VwGH 96/12/0278

VwGH96/12/027824.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Juli 1996, Zl. 213.865/1-7/96, betreffend Verwendungs(Dienstklassen)Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundessozialamt (BSA) Oberösterreich (früher Landesinvalidenamt). Dort wurde der Beschwerdeführer mit 1. April 1986 (- damals als Beamter der Dienstklasse IV -) Leiter der Geschäftsabteilung (GA) 5 und mit 10. April 1987 zusätzlich Stellvertreter des Amtsleiters. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse V und mit 1. Juli 1989 in die Dienstklasse VI ernannt.

Bereits mit Antrag vom 11. Mai 1986 hatte der Beschwerdeführer eine Dienstklassenzulage ab 1. April 1986 (Betrauung mit der Leitung der GA 5) begehrt.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 9. Oktober 1990 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1988 eine Dienstklassenzulage gebührt. Bezüglich des vorangehenden Zeitraumes wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1993 für die Zeit nach der Betrauung mit der Stellvertretung des Amtsleiters eine Dienstklassenzulage bemessen. Dies, nachdem vorher ein abschlägiger Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0284).

Bereits vor diesem für den Beschwerdeführer positiven Erkenntnis war mit erstinstanzlichem Bescheid vom 5. Juni 1992 unter Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1986 festgestellt worden, daß ihm für die Zeit vom 1. April 1986 bis 9. April 1987 keine Dienstklassenzulage gebührt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, daß dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1986 eine Dienstklassenzulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV gebührt. Der letzte Absatz des Spruches lautet:

"Das Mehrbegehren, die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziffer 2 leg. cit. ab 1.4.1986 in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen zu bemessen, wird abgewiesen."

Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach kurzer Darstellung der Aufgaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Leitung der GA 5 beim BSA Oberösterreich weiter ausgeführt, die Dienstbehörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid vom 5. Juni 1992 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April 1986 bis 9. April 1987 überhaupt keine Dienstklassenzulage gebühre.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers sei ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, das bezüglich der Dienstklasse zum Zeitpunkt der Betrauung von Beamten in vergleichbaren Funktionen folgendes Ergebnis erbracht habe. Es folgt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine tabellarische Darstellung von zehn Geschäftsabteilungen aus verschiedenen Bundessozialämtern mit den Namen der Amtsträger und deren Dienstklasse bei der Betrauung mit der Funktion.

Die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Jänner 1996 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 1996 habe der Beschwerdeführer u.a. die Vergleichbarkeit der herangezogenen Vergleichsbeamten bzw. die Einstufung von zwei namentlich genannten Beamten bestritten. Im übrigen habe er auf sein Vorbringen in seiner Berufung vom 6. Juli 1992 verwiesen. Abschließend habe er die Bemessung seiner Dienstklassenzulage im Ausmaß von mindestens 1 1/2 Vorrückungsbeträgen neuerlich beantragt.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich die belangte Behörde mit der in der Beschwerde aber ausdrücklich außer Streit gestellten Frage der Zulässigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf Grund eines vom Beschwerdeführer zurückgezogenen Devolutionsantrages auseinander. Dann führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiter aus, wenn von zehn Beamten mit gleichwertigen Funktonen zum Zeitpunkt der Funktionsbetrauung acht Beamte einer höheren als der Dienstklasse IV angehörten, müsse man davon ausgehen, daß die Ausübung der Funktion regelmäßig nur von Beamten einer höheren als der Dienstklasse IV erwartet werden könne. Die nähere Betrachtung zeige, daß von diesen zehn Beamten nur sechs (insgesamt 60 %) einer höheren als der Dienstklasse V angehörten. Daher sei im Sinne der vorgenannten Judikatur davon auszugehen, daß der vom Beschwerdeführer verrichtete Dienst zumindest von einem Beamten der Dienstklasse V erwartet werden könne.

Zum Zeitpunkt der Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse V mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1986 zeige sich bei den Vergleichsbeamten, daß von zehn Beamten mit gleichwertigen Funktionen zum Zeitpunkt der Funktionsbetrauung nur sechs Beamte (insgesamt 60 %) einer höheren als der Dienstklasse V angehörten. Man müsse daher davon ausgehen, daß die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion zumindest ab der Dienstklasse V erwartet werden könne. Nach Wiedergabe weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, maßgebend sei, welche Dienste der Beamte konkret verrichte und ob diese Dienste regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könnten. Dies sei im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung durch Feststellung von vergleichbaren Arbeitsplätzen und der dienstrechtlichen Stellung der Inhaber dieser Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen zu ermitteln. In dem von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren sei auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und nach den vom Verwaltungsgerichtshof zur Dienstklassenzulage entwickelten Grundsätzen vorgegangen worden. Die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel und die inhaltlichen Mängel seien somit bereinigt worden.

