VwGH 96/09/0279

VwGH96/09/027917.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der Alois Hötzendorfer GesmbH & Co KG in Ansfelden, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Dr. Christian Sparlinek,

Mag. Alexander Piermayr, Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Juli 1997, Zl. B3-13113 B ABB Nr. 1590 610 Dr.Auf/Eb, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1996 (763/1995);
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1996 (763/1995);

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 9. Mai 1996 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die rumänische Staatsangehörige S für die Tätigkeit als Buffetkraft mit Inkasso zu einem Stundenlohn von brutto S 80,--, bei der - abgesehen von der Beherrschung der deutschen Sprache und des Rechnens - keine speziellen Kenntnisse oder Ausbildung erforderlich sei.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 11. Juni 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 des AuslBG abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde wie folgt begründet:

"Frau S besitzt eine gültige Aufenthaltsbewilligung bis 1997. Sie ist eine Schulfreundin von Frau O, welche bereits seit August 1995 in unserer Firma beschäftigt ist und wurde uns von dieser als korrekte und verläßliche Arbeitnehmerin empfohlen.

Da unsere Firma mehrere Imbißstände betreibt und die Öffnungszeit meistens mehr als 10 Stunden beträgt suchen wir für einen Standort immer 2 Personen, zwischen denen ein Vertrauensverhältnis besteht (z.B. Freunde, Lebensgefährte, Geschwister etc.), um nicht bei jedem Personalwechsel Inventur machen zu müssen. Diese Beziehung wäre zwischen Frau S und Frau O gegeben."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1996 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 14. Mai 1996, BGBl. Nr. 220 festgelegt, daß in Oberösterreich maximal

130 Beschäftigungsbewilligungen (davon höchstens für zehn Schaustellerbetriebe) gemäß § 7 Abs. 1 AufG im Wirtschaftszweig "Sommerfremdenverkehr" erteilt werden dürfe. Dieses Kontingent sei bereits ausgeschöpft. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe weiters mit Verordnung gemäß § 13 a Z. 3 AuslBG BGBl. Nr. 763/1995 für jedes Bundesland eine Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a AuslBG für das Jahr 1996 festgesetzt. Diese betrage 28.500,--. Darauf zählten laut Statistik des Arbeitsmarktservice zum Stichtag Ende Juni 1996 insgesamt

44.216 Berechtigungen, sie sei somit überschritten. Dies ergebe sich durch Anrechnung (gemäß § 4 Abs. 5 AuslBG) von zum genannten Stichtag gültigen 6.544 Beschäftigungsbewilligungen, 18.085 Arbeitserlaubnissen, 19.014 Befreiungsscheinen, 32 vorläufigen Berichtigungen sowie 541 Sicherungsbescheinigungen. Nach Zitat des § 4 Abs. 6 AuslBG stellte die belangte Behörde fest, daß der gemäß § 20 Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Weiters seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nur dann erfüllt, wenn an der Beschäftigung eines beantragten Ausländers ein qualifiziertes Interesse bestehe, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgehe. Aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen sei weder ein solch qualifiziertes Interesse noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 und 4 AuslBG ableitbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung (Z. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 684/1991 und 314/1994, die übrigen Bestimmungen in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 iVm Abs. 4 gegeben sind."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei zunächst geltend, aus der den Vertretern der beschwerdeführenden Partei über Antrag zugestellten Aktenkopie ergebe sich kein Hinweis darauf, daß eine Stellungnahme des bei der Behörde erster Instanz eingerichteten Regionalbeirates überhaupt eingeholt worden sei. Hätte die belangte Behörde eine derartige Äußerung nämlich eingeholt, sei davon auszugehen, daß der Regionalbeirat aufgrund des außerordentlichen Mangels von Arbeitskräften im Gastgewerbe, das überwiegend saisonal eingesetzt werde, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet hätte. Dieses Vorbringen stellt sich jedoch - angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellung, der Regionalbeirat habe den Antrag nicht befürwortet und der oben wörtlich wiedergegebenen Berufungsausführungen - als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG nicht mehr eingehen kann. Sollten die Beschwerdeausführungen ferner dahin verstanden werden können, daß auch die von den Verwaltungsbehörden getroffene Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl in Frage gestellt werden solle, so gilt dasselbe auch hierfür. Insoweit die beschwerdeführende Partei einen Begründungsfehler der belangten Behörde darin sieht, diese habe nicht erklärt, wann und warum das Landeshöchstzahlüberschreitungskontingent bereits so knapp nach Kundmachung der Verordnung, BGBl Nr.220/1996 ausgeschöpft gewesen sei, so ist ihr zu entgegnen, daß die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht hatte, was für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG hätte maßgebend sein können. Die Behörde hatte vielmehr lediglich zu prüfen, ob die von der Antragstellerin dargelegten Gründe ( der besonderen Verläßlichkeit und freundschaftlichen Beziehung) allenfalls "besonders wichtig" im Sinne des § 4Abs 6 Z.2 AuslBG oder die Voraussetzungen des § 4 Abs 6 Z. 3 AuslBG vorliegend seien. Die beschwerdeführende Partei übersieht dabei, daß sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs.6 Z.2 AuslBG die " besonders wichtigen Gründe" sowohl auf die zu erfolgende Beschäftigung als auch auf die ( Person der) Ausländerin beziehen müssen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die beschwerdeführende Partei auch hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse heraus sie überhaupt eine ( ausländische) Arbeitskraft benötige. Die im Verwaltungsverfahren hierzu genannten Eigenschaften der Ausländerin erscheinen nicht geeignet, einen derartigen "besonders wichtigen Grund" darzustellen oder die Voraussetzungen des § 4 Abs.6 Z. 3 AuslBG zu begründen. Dazu verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß der in der Kontingentüberschreitungsverordnung BGBl. Nr. 220/1996 angesprochene Personenkreis nicht quasi "automatisch" mit jenem des § 4 Abs 6 Z.3 AuslBG ident sein muß (oder kann).

Die Beschwerde erweist sich aus diesen und den oben dargelegten Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

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