VwGH 97/06/0257

VwGH97/06/025727.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des A und 2. der J, beide in S, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1997, Zlen. 03-12.10 K 96-97/1 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), und 03-12.10 K 96-97/2 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), i.A. Kanalanschlußpflicht gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Krusdorf, durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, Kadagasse 15), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. März 1997 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten verbauten Liegenschaft zum Anschluß an das öffentliche Kanalnetz der mitbeteiligten Gemeinde verpflichtet.

Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen (gesonderten) Berufungen wurden mit den (gesonderten, aber inhaltsgleichen) Bescheiden des Gemeinderates vom 2. September 1997 abgewiesen.

Die dagegen erhobenen (inhaltsgleichen) Vorstellungen der Beschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Bescheiden als unbegründet abgewiesen.

Diese ebenfalls inhaltsgleichen Entscheidungen sind nach Darstellung des Sachverhaltes und nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 im wesentlichen damit begründet, aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1998 ergebe sich, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse, und es sei dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen.

Sofern die Beschwerdeführer einwendeten, daß eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung nicht Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 sei, sei auf das hg. Erkenntnis Zl. 96/06/0259 vom 16. Juli 1997, zu verweisen, wonach die Voraussetzung für eine angestrebte Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung sei. Demzufolge ergebe sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 jedenfalls eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserentsorgungsanlage vorliegen müsse.

Abschließend verwies die belangte Behörde darauf, daß eine nachträgliche Befreiung von der Anschlußverpflichtung zulässig sei, wenn tatsächlich die schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 vorlägen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0147).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage gemäß Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg.cit. gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.

Aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 ergibt sich, daß der Nachweis für die tatsächlich vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208). Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, abgeleitet, daß eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 leg.cit. voranzugehen hat, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Nach dem angeführten Erkenntnis Zl. 93/07/0131 kann ein Antragsteller so lange mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 nicht durchdringen, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliegt. Auch im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, daß Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist.

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß die Anlage, um die es hier geht, wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist. Eine solche rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung liegt unbestritten nicht vor. Das ist vorliegendenfalls entscheidend. Aus welchen Gründen eine solche Bewilligung bislang nicht erteilt worden ist und ob das entsprechende Verfahren allenfalls rechtswidrig verzögert wird, wie die Beschwerdeführer meinen, ist nämlich im Beschwerdefall ohne Bedeutung. Nach dem zuvor Gesagten ist (daher) auch der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu folgen, die "Behörden" (gemeint wohl: die Gemeindebehörden) hätten diesfalls mit ihren Entscheidungen (mit der Berufungsentscheidung) bis zum rechtskräftigen Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens zuwarten oder aber die Bewilligungsfähigkeit dieser Anlage aus wasserrechtlicher Sicht (als Vorfrage) selbst beurteilen müssen (weil damit noch keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung gegeben ist).

Die Vorstellungen wurden daher zutreffend abgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren der mitbeteiligten Gemeinde auf Ersatz (auch) der verzeichneten Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Gemeinde gemäß § 2 Gebührengesetz 1957 von der Entrichtung derartiger Gebühren befreit ist.

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