Normen
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
Bei der Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand nach dem in den Akten erliegenden Geschäftsschriftstücken der Handel mit Baustoffen, Hallen, Regalen sowie mit Schweißanlagen ist, wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß von Jänner bis April 1995 von der Beschwerdeführerin acht Exportgeschäfte durchgeführt wurden. Von Elfriede Lamprecht, Breitenfurt, bezogene "Parfumöle" seien an die Montex Ltd., Australien, geliefert worden. Auf Grund der von Elfriede Lamprecht ausgestellten Rechnung für die Parfumöle "Aurela" mit den Bezeichnungen Pupis, Synus, Andromeda, Scutum, Lacert, Triangle, Columba, wurden nach den Prüfungsfeststellungen Vorsteuerbeträge in Höhe von S 1,292.474,60 geltend gemacht.
Nach einem vom Institut für Pharmazeutische Chemie an der Universität Wien eingeholten Gutachten vom 9. Februar 1996 habe es sich bei den insgesamt im Zusammenhang mit der Vorgangsweise des Werner Rydl als Ware festgestellten Parfumölen, von denen 42 Proben untersucht worden waren, um relativ billige Produkte gehandelt. Der Materialwert liege zwischen S 200,-- und S 300,--/kg; nur wenige Proben seien höher (bis S 600,--) anzusetzen, einige sogar mit weniger als S 100,--.
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1995 wurden die für Parfumöllieferungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung insbesondere aus, es seien Rechnungen über hochwertige Produkte ausgestellt worden, was sich aus dem hohen Preis der Parfumöle ergebe. Tatsächlich sei jedoch wertloses Material geliefert worden, das in keiner Weise für die in seiner Warenbeschreibung genannten Zwecke verwendet werden könne. Für die "Nichtanerkennung" der Vorsteuer sei es ausreichend, daß keine Lieferung von Waren, die den Fakturen entsprachen, stattgefunden habe. Auf ein Verschulden bzw. ein Wissen darum, daß eine der Rechnung entsprechende Ware geliefert worden sei, komme es nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zu vergleichbaren Beschwerdefällen ausgesprochen hat, ist es für die nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wesentlich, daß eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt. Handelte es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten auf Grund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände als den in den Rechnungen ausgewiesenen, so fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand (vgl. insbesondere die Erkenntnisse vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0220, und vom 25. Juni 1998, Zl. 97/15/0152). Nach den von der Beschwerdeführerin nicht weiter bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen wurden im Beschwerdefall tatsächlich nicht die in den Rechnungen der Elfriede Lamprecht ausgewiesenen hochwertigen Produkte, sondern (weitgehend) wertloses Material geliefert. Der angefochtene Bescheid entspricht somit im Ergebnis dem Gesetz, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Im Hinblick darauf, daß die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Rechtsfrage durch die angeführte Rechtsprechung klargestellt ist, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. September 1998
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