VwGH 96/19/2388

VwGH96/19/238813.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) der 1971 geborenen Y Ö und 2.) des 1971 geborenen S Ö, beide in R, beide vertreten durch Dr. F S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, Zl. 116.752/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Normen

AufG 1992 §3 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §3 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 9. Novmber 1994 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 12. Dezember 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft R einlangte. Als Aufenthaltszweck gab die Beschwerdeführerin "Familienzusammenführung bzw. Famliengemeinschaft" mit ihrem Ehegatten, einem Staatsangehörigen der türkischen Republik (dem Zweitbeschwerdeführer) an.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 wies die Bezirkshauptmannschaft R namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) sowie § 6 Abs. 2 AufG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer am 7. Juli 1994 in der Türkei geschlossen, sie sei am 20. Februar 1995 mit einem bis zum 17. Mai 1995 gültigen Touristensichtmerk in das Bundesgebiet eingereist. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich nach wie vor ohne Sichtvermerk in Österreich auf.

In der dagegen erhobenen Berufung, in der als Berufungswerber beide Beschwerdeführer genannt sind, wird für beide als Adresse eine Adresse in R angegeben. Überdies wird ausdrücklich vorgebracht, daß beide Berufungswerber seit längerem einen gemeinsamen Haushalt in Österreich hätten.

Mit Bescheid vom 5. September 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Erstbeschwerdeführerin (nur diese wird als Bescheidadressaten genannt) gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 FrG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Erstbeschwerdeführerin habe am 9. November 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, gültig vom 20. Februar 1995 bis zum 10. Mai 1995, nach Österreich eingereist und wolle ihren damit begonnen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Seit dem Ablauf ihres Touristensichtmerkes halte sie sich entgegen § 15 FrG, somit unerlaubt und ohne jegliche Aufenthaltsbewilligung, im österreichischen Bundesgebiet auf. Demnach lägen Sichtvermerksversagungsgründe vor. Das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B 3270/95-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von den Beschwerdeführern ergänzt. Sie erachten sich im Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Familienzusammenführung gemäß § 3 Abs. 3 AufG, dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren, insbesondere auf verfahrensökonomische Erledigungen eines Antrages innerhalb angemessener Frist, im Recht auf "Vollziehung der Verwaltungstätigkeit durch unbefangene Verwaltungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 4 AVG" und im Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bei der Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 und 3 AufG verletzt. Die Beschwerdeführer hätten am 7. Juli 1994 in der Türkei geheiratet. Der Zweitbeschwerdeführer befinde sich seit über zehn Jahren in Österreich, er sei Besitzer eines Befreiungsscheines. Der Erstbeschwerdeführerin sei am 17. Februar 1995 ein dreimonatiger Touristensichtmerk mit Gültigkeit bis zum 17. Mai 1995 erteilt worden. Im April 1995 habe die Erstbeschwerdeführerin Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführer sei am 6. Jänner 1996 geboren worden. Aufgrund eines weiteren Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Sichtvermerkes habe die österreichische Botschaft in Budapest den österreichischen Behörden bekanntgegeben, daß der Erstbeschwerdeführerin neuerlich ein Sichtvermerk erteilt werde. Den Beschwerdeführern stünde das Recht auf ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK ebenso zu wie ein Recht nach § 3 AufG. Entgegen der Annahme der belangten Behörde fehle es an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin. Die Ablehnung einer Aufenthaltsberechtigung für die Erstbeschwerdeführerin sei im Interesse der Öffentlichkeit nicht erforderlich. Wenn die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid auf das Verweilen der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet stütze, so übersehe sie, daß sie den Antrag der Beschwerdeführerin schon längst zu entscheiden gehabt hätte. Weiters hätten die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren die Befangenheit der handelnden Organwalter gerügt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. November 1997, Zl. 96/19/1331, ausführlich dargelegt hat (auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen), konnte der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt werden, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 13. September 1995) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 3 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 1 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

...

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ..."

§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"

Der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann verwirklicht, wenn sich ein Fremder in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise oder nach sichtvermerksfreier Einreise (weiterhin) im Bundesgebiet aufhält (vgl. zur Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunktes das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).

Die Zweitbeschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten, vom 20. Februar 1995 bis zum 17. Mai 1995 gültigen Touristensichtvermerk eingereist zu sein und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit der angestrebten Aufenthaltsbewilligung verlängern zu wollen. Im Hinblick auf diese unbestrittene Bescheidfeststellung und das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie halte sich mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet auf, kann die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch kein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weil nach der genannten Bestimmung ein solcher Rechtsanspruch voraussetzt, daß keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG, im vorliegenden Fall Sichtvermerksversagungsgründe gemäß § 10 Abs. 1 FrG, vorliegen. Da nach dem bisher Gesagten ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht ist, steht der Erstbeschwerdeführerin schon aus diesem Grund kein Rechtsanspruch zu. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß einem Rechtsanspruch nach § 3 AufG auch der Umstand entgegensteht, daß die Erstbeschwerdeführerin, die ihre Ehe am 7. Juli 1994 geschlossen hatte, bereits - wie sie selbst einräumt - am 9. November 1994 ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte, weshalb die Halbjahresfrist des § 3 Abs. 2 AufG nicht eingehalten worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen eines Fremden komme bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Frage, im Blick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, nicht als verfehlt erachtet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0715).

Soweit die Erstbeschwerdeführerin die unzulässige Verfahrensdauer rügt und darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt, verkennt sie, daß es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang ist, ob die belangte Behörde innerhalb der ihr nach § 73 AVG vorgegebenen Entscheidungsfrist entschieden hat. Da die Erstbeschwerdeführerin nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen die Entscheidung über ihren Antrag nicht vom Ausland aus abgewartet hat, sondern - aufgrund eines Touristensichtvermerkes - in das Bundesgebiet eingereist ist und sich nach Ablauf desselben ohne einen Sichtvermerk (ein solcher wurde nach dem Beschwerdevorbringen nicht erteilt) in diesem aufhält, hätte die belangte Behörde auch bei einer früheren Entscheidung, sobald eine Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes vorlag, zu keiner anderen Entscheidung kommen können.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin schließlich die Befangenheit der handelnden Organwalter rügt und die Auffassung vertritt, daß bei rechtzeitigem Tätigwerden unbefangener Verwaltungsorgane schon seit dem Frühjahr 1995 eine Aufenthaltsberechtigung hätte erteilt werden können, übersieht sie neuerlich, daß wegen ihrer Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes während ihres Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein anderer Bescheid nicht hätte ergehen können. Damit kann aber die Revelanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt werden, weil sich ungeachtet einer allfälligen Befangenheit keine sachlichen Bedenken gegen die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998, unter E 43 zu § 7 AVG angegebene hg. Rechtsprechung).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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