Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. November 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Teilfläche von 450 m2 des Grundstückes Nr. 60/9, KG Oberburgau, zur Schaffung von Bauland abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, es seien für die Auffassung, es liege in diesem Fall kein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse am Siedlungswesen vor, - zusammenfassend - insbesondere folgende Umstände maßgebend gewesen: Für das Rodungsvorhaben würden insbesondere die hohe Waldausstattung der Gemeinde St. Gilgen, der Umstand, daß die Wirkungen des Waldes - abgesehen von der Schutzwirkung - nur in einem äußerst geringfügigen Ausmaß beeinträchtigt würden und eine Erschließung und Bebauung des (als Bauland gewidmeten) Grundstückes, wenn auch technisch aufwendig, so doch grundsätzlich möglich sei. Gegen das Vorhaben sprächen vor allem die gegenwärtigen Zielsetzungen der Raumplanung, insbesondere im Hinblick auf die schwierige Bebaubarkeit des Grundstückes, den vorgesehenen Abbau des Baulandüberhanges durch Rückwidmung von nicht oder nur mit großem Aufwand bebaubaren Flächen, die Absicht der Raumplanung, Waldflächen für die Baulandbeschaffung nicht mehr heranzuziehen sowie die Tatsache, daß ausreichend Baulandreserven zur Verfügung stünden. Hiezu komme aus forstlicher Sicht die Schutzwirkung der gegenständlichen Waldfläche, die im wesentlichen in der Verhinderung von Rutschvorgängen des Hanges bestehe, auf dem sich die Rodungsfläche befinde; sie diene dem Schutz des darunterliegenden Wohngebäudes des Beschwerdeführers ebenso wie jenem des darüberliegenden Waldes der Österreichischen Bundesforste.
Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 93/10/0242, als unbegründet abgewiesen. Begründung wurde u.a. ausgeführt, die (damals) belangte Behörde habe bei der Beurteilung des Interesses an der Erhaltung von Wald auf der in Aussicht genommenen Rodefläche im Sinne des § 17 Abs. 4 ForstG der Schutzwirkung des Waldes zu Recht besonderes Gewicht beigemessen. Sie habe sich dabei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik und Biologie stützen können, wonach es im Falle der Verwendung dieser Fläche zur Errichtung des geplanten Wohnobjekts umfangreicher Sicherungsmaßnahmen zur Hintanhaltung von Hangrutschungen bedürfe. Die unbestrittene Notwendigkeit dieser aufwendigen Sicherungsmaßnahmen bei Verwirklichung des Rodungszwecks lasse die besondere Bedeutung des Bestehens von Wald auf der Rodungsfläche für deren Stabilität hinreichend erkennen. Im Hinblick auf die hohe Schutzwirkung des Waldes auf der in Aussicht genommenen Rodungsfläche einerseits und dem erheblichen Baulandüberhang in der Gemeinde St. Gilgen in Verbindung mit dem Fehlen jeglichen Hinweises auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwendung der gegenständlichen Waldfläche zu Siedlungszwecken andererseits, habe die (damals) belangte Behörde zur Recht angenommen, daß das Rodungsinteresse jenes an der Erhaltung von Wald auf dieser Fläche nicht überwiege. Für diese Beurteilung spreche auch der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß bei Vorhandensein geeigneter Nichtwaldflächen zunächst auf diese zurückzugreifen ist, bevor Waldgrund für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werde.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1995 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Bewilligung zur Rodung des Grundstückes Nr. 60/9, KG Oberburgau, und zwar nunmehr im (gesamten) Ausmaß von 2.913 m2 zum Zwecke der Ausnutzung der raumordnungsrechtlichen Baulandwidmung durch Errichtung zweier Wohnhäuser zur Deckung des eigenen Wohnbedarfes des Beschwerdeführers sowie des Wohnbedarfes eines weiteren Interessenten. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die antragsgegenständliche Grundfläche sei im neuen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Gilgen, der seit dem 12. November 1994 rechtswirksam sei, als Bauland - erweitertes Wohngebiet gewidmet worden. Der neue Flächenwidmungsplan sei bereits auf Grundlage des (neuen) Raumordnungsgesetzes und nach dessen Intentionen (Abbau von Baulandüberhängen, Bemessung des Ausmaßes der Baulandwidmung am tatsächlichen Baulandbedarf der nächsten 10 Jahre, Vorrang der Siedlungsentwicklung im Anschluß an bestehende Bebauungsansätze) erstellt worden. Habe sich die Gemeinde aber unter Bedachtnahme auf all diese Umstände und daher im Einklang mit den nunmehrigen Intentionen der Raumplanung dazu entschlossen, das in Rede stehende Grundstück im neuen Flächenwidmungsplan als Bauland - erweitertes Wohngebiet zu widmen, so werde damit dokumentiert, daß nunmehr ein qualifiziertes, das Walderhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bebauung dieses Grundstückes bestehe; die Salzburger Landesregierung habe den Flächenwidmungsplan überdies aufsichtsbehördlich genehmigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei zur Frage, ob die aufsichtsbehördliche Genehmigung des neuen Flächenwidmungsplanes von St. Gilgen als Indiz für geänderte raumplanerische Zielsetzungen zu werten sei, ein raumordnungsfachliches Gutachten der Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung eingeholt worden. Darin werde folgendes ausgeführt:
"Zum gegenständlichen Grundstück sind in den Raumordnungsinstrumenten der Gemeinde St. Gilgen sowie im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes folgende Aussagen enthalten:
Flächenwidmungsplan 1986: Das Grundstück Supersberger ist als Bauland/erweitertes Wohngebiet ausgewiesen. Ausgenommen davon ist der Sicherheitsbereich der 25 kV-Freileitung der OKA von ca. 12,5 m beiderseits der Leitungsachse.