In der Stellungnahme im Parteiengehör vom 15. Jänner 1996 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einstufung der Vergleichsbeamten festgestellt, daß ihm die Überprüfung der seitens der Dienstbehörde übermittelten Angaben nicht möglich sei. Er habe diesbezüglich jedoch keine weiteren Anträge gestellt. Lediglich hinsichtlich zweier namentlich genannter Vergleichsbeamter habe er geltend gemacht, daß diese zum Zeitpunkt, in dem er mit der Leitung der GA 5 betraut worden sei (1. April 1986), seit langem schon der Dienstklasse VII angehört hätten. Dieser Einwand sei jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung unbeachtlich, weil es auch bei der Einstufung der Vergleichsbeamten einzig und allein auf den Zeitpunkt ankomme, in dem sie erstmals mit ihrer Funktion betraut worden seien. Wenn der Beschwerdeführer weiters gerügt habe, daß Vergleiche mit einschlägigen Funktionen in anderen Bundessozialämtern nicht möglich seien, weil auf Grund der Größenverhältnisse gravierende Unterschiede in der Organisation und im Aufgabenbereich bestünden, so sei ihm insofern beizupflichten, daß das BSA Steiermark von der Größe her am ehesten mit dem BSA Oberösterreich vergleichbar sei und daher auch die vom Beschwerdeführer angeführte Geschäftsabteilung am ehesten jener des BSA Oberösterreich entspreche. Doch wie der Beschwerdeführer auch selbst durch die Formulierung "einschlägig" zugestehe, deckten sich die Aufgabenbereiche der anderen genannten Geschäftsabteilungen im wesentlichen mit jenen der GA 5 des BSA Oberösterreich. Daß die Aufgabenbereiche der Vergleichsbeamten nicht bis ins kleinste Detail übereinstimmten, schade nicht, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aufgabengebiete nur annähernd vergleichbar sein müßten bzw. in groben Umrissen eine Übereinstimmung bestehen müsse. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, daß auf Grund der verschiedenen Größenverhältnisse Unterschiede in der Organisation der einzelnen Geschäftsabteilungen bestünden, sei zu sagen, daß es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung einer Dienstklassenzulage nicht auf das Ausmaß der Aufgaben eines Beamten ankomme, sondern in erster Linie darauf, welche Kenntnisse und Erfahrungen in sachlicher Hinsicht für die Bewältigung der Aufgaben des Beamten erforderlich seien. Da die verschiedenen Arten der Tätigkeit, vor allem von der Schwierigkeit der Materie her gesehen, in den aufgezählten Geschäftsabteilungen im wesentlichen gleich seien, gehe der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Hinsichtlich seiner Einwände bezüglich der festzulegenden Höhe der Dienstklassenzulage bzw. der Dauer der Gebührlichkeit sei zu sagen, daß nach der Rechtsprechung nach dem System der Besoldung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten bei der Bemessung einer Verwendungszulage der sogenannte Dienstklassenunterschied offensichtlich in geringerem Ausmaß honoriert werden müsse als ein sogenannter Verwendungsgruppenunterschied. Da die Höchstgrenze der Verwendungszulage für die Abgeltung des sogenannten Verwendungsgruppenunterschiedes mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen sei, könne die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, nur zu einem Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung eines jeden Verwendungsgruppenunterschiedes sichergestellt sei. Im Hinblick darauf und um im Rahmen der Verwendungszulagen nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 jeden in der Praxis denkbaren Dienstklassenunterschied angemessen honorieren zu können, ergebe sich im Zusammenhang mit der zwingenden Vorschrift, daß eine über halbe Vorrückungsbeträge hinausgehende Differenzierung nicht gestattet sei, die Bemessung einer Dienstklassenzulage für einen Dienst, der regelmäßig nur von Beamten der unmittelbar nächsthöheren Dienstklasse erwartet werden könne, mit einem halben Vorrückungsbetrag. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur sei die Bemessung einer Dienstklassenzulage in der Höhe von einem halben Vorrückungsbetrag für die Abgeltung einer Dienstklassendiskrepanz von einer Dienstklasse angemessen. Hinsichtlich des Zeitraumes der Gebührlichkeit der Dienstklassenzulage sei festzustellen, daß gemäß § 30 a Abs. 4 GG 1956 die Beförderung in eine höhere Dienstklasse eine Sachverhaltsänderung darstelle, die es gesetzlich gebiete, eine Neubemessung der Verwendungszulage vorzunehmen. Da die Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse V ergeben hätten, daß die vom Beschwerdeführer verrichteten Dienste zumindest von Beamten der Dienstklasse V erwartet werden könnten, sei ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Verwendungszulage mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm unter Berücksichtigung des Abs. 2 der genannten Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, im

