen verfügen, das zur Feststellung des Gesundheitszustandes erforderlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 36 Abs. 1 PG 1965, dem - obwohl er im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist - insoweit Bedeutung zukommt, als er diesen allgemeinen Gedanken in einem besonderen Anwendungsbereich zum Ausdruck bringt). Die Beschwerdeführerin hat auch nichts vorgebracht, was auf eine atypische Situation hindeutet, die die Heranziehung sonstiger Beweismittel geboten erscheinen ließe. Die geltend gemachte Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen und die daraus abgeleitete Schwächung der Konstitution spricht nämlich nur einen Sachverhalt an, der nach medizinischem Fachwissen zu beurteilen ist.
Der Chefarzt der PVAng ist in seiner Diagnose von einem Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen, der alle die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfaßt; seine aus medizinischer Sicht erfolgte Beurteilung der Dienstunfähigkeit geht offenkundig von diesem diagnostizierten Zustand aus, gibt es doch keinerlei Hinweis darauf, daß er sich bloß auf einzelne Leidenszustände gestützt hat, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat.
Der Vorwurf, die Vielzahl ihrer Leidenszustände sei nicht beachtet worden, geht daher ins Leere.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit Schmerzzuständen argumentiert, die mit ihren Leiden verbunden seien, ist ihr einzuräumen, daß die Dienstunfähigkeit (verstanden als Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem entsprechenden Ersatzarbeitsplatz nach § 14 Abs. 3 BDG 1979) dem Grund nach auch dann zu bejahen ist, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Diese Frage ist aber nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten abhängig, sondern in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu objektivieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 96/12/0243). Wenn - wie im vorliegenden Fall - in einem ärztlichen Gutachten medizinisch begründete Aussagen getroffen werden, daß auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes bestimmte Tätigkeiten (noch) zumutbar sind, kann unter Berücksichtigung der ärztlichen Sorgfaltspflichten, denen auch ärztliche Sachverständige unterliegen, davon ausgegangen werden, daß mit der Durchführung dieser Arbeiten keine oder nur geringe Schmerzen verbunden sind und somit durch diese Tätigkeiten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgerufen wird, welche ohne Arbeitsleistung nicht eingetreten wäre.
Was den Einwand betrifft, die belangte Behörde sei bloß von einer Zustandsprognose ausgegangen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß die für die Versetzung in den Ruhestand maßgebende dauernde Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen muß. Da die belangte Behörde aber zutreffend davon ausgehen konnte, daß - jedenfalls im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Entscheidung - ein die dauernde Dienstunfähigkeit begründender Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht vorlag, geht auch dieser Einwand ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)