Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs3;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs3;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. November 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus acht Wohnhäusern mit 104 Wohnungen, auf Grundstück Nr. 158/4, EZ. 2052, KG. K, erteilt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche diese als Nachbarn im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung erhoben haben, wurden, soweit sie sich gegen die Errichtung von KFZ-Abstellplätzen, die Beschaffenheit der Zufahrt zum Bauplatz sowie der Entlüftung der Tiefgarage und gegen die Auswirkungen eines allfälligen Hochwassers richteten, gemäß § 30 Abs. 2 Tiroler Bauordnung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Einwendungen betreffend die Abzäunung des Baugrundstückes sowie der Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels verwies die Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg. Die Einwendungen bezüglich der unzureichenden Planunterlagen, der Gebäudehöhe, der Grenzabstände und des angeblich rechtswidrigen Bebauungs- und Aufbauplanes wurden gemäß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholten die Beschwerdeführer im wesentlichen die bereits bei der mündlichen Verhandlung gemachten Einwendungen.
Die Berufungsbehörde gab der Berufung Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei abgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde stellte einen Widerspruch des Bauansuchens zum geltenden Flächenwidmungsplan fest, da es die dort ausgewiesene Haupverkehrsfläche unberücksichtigt gelassen habe. Der Bebauungsplan habe die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen nicht richtig wiedergegeben und die Behörde erster Instanz hätte zur Klärung der Frage, ob der dem Bauprojekt zugrunde liegende Bebauungsplan zu den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 im Widerspruch stehe, ein raumordnungstechnisches Fachgutachten einzuholen gehabt.
Darüber hinaus hätte die Baubehörde erster Instanz die mitbeteiligte Partei zur Beibringung der nach § 28 Tiroler Bauordnung und den Vorschriften der TBV erforderlichen, die geplanten Aufschüttungen und die Wasserablaufmulde enthaltenden Planunterlagen auffordern müssen sowie zu den Planunterlagen eine Beurteilung durch den forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen gehabt. Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei laut Rückschein am 5. Juli 1997 zugestellt.
Die von ihr am 22. Juli 1996 erhobene Vorstellung langte am 23. Juli 1996 beim Stadtamt Kitzbühel ein. Darin brachte die mitbeteiligte Partei vor, daß ihr im Zeitpunkt des Antrages seitens der Baubehörde zugesichert worden sei, daß es sich um Bauland handle und auch ein entsprechender Bebauungsplan ohne Rücksichtsnahme auf eine Hauptverkehrsfläche einstimmig vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der die Widmung als Hauptverkehrsfläche gemäß § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz für unzulässig erklärt habe, sei abzuleiten, daß die Widmung einer Hauptverkehrsfläche, die nicht innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes einer den festgelegten Verwendungszweck entsprechenden Verwendung zugeführt worden sei, auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben sei. Das Bauansuchen betreffend die Errichtung von Gebäuden auf der Hauptverkehrsfläche sei als Antrag auf Aufhebung der Widmung zu verstehen und wäre die zuständige Behörde bereits längst verpflichtet gewesen, eine derartige Widmung aufzuheben. Darüber hinaus hätte die Baubehörde den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahezulegen gehabt, das Projekt entsprechend zu ändern. Nur im Falle der Weigerung des Bauwerbers, eine Abänderung vorzunehmen, müsse das Bauvorhaben als ganzes abgelehnt werden. Das Bauverfahren sei seit 1993 anhängig, weshalb es keines eigenen raumplanerischen Gutachtens zur Prüfung der im § 115 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 angeführten Interessen bedurft habe. Hätte die Berufungsbehörde die Einholung eines solchen Gutachtens für erforderlich erachtet, so wäre dazu keine Abweisung des Bauansuchens erforderlich gewesen. Dasselbe habe für die Einholung eines Gutachtens des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung zu gelten. Die Berufungsbehörde hätte das Bauansuchen ohne weiteres an die Behörde erster Instanz zur Nachholung zurückverweisen können.
Nachdem die mitbeteiligte Partei seitens der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 4. September 1996 darauf hingewiesen worden war, daß ihre Vorstellung verspätet eingebracht worden sei, stellte sie am 16. September 1996 bei der Tiroler Landesregierung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Begründung führte die mitbeteiligte Partei aus, daß die mit der Annahme der Poststücke betraute Angestellte der mitbeteiligten Partei irrtümlich den Bescheid der Berufungsbehörde vom 2. Juli 1996 mit dem Eingangsstempel vom 8. Juli 1996 und nicht mit dem 5. Juli 1996 versehen habe. Dieses Versehen sei vermutlich deshalb passiert, weil die Post am Freitag, dem 5. Juli 1996, erst gegen Mittag eingelangt sei und aus terminlichen Gründen erst am Montag, dem 8. Juli 1996, bearbeitet worden sei. Es handle sich dabei um eine einmalige Fehlleistung der seit Jahren bei der mitbeteiligten Partei tätigen Bediensteten, deren bisherige Fristvermerke stets korrekt gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1996 wurde im Spruchpunkt I die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist bewilligt und im Spruchpunkt II der Vorstellung Folge gegeben und der Bescheid der Behörde zweiter Instanz behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung aus, daß es sich nach den vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen um eine einmalige Fehlleistung gehandelt habe, wobei das Verschulden der Bediensteten nur von minderem Grade gewesen sei. Da auch die Einhaltung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht glaubhaft gemacht werden habe können, seien die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung erfüllt. Auch in formeller Hinsicht sei der Wiedereinsetzungsantrag als zulässig anzusehen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag ungeachtet der Einbringungsstelle stets der Aufsichtsbehörde selbst zustehe. In der Sache selbst führte die belangte Behörde aus, daß das Bauvorhaben in Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan stehe, da die Hauptverkehrsfläche nicht als Bauland im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzusehen sei. Der Berufungsbescheid sei dennoch mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Behörde zweiter Instanz zu prüfen gehabt hätte, ob das Bauvorhaben nicht in einzelne Teile trennbar sei bzw. einzelne Teile auf Flächen des Baugrundstückes gelegen seien, welche ausschließlich als Wohngebiet gewidmet seien und somit von der Hauptverkehrsfläche nicht berührt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Ebenso erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift und verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Bewilligung der Wiedereinsetzung (Spruchpunkt I):
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht erfolgt sei, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Stadtamt Kitzbühel und nicht bei der Tiroler Landesregierung einzubringen gewesen wäre. Da der Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen der zweiwöchigen Frist beim Stadtamt Kitzbühel eingelangt sei, sei auch die Wiedereinsetzungsfrist versäumt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge gegeben werden dürfen und wäre die Vorstellung als unzulässig und verspätet zurückzuweisen gewesen.
