Normen
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) vom 19. Juli 1994 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 1 NSchG aufgetragen, die auf einem näher beschriebenen Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 konsenslos errichtete Hütte (Fischerhütte) im Ausmaß von 4,00 m x 3,5 m binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ersatzlos abzutragen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei am 16. Februar 1994 festgestellt worden, daß die genannte Hütte an einer Teichanlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei. Die Hütte stelle keine unerläßliche Bauführung im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NSchG dar, weil der Erstbeschwerdeführer zum einen Landesbeamter und die Teichanlage überdies verpachtet sei. Die Teichanlage sei "eher" dem Bereich "Hobby" zuzurechnen, sodaß die Errichtung der Hütte nur mit naturschutzrechtlicher Bewilligung zulässig sei.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und brachten vor, sie seien je zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft im Ausmaß von 6,9887 ha. Dazu gehöre auch das Grundstück Nr. 404 der KG. K., auf dem sich der - wasserrechtlich bewilligte - Fischteich befinde. Vor Errichtung der Fischerhütte hätten sie ein Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. W. eingeholt (und der Gemeinde vorgelegt), worin festgehalten werde, daß eine Hütte zum Betrieb des Fischteiches betriebstypisch und in diesem Fall aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sei. Erforderlich sei die Errichtung der Hütte deshalb, "weil die Absicht besteht, die Fischzucht Leuten zu verpachten, die nicht in der Gegend wohnen". Die BH hätte daher zur Auffassung gelangen müssen, daß die Hütte eine unerläßliche Bauführung im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NSchG darstelle, unabhängig davon, ob der Erstbeschwerdeführer Landesbediensteter sei und ob die Teichanlage verpachtet worden sei. Stehe nämlich fest, daß das Grundstück zur Landwirtschaft der Beschwerdeführer gehöre, so sei auch der Pachtschilling der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuzählen. Selbst wenn daher die Nutzung des Fischteiches durch den Pächter dem Bereich "Hobby" zuzuordnen sei, so ändere dies nichts an der landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Berufungsbehörde holte zunächst ein naturschutzfachliches Gutachten ein, in dem die Hütte und die sie umgebende Landschaft beschrieben und schließlich Zweifel geäußert werden, ob bei einer geschätzten Teichfläche von 800 m2 eine Unerläßlichkeit der Bauführung gegeben sei. In der Folge wurde ein fischereiwirtschaftliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob die gegenständliche Hütte für die Bewirtschaftung des Fischteiches unerläßlich sei. In diesem Gutachten gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, daß die Errichtung der Hütte für die fischereiwirtschaftliche Nutzung einer Wasserfläche von ca. 800 m2 "nicht unerläßlich (erforderlich)" sei, weil die hiefür benötigten Arbeitsgeräte und Betriebsmittel in einer versperrbaren Kiste problemlos untergebracht werden könnten; überdies betrage die Fahrstrecke zur Hofstelle K. Nr. 137 nur ca. 200 m.
In einer "erläuternden Stellungnahme zur Berufung" der Beschwerdeführer führte der landwirtschaftliche Sachverständige weiter aus, es seien ca. 100 m westlich des Teiches im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland (Pferdekoppel, Tennisplatz und Teichanlage), ca. 100 m östlich davon Bauland (Industrie- und Gewerbegebiet) ausgewiesen. Aus Billigkeitsgründen bestehe aus fachlichen Überlegungen kein Einwand, auf dem Grundstück Nr. 404 als Übergangsbereich zwischen Sondernutzung und Bauland eine Sondernutzung (Teichanlage einschließlich der benötigten technischen Anlagen) "im Ausnahmeweg" naturschutzrechtlich zu bewilligen.
In ihrer Stellungnahme zu dem genannten Gutachten verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Berufungsausführungen und ersuchten, die "Sondernutzung im Ausnahmeweg naturschutzrechtlich zu bewilligen".
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Entfernungsauftrag unter Festsetzung einer neuen Frist für die Entfernung abgewiesen. Hiezu wurde nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten und nach Darstellung der herangezogenen Rechtsvorschriften im wesentlichen ausgeführt, es stehe die Bewilligungsbedürftigkeit der Hütte im Grunde des § 6 Abs. 3 lit. c NSchG fest. Zufolge Fehlens dieser Bewilligung sei gemäß § 34 Abs. 1 NSchG die Entfernung der Hütte zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß die in Rede stehende Hütte im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 errichtet wurde.
