VwGH 96/09/0260

VwGH96/09/026018.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Karl M in Badgastein, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 22. Mai 1996, Zl. UVS-11/332-334/4-1996 (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwGG §33a;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer dreier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von je S 5.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Lösung von Verfahrensfragen noch inhaltlich abgewichen.

1. Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde außerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG (Verfolgungsverjährung) den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Art seiner Verantwortlichkeit korrigierte, ist er darauf zu verweisen, daß unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigten angesprochene Person als auch jene der (rechtlichen) Subsumtion der Tat ohne Belang ist. Wurde innerhalb der Verjährungszeit wegen eines konkret individualisierten Verhaltens des Beschuldigten eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten die Verjährung nicht entgegen, wenn sich bei sonstiger Identität der Tat infolge abweichender rechtlicher Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der den Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortung trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1982, Slg. Nr. 10.893/A, und die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 914 angeführte weitere

hg. Judikatur).

2. Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, daß entgegen der Bestimmung des § 44a VStG der Tatort unrichtig mit dem Ort der Beschäftigung angegeben worden sei, so ist er darauf zu verweisen, daß dieser in der durch die belangte Behörde korrigierten Fassung des Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz mit "Badgastein" ausreichend individualisiert erscheint, weil es sich dabei - auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - um den Betriebsitz seines Unternehmens handelt. Zutreffend ist, daß die Angabe des Ortes der (bewilligungslosen) Beschäftigung nicht erforderlich gewesen wäre.

3. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen dazu schlüssig dargelegt sind und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die in einem mängelfreien Verfahren ausreichend erhoben wurde. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung jedoch nicht aufkommen.

4. Aber auch in ihrer rechtlichen Beurteilung befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Zutreffend hat sie darauf verwiesen, daß es für die Beurteilung, ob ein "Werkvertrag" oder eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, darauf ankommt, daß auch in der wirtschaftlichen Gesamtschau die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird und es auf die Bezeichnung durch die Parteien nicht ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, Bachler, Ausländerbeschäftigung, S 9 ff).

Da darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

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