Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 26. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft. In seiner am 29. April 1997 hg. eingelangten, zur Zl. 97/01/0428 protokollierten Säumnisbeschwerde brachte er vor, daß die belangte Behörde über den Verleihungsantrag noch nicht entschieden habe und daher säumig sei. Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wurde der belangten Behörde am 9. Juni 1997 zugestellt.
Mit Bescheid vom 12. September 1997 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und den Antrag, die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf seine Gattin zu erstrecken, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unstrittig am 15. September 1997 zugestellt.
Mit Beschluß vom 11. November 1997 stellte der Verwaltungsgerichtshof daraufhin das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG idF
BGBl. I Nr. 88/1997 ein.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, weil die vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzte Frist versäumt worden sei.
Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muß innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Ein erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassener Bescheid ist zwar nicht von Amts wegen, aber dann wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit geltend macht (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluß vom 5. September 1996, Zl. 95/18/0373 mwN).
Im Beschwerdefall lief die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am 9. September 1997 ab. Der nachgeholte Bescheid wurde erst am 15. September 1995 durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erlassen. Die belangte Behörde war daher nicht mehr zuständig.
Die belangte Behörde bringt in der Gegenschrift vor, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft am 14. Februar 1997 dahin modifiziert, daß auch die Erstreckung der Verleihung auf seine Gattin beantragt werde. Diese Modifikation habe zur Folge gehabt, daß die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginne. Die Säumnisbeschwerde sei daher verfrüht eingebracht worden. Diesem - erstmals im vorliegenden Verfahren erstatteten - Vorbringen steht entgegen, daß die Säumnisbeschwerde nicht mangels Ablaufes der Frist gemäß § 27 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen, sondern wegen - verspäteter - Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt worden ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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