Dazu ist folgendes festzustellen:
Gemäß § 119 Tiroler Gemeindeordnung 1966 finden für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0235, zu § 102 Abs. 2 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1979 ausgesprochen hat, enthält das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zwar ausdrückliche Regelungen darüber, daß die Berufung oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (vgl. die § 63 Abs. 5 - in der im damaligen Verfahren maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 - sowie § 69 Abs. 2 AVG), jedoch keine ausdrückliche Vorschrift darüber, bei welcher Stelle ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen ist.
Aus § 71 Abs. 3 AVG, wonach die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat, ist jedoch zu schließen, daß der Wiedereinsetzungsantrag im Falle der Versäumung einer Handlung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Beschwerdefall wurde die Frist zur Einbringung der Vorstellung versäumt. Für die Bestimmung der Einbringungsbehörde für den Wiedereinsetzungsantrag ist daher § 112 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 entscheidend, wonach die Vorstellung beim Gemeinde- bzw. Stadtamt einzubringen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 1990 festgestellt hat, folgt aus der Verpflichtung zur Einbringung der Vorstellung beim Gemeindeamt auch die Verpflichtung, einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung beim Gemeindeamt einzubringen.
Da im Beschwerdefall der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch bei der falschen Einbringungsbehörde, nämlich der Tiroler Landesregierung, eingebracht wurde und nicht rechtzeitig an das zuständige Stadtamt Kitzbühel weitergeleitet wurde, versäumte die mitbeteiligte Partei die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist und hätte daher die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen und in weiterer Folge auch die Vorstellung der mitbeteiligten Partei als verspätet zurückweisen müssen.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zu Spruchpunkt I ausführt, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung ungeachtet der Einbringungsstelle keinsfalls einer Gemeindeinstanz zustehe, sondern der Aufsichtsbehörde selbst, weil der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine behördliche Befugnis sondern lediglich die Stellung einer Partei des Verfahrens zukomme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 1986, Zl. 86/05/0108) und daraus den Schluß zieht, daß der Wiedereinsetzungsantrag daher auch in formeller Hinsicht als zulässig anzusehen sei, so ist ihr zu entgegnen, daß zwischen der Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge im Vorstellungsverfahren und der gesetzlichen Bestimmung einer Einbringungsstelle zu unterscheiden ist.
Zwar zitiert die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit zur Entscheidung richtig, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Einbringungsbehörde in seinem Erkenntis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0235, auch ausgesprochen, daß sich aus der ausschließlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, über Vorstellungen und Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung zu entscheiden, und der Regelung in den meisten Gemeindeordnungen, die Vorstellung beim zuständigen Gemeinde- oder Stadtamt einzubringen (so auch in der Tiroler Gemeindeordnung 1966), ergebe, daß die für die Einbringung der Vorstellung und der diesbezüglichen Wiedereinsetzungsanträge zuständige Behörde und jene, welche darüber zu entscheiden hat, in diesen Fällen nicht identisch sind.
Als Einbringungsstelle für die Vorstellung und die Wiedereinsetzungsanträge bei der Versäumung der Vorstellungsfrist kommt daher lediglich das jeweilige Gemeinde- oder Stadtamt, unabhängig von der bestehenden Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, in Betracht.
Der Wiedereinsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei war daher verspätet und die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Antrag zurückweisen müssen. Bereits daraus ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des die Wiedereinsetzung betreffenden Spruchpunktes I.
Eine Beurteilung der Zulässigkeit der Wiedereinsetzungsbewilligung nach inhaltlichen Gesichtspunkten, nämlich danach, ob im fehlerhaften Verhalten der Angestellten der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf den Fristenvermerk ein sogenanntes unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG zu erblicken ist, kann daher dahingestellt bleiben.
2. Zur Entscheidung über die Vorstellung (Spruchpunkt II):
Aus dem Umstand, daß die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig und mit dem vorliegenden Erkenntnis aufzuheben war, ergibt sich, daß die von der mitbeteiligten Partei gegen die Berufungsentscheidung vom 2. Juli 1996, mit der das Bauansuchen infolge Widerspruchs zum gültigen Flächenwidmungsplan abgewiesen wurde, erhobene Vorstellung verspätet war, sie wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Rückwirkung der Aufhebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides (§ 42 Abs. 3 VwGG) vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen (vgl. zu § 42 Abs. 3 VwGG grundsätzlich die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, und vom 2. Juli 1998, 97/06/0277). Da ohne Vorliegen einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht inhaltlich über die verspätete Vorstellung abgesprochen werden konnte, ergibt sich, daß Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist. Auch II des angefochtenen Bescheides war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3. Der angefochtene Bescheid war somit insgesamt (sowohl hinsichtlich seines Spruchpunktes I als auch seines Spruchpunktes II) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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