Gemäß § 6 Abs. 3 NSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen. Überdies ist gemäß § 6 Abs. 3 lit. c NSchG für die Errichtung (Widmung und Ausführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen oder über die Ortssilhouette hinausragen, eine Bewilligung einzuholen. Ausgenommen davon sind solche, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerläßlich sind.
Nach § 34 Abs. 1 NSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Errichtung der in Rede stehenden Hütte sei gemäß § 6 Abs. 3 lit. c NSchG nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, weil sie für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Bewirtschaftung des Fischteiches) nicht unerläßlich sei; durch die bewilligungslose Errichtung der Hütte sei der Tatbestand des § 34 Abs. 1 NSchG erfüllt.
Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung, die Hütte sei für eine Bewirtschaftung des Fischteiches nicht unerläßlich, auf ein fischereiwirtschaftliches Gutachten, in dem nachvollziehbar ausgeführt wird, daß die Unterbringung der für die Bewirtschaftung des Teiches benötigten Arbeitsgeräte und Betriebsmittel keine Hütte erfordere.
Die Beschwerdeführer sind den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren nicht konkret entgegengetreten. Sie haben - durch Verweis auf ihre Berufungsausführungen - lediglich eingewendet, die Errichtung der Hütte sei erforderlich, weil der Teich an Personen, die nicht in der Gegend wohnten, verpachtet werde. Wenn sie daher in der vorliegenden Beschwerde darlegen, welche im fischereiwirtschaftlichen Gutachten nicht berücksichtigten Arbeitsgeräte und Betriebsmittel für einen ordentlichen und wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb der Teichanlage benötigt würden, für deren Aufbewahrung einer versperrbare Kiste keineswegs ausreiche aber auch die 200 m entfernte Hofstelle nicht geeignet sei, so fallen sie mit diesem Vorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG. Was jedoch das Argument anlangt, die Hütte sei erforderlich, um die Verpachtung des Teiches an Personen zu ermöglichen, die nicht in der Gegend wohnen, so übersehen die Beschwerdeführer, daß es im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c letzter Halbsatz NSchG nicht darauf ankommt, ob die Hütte für die Möglichkeit einer Verpachtung der Teichanlage unerläßlich ist, sondern ausschließlich darauf, ob die Hütte für die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Fischteiches unerläßlich ist, d. h., daß ohne die Hütte eine zeitgemäße Bewirtschaftung des Fischteiches unmöglich wäre; dies ist nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht der Fall.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde habe die ergänzenden Ausführungen des fischereiwirtschaftlichen Amtssachverständigen, es bestehe kein Einwand, "die Teichanlage mit den benötigten technischen Anlagen" im Ausnahmeweg naturschutzrechtlich zu bewilligen, zu Unrecht als "subjektive Betrachtungsweise" abgetan, die für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sei. Die Gemeinde hätte "sicherlich versucht", die Widmung "Sondernutzung" auf die Teichanlage auszudehnen; die Gemeinde sei der Ansicht, daß die Hütte als Bauwerk untergeordneter Bedeutung zur Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft nach der Steiermärkischen Bauordnung nicht bewilligungspflichtig sei.
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, daß die für einen Entfernungsauftrag gemäß § 34 Abs. 1 NSchG maßgeblichen Voraussetzungen sachverhaltsmäßig nicht erfüllt wären. Dies gilt auch für den Hinweis der Beschwerdeführer, die Feststellungen über die Einsehbarkeit der Hütte seien "nur bedingt richtig". Daß die Gemeinde die Hütte für nicht baubewilligungspflichtig erachtet, besagt nichts über das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch Maßnahmen der örtlichen oder überörtlichen Raumplanung nicht zu jenen Umständen zählen, die für das Vorliegen von Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NSchG maßgeblich sind.
Schließlich ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit für einen Entfernungsauftrag nach § 34 Abs. 1 NSchG ohne Bedeutung; Tatbestandsvoraussetzung für einen solchen Auftrag ist nämlich alleine die Vornahme bzw. Veranlassung der Vornahme einer Veränderung entgegen dem Gesetz, einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung bzw. einem Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. November 1987, Zl. 86/10/0012).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Oktober 1998
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