Räumliches Entwicklungskonzept 1981: Sowohl im Kapitel 'Naturraum und Umwelt' als auch im Kapitel 'Wirtschaft' wird festgehalten, daß land- und forstwirtschaftliche Flächen möglichst beibehalten und auf keinen Fall verkleinert werden sollen. Unter Bebauung und Besiedelung wird die Rückwidmung von offenbar unbebaubaren Flächen gefordert.
Räumliches Entwicklungskonzept 1988: Ober- und Unterburgau:
Landwirtschaftliche Grünflächen, Wälder und vor allem der Seeuferbereich am Mondsee und Attersee sollen in ihrem Bestand erhalten bleiben.
Geologie: Die Stabilität des Bodens in steilen Hanglagen ist sehr problematisch (Rutschungen, Vermurungen, Steinschlaggefahr). Keine neuen Baulandausweisungen.
Flächenwidmungsplan 1994 - aufsichtsbehördliches
Genehmigungsverfahren: Koordinationsgespräch mit den maßgeblichen Fachdienststellen des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 22.2.1993:
Forst: Mit einer Rodungsgenehmigung kann nicht gerechnet werden. Das Grundstück sollte daher rückgewidmet werden.
Geologie: Die Grundstücke 60/9 und Nachbargrundstücke haben aus geologischer Sicht keine Baulandeignung.
Örtliche Raumplanung: Da aus geologischer Sicht das Grundstück nicht oder nur sehr schwer bebaubar ist und aus forstrechtlicher Sicht mit einer Rodungsbewilligung voraussichtlich nicht gerechnet werden kann, sollte das Grundstück im neuen Flächenwidmungsplan nicht mehr als Bauland ausgewiesen werden.
Naturschutz: Das Grundstück hat extreme Hanglage, ist teilweise mit Wald bestockt und gut einsehbar. Aus Sicht des Naturschutzes wird dieser Bereich aus den oben erwähnten Gründen als kritisch angesehen."
Den raumordnungsfachlichen Ausführungen sei weiters zu entnehmen, daß der Entwurf der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes 1994 seitens der Gemeinde St. Gilgen noch vor Rechtswirksamkeit des Raumordnungsgesetzes 1992 beschlossen worden sei, sodaß auch die Aufsichtsbehörde das Raumordnungsgesetz 1977 anzuwenden gehabt hätte. Anders als nach dem Raumordnungsgesetz 1992 sei es nach dem Raumordnungsgesetz 1977 noch möglich gewesen, Waldflächen als Bauland auszuweisen. Im aufsichtsbehördlichen Ermittlungsverfahren habe sich herausgestellt, daß für das gegenständliche Grundstück sowohl aus forsttechnischen als auch aus geologischen und naturschutzfachlichen Gründen Einwände gegen eine weitere Baulandausweisung bestünden. Da das Rodungsverfahren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sich die Gemeinde entschieden, die Baulandausweisung aufrecht zu lassen, um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen. So sei dem Protokoll der Vorberatung des Bauausschusses des Gemeinderates in diesem Punkt folgendes zu entnehmen:
"Herr J hat 1986 im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit das gegenständliche Grundstück erworben. Bei einer Rückwidmung in Grünland sind Entschädigungsansprüche zu erwarten, sodaß hier keine Änderung vorgenommen werden kann."
Die Aufsichtsbehörde habe - so die raumordnungsfachlichen Ausführungen weiter - die Forderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes, in diesem Gebiet Wälder in ihrem Bestand zu erhalten, durch das geringe Ausmaß der eventuell notwendigen Rodung nicht in einem Ausmaß verletzt gesehen, daß darin ein Versagungsgrund für den Flächenwidmungsplan gelegen wäre. Im einer künftigen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes 1992 müßte diese Fläche jedoch, sollte sie bis dahin noch unverbaut sein, jedenfalls rückgewidmet werden; das Raumordnungsgesetz 1992 sehe nämlich vor, daß u.a. Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes nicht als Bauland ausgewiesen werden dürften.
