Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;
FrG 1997 §114 Abs5;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;
FrG 1997 §114 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Mai 1995 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die - 1991 in das Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin, die den Vorwurf des illegalen Aufenthalts gar nicht bestreite, sich seit dem 29. April 1994 (ebenso wie ihre Tochter) unrechtmäßig in Österreich aufhalte, weshalb für die vorliegende Ausweisung die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG vorliege. Auch § 19 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 25. September 1995, B 2084/95). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Übergangsbestimmung des § 114 Abs.5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl I Nr. 75, vorliegend nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof - mangels Antrags - aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Mit ihrem Einwand, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gestützt, ist die Beschwerde - im Ergebnis - im Recht. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung geltend gemacht, daß sie gegen den ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien im Oktober 1994 Berufung erhoben habe. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit dieser in Ansehung des § 17 Abs. 4 FrG für ihre Entscheidung wesentlichen Frage auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde konnte somit nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung einen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz rechtzeitig gestellt hat, eine Entscheidung über diesen Antrag noch aussteht und somit nach § 17 Abs. 4 leg. cit. eine Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages hätte erfolgen dürfen. Daran vermag der Umstand, daß die belangte Behörde nach Ausweis des Verwaltungsaktes im Mai 1996 - somit etwa ein Jahr nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine entsprechende Anfrage an den Landeshauptmann von Wien gerichtet hat, worauf die Behörde in ihrer Gegenschrift verweist, nichts zu ändern.
Das Fehlen entsprechender Feststellungen erlaubt es dem Verwaltungsgerichtshof nicht, die bekämpfte Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.
Aufgrund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b sowie - angesichts der sich aus der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ergebenden unzureichenden Begründung - § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 17. September 1998
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