VwGH 97/03/0190

VwGH97/03/019021.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Kirchgasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. Juni 1997, Zl. KUVS-K2-135/6/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 15. Oktober 1995 um 01.10 Uhr trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges am 15. Oktober 1995 um 01.05 Uhr auf der Millstätter Bundesstraße B-98, an einer näher bezeichneten Örtlichkeit, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß ihm in der Anzeige vom 17. Oktober 1995 vorgehalten worden sei, er sei am 15. Oktober 1995 um 01.05 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand "bei der Inbetriebnahme des Fahrzeuges (laufender Motor) betreten" worden, er sei zum Alkotest aufgefordert worden und habe diesen verweigert. Erst anläßlich der Einvernahme vom 16. April 1996 hätten die erhebenden Gendarmeriebeamten davon gesprochen, daß er das Fahrzeug gelenkt habe. Es habe daher eine "Verurteilung" des Beschwerdeführers wegen Lenkens eines Fahrzeuges nicht erfolgen dürfen. Bei einer bloßen Inbetriebnahme dürfe eine Atemluftuntersuchung nur dann durchgeführt werden, wenn die Prüfung der Atemluft an Ort und Stelle möglich sei. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß der Verdacht bestanden habe, daß er ein Fahrzeug gelenkt habe, so gehe sie nicht vom angezeigten Sachverhalt aus.

Dem Beschwerdeführer ist folgendes zu entgegnen:

§ 5 Abs. 2 StVO in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden 19. StVO-Novelle lautet:

"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

    § 5 Abs. 4 in der Fassung der genannten Novelle lautet:

    "Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben."

Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht (unter anderem) eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Aus § 5 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhalt mit der zitierten Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist somit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug "gelenkt" hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567).

Im übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in der Anzeige nicht auf das "tatsächliche Lenken" abgestellt worden, verfehlt. In der Anzeige des Gendarmerieposten Sattendorf vom 17. Oktober 1995 wird ausdrücklich bemerkt, daß das gegenständliche Fahrzeug einige Minuten vor der Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten zum Standort der Kontrolle gelenkt worden sein müsse und dies auch näher begründet; im Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 8. November 1995 wurde in diesem Sinne dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen, es habe vermutet werden können, daß er sich "beim Lenken des Fahrzeuges ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden" habe.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Atemluftuntersuchung sei an Ort und Stelle nicht möglich gewesen, kommt im Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 4 StVO 1960 schon deshalb keine rechtliche Relevanz zu, weil er nicht schlüssig zu widerlegen vermag, daß zum Tatzeitpunkt habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vermag der Beschwerdeführer keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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