Von diesen sachverständigen Ausführungen ausgehend stehe für die Behörde fest, daß in den für die Beurteilung des Rodungsantrages maßgeblichen Umständen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 2. November 1993 keine Änderung eingetreten sei. Insbesondere könne aus der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes 1994 eine Änderung in den raumplanerischen Zielsetzungen oder in der raumordnungsfachlichen Beurteilung der Baulandwidmung des gegenständlichen Grundstückes nicht abgeleitet werden; vielmehr zeige sich, daß das ausschlaggebende Motiv für die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes 1994 darin gelegen gewesen sei, dem Interesse der Gemeinde St. Gilgen, Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers im Falle einer Rückwidmung abzuwehren, zu entsprechen. Die neuerliche Baulandwidmung stehe der Annahme von Sachidentität schon deshalb nicht entgegen, weil die Baulandwidmung auch während des seinerzeitigen Rodungsverfahrens bestanden habe, das damit dokumentierte öffentliche Interesse aber nicht bereits mit einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse gleichgesetzt werden könne. Auch der Umstand, daß im Bescheid vom 2. November 1993 nur über die Rodung einer Teilfläche des in Rede stehenden Grundstückes abgesprochen worden sei, ändere nichts an der Sachidentität. Die für die rechtskräftige Abweisung des Rodungsansuchens maßgeblichen und unverändert vorliegenden Gründe müßten in Ansehung einer größeren Fläche desselben Grundstückes umso mehr zum Tragen kommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschieden vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0203, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der neuerlichen Baulandwidmung habe an der Identität der bereits entschiedenen Sache nichts geändert, im wesentlichen ein, es könne angesichts des neu beschlossenen, aktuellen Flächenwidmungsplanes, in dem das in Rede stehende Grundstück als "Bauland - erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen sei, nicht mehr - wie bei der rechtskräftigen Versagung der Rodungsbewilligung - damit argumentiert werden, daß einer Rodungsbewilligung die "gegenwärtigen Zielsetzungen der Raumplanung" entgegenstünden. Der neue Flächenwidmungsplan gelte als Flächenwidmungsplan nach den Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, dessen wesentliche Zielsetzung es sei, den Baulandüberhang abzubauen und nur jene Grundstücke als Bauland auszuweisen, welche auch tatsächlich für eine Bebauung vorgesehen seien. Dies müsse auch beim gegenständlichen Grundstück zum Tragen kommen. Zufolge Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung müsse davon ausgegangen werden, daß die Baulandwidmung der gegenständlichen Grundfläche den geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspreche. Aus der Widmung "Bauland - erweitertes Wohngebiet" ergebe sich somit ein qualifiziertes, im öffentlichen Siedlungswesen gelegenes öffentliches Interesse, wie es in dieser Form im Zeitpunkt der Erlassung des die Rodungsbewilligung versagenden Bescheides noch nicht bestanden habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Seiner Auffassung, in der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der neuerlichen Baulandwidmung komme zum Ausdruck, daß nunmehr - anders als im rechtskräftig abgeschlossenen Rodungsverfahren - ein so gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwendung des gegenständlichen Grundstückes für Siedlungszwecke bestehe, daß es jenes an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege, stehen nämlich bereits die Gründe, die nach den raumordnungsfachlichen Ausführungen der Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Baulandwidmung bestimmend waren, entgegen. Wie dargelegt, war es keineswegs eine Änderung in den - im rechtskräftig abgeschlossenen Rodungsverfahren für die Beurteilung des öffentlichen Interesses, das in Rede stehende Grundstück für Siedlungszwecke zu verwenden, als maßgeblich erachteten - tatsächlichen Umständen, die die Gemeinde dazu veranlaßten, das Grundstück neuerlich als Bauland zu widmen. Vielmehr wurde die vorgefundene Baulandwidmung ungeachtet der dagegen sprechenden Einwände (lediglich) unter dem Gesichtspunkt beibehalten, eine Widmungsänderung könnte angesichts des (im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den "neuen" Flächenwidmungsplan) anhängigen Rodungsverfahrens Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers auslösen. Die Aufsichtsbehörde wiederum sah aufgrund der Geringfügigkeit der beanspruchten Fläche keinen Grund, die Genehmigung des gesamten Flächenwidmungsplanes zu versagen. Es hat aber auch der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt, daß sich in den tatsächlichen Umständen, die im rechtskräftig abgeschlossenen Rodungsverfahren für die Bewertung des öffentlichen Interesses am Siedlungswesen bestimmend waren, solche Änderungen ergeben hätten, daß sie in Ansehung des in Rede stehenden Grundstückes zu einer wesentlich anderen Bewertung dieses öffentlichen Interesses zu führen hätten.
Der Umstand, daß in dem nach rechtskräftigem Abschluß des Rodungsverfahrens rechtswirksam gewordenen Flächenwidmungsplan das in Rede stehende Grundstück (neuerlich) als Bauland ausgewiesen aufscheint, stellt für sich alleine aber eine nur unwesentliche, weil die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides nicht zulassende Änderung in den entscheidungswesentlichen Fakten dar. Gleiches gilt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, für den Umstand, daß nunmehr die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine größere Fläche als mit dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag begehrt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, VwSlg. 11.610/A).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Identität des mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 1993 entschiedenen und der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Sache ausgegangen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998
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