wesentlichen BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine

ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst

verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren

Dienstklasse erwartet werden kann. Die Verwendungszulage ist

nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit Vorrückungsbeträgen

oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und

Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie

darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei

Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III

der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der

Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege

der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der

Dienstklasse IV zu berücksichtigen. ... Innerhalb dieser

Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach

der Höherwertigkeit der Leistung, ... zu bemessen. Gemäß Abs. 4

leg. cit. ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Inhaltlich ist im Beschwerdefall strittig, ob der Beschwerdeführer bezogen auf seine Verwendung als Leiter der genannten GA 5 im BSA Oberösterreich und im Verhältnis zu seiner besoldungsrechtlichen Einstufung in dem in Frage stehenden, durch den mit Bescheidabspruch der ersten Instanz bestimmten zeitlichen Rahmen damals als Beamter der Dienstklasse IV bzw. V Anspruch auf eine Dienstklassenzulage gehabt hat oder nicht.

Verfahrensrechtlich bringt der Beschwerdeführer vor, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung sei hinsichtlich des von ihr erfaßten Zeitraumes unbestimmt, weil die Abweisung seines gesamten Antrages die Zeit ab dem 1. Juli 1986 betreffe, was aber sogar in die Rechtskraft der bescheidmäßigen Zulagenbemessung für die Zeit nach dem 1. Mai 1987 eingreifen würde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Verfahrensgegenstand zeitlich durch den Bescheid erster Instanz ("... für die Zeit vom 1. April 1986 bis 9. April 1987 ...") abgesteckt ist. In diesem Rahmen ist der Spruch des angefochtenen Bescheides - auch in Verbindung mit dem letzten Absatz der Begründung - unbedenklich so zu verstehen, daß - soweit nicht dem Beschwerdeführer als Beamten der Dienstklasse IV für die Zeit seiner Funktionsausübung als Leiter der GA 5 die Dienstklassenzulage bemessen wurde - kein Anspruch auf Dienstklassenzulage besteht.

Der Beschwerdeführer meint weiters, daß es für die Abweisung seines Begehrens an entsprechenden Erhebungen, Feststellungen und an einer ausreichenden Begründung mangle. Die belangte Behörde habe bei den zum Vergleich herangezogenen Beamten keine konkreten Angaben über deren Zuständigkeit und die Zahl der unterstellten Bediensteten vorgenommen. Im Parteiengehör habe er bereits darauf hingewiesen, daß allein in der Steiermark eine übereinstimmende Organisation der Abteilung gegeben gewesen sei. Seine Zuständigkeit sei großteils der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, die belangte Behörde habe aber auch Vergleichsbeamte herangezogen, deren Abteilungen ausschließlich mit Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung betraut gewesen seien.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zwar nicht entscheidend darauf an, ob die zum Vergleich herangezogenen Beamten mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung betraut sind, es ist aber zutreffend, daß der Frage der Vergleichbarkeit der Tätigkeit ausgehend von den Aufgaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Leitung und Überwachung des Dienstbetriebes seiner Geschäftsabteilung entscheidende Bedeutung für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Dienstklassenzulage zukommt. Nur dann, wenn in einer Mehrzahl von Fällen vergleichbare Aufgaben weitaus überwiegend Beamten einer höheren Dienstklasse übertragen worden sind, kann gesagt werden, daß es sich bei der konkreten Verwendung um Dienste handelt, die regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Dafür ist - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat - nicht der Stand an Wissen entscheidend, sondern ob entsprechende Erfahrung vonnöten ist. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, daß dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens, für die Zuerkennung einer Dienstklassezulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Daß es dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf ankommt, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen, hat der Verwaltungsgerichtshof seit langem klargestellt

(vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Slg. N. F. Nr. 10.486/A, oder vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Leiter der GA 5 des BSA Oberösterreich dargestellt, aber trotz der vom Beschwerdeführer im Parteiengehör mit Schreiben vom 15. Jänner 1996 erhobenen Einwände hinsichtlich der Vergleichbarkeit der herangezogenen Funktionen in anderen Bundessozialämtern auch nicht in groben Umrissen die Tätigkeit der zum Vergleich herangezogenen Beamten umschrieben. Es mangelt daher der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Aussage, daß die zum Vergleich herangezogenen Geschäftsabteilungen hinsichtlich der Schwierigkeit der Materie im wesentlichen gleich seien, an entsprechenden sachverhaltsmäßigen Erhebungen und Feststellungen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß die Angabe des Beschwerdeführers im Parteiengehör richtig ist und als Vergleichsbeamter nur der Leiter der GA 5 des BSA Steiermark in Frage kommt, dann wird festzustellen sein, daß der Beschwerdeführer mangels einer hinreichenden Zahl von Vergleichsbeamten überhaupt keinen Anspruch auf Dienstklassenzulage hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 95/12/0218).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte