VwGH 96/06/0288

VwGH96/06/028822.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 18. November 1996, Zl. A 17 - K - 3.356/1988 - 17,

A 17 - K - 6.080/1990 - 8, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: U in G), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung betreffend die Spruchpunkte lit. b - d des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/06/0113, vom 11. April 1991, Zl. 90/06/0206, und auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/06/0125, betreffend die in zweiter Instanz mit Bescheid vom 27. April 1995 erteilte Widmungsbewilligung, verwiesen. Im Erkenntnis vom 6. Dezember 1990 wurde festgestellt, daß das im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Haus in der S-Straße und das daneben befindliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Haus einen gemeinsamen Lichthof aufweisen, der bis in den ersten Stock durch eine Mauer getrennt war. Im Jahre 1929 soll aufgrund von Bewilligungen in den Zwanzigerjahren im Hause der Mitbeteiligten im Parterre und im ersten Stock durch den Lichthof je ein Gang zum Osttrakt geschaffen worden sein. Der Fußboden des Ganges im ersten Stock habe aus Luxfergläsern bestanden, die Zierverglasung der Decke soll durch ein schräges Glasdach geschützt gewesen sein. Gegenstand des Erkenntnisses vom 6. Dezember 1990 war die Erteilung einer Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für eine neue Stahlbetondecke (etwas unterhalb des bisherigen Glasdaches für den angeführten Verbindungsgang im ersten Geschoß) und eine Brüstungsmauer im Innenhof im Bereich des zweiten Obergeschoßes gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntis den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil dem Bauansuchen ein Bauplan mit Baubeschreibung, aus dem die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ersichtlich gewesen wären, fehlte und die belangte Behörde § 58 Abs. 2 Stmk. Bauordnung i.d.F. LGBl. Nr. 14/1989 unrichtig ausgelegt hatte. Das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991 betrifft ein Bauansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Anbringung einer Markise im zweiten Obergeschoß im Bereich des angeführten Innenhofes, für die mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid die baubehördliche Bewilligung erteilt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hob den bekämpften Berufungsbescheid mit dem Erkenntnis vom 11. April 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Für die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Markise einen Zubau im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. b Stmk. Bauordnung darstelle, sei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Markise nicht einrollbar, also ohne entsprechenden Einziehungsmechanismus hergestellt werden solle. Dem vorgelegten Verwaltungsakt war kein Hinweis auf die Einziehungsmöglichkeit der "Markise" und die Art der Befestigung der Markise zu entnehmen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. September 1991 wurde im Bauverfahren betreffend die angeführte Markise nach dem angführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 90/06/0206 der erstinstanzliche Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22. Juni 1990 aufgehoben. Am 8. Februar 1994 wurden neue Einreichpläne vom 28. Jänner 1994, die sämtliche Bauvorhaben (die Stahlbetonkonstruktion, die Brüstungsmauer und die Markise) betrafen, eingereicht.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Mai 1994 wurde der Mitbeteiligten für das verfahrensgegenständliche Grundstück unter Festsetzung von Bebauungsgrundlagen und Auflagen die Widmungsbewilligung erteilt. Die Punkte 2. und 6. der festgelegten Bebauungsgrundlagen lauten wie folgt:

"2.) Bebauungsweise:

Geschlossene Bebauung, ausgenommen der Lichthof an der nordwestlichen Bauplatzgrenze im Ausmaß von 7,90 x 2,65/2,90 m ab dem zweiten Obergeschoß (baubehördlich konsentierter Bestand).

...

6.) Zulässige Bauten (Verwendungszweck):

Sämtliche Nutzungen gemäß § 23 Stmk. ROG 1974 idgF für "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet"."

Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde der erstinstanzliche Widmungsbescheid mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. April 1995 betreffend Punkt 3. "Bebauungsdichte" geändert; im übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/06/0125, wurde über die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof abweisend entschieden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28. August 1995 wurde die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung

  1. "a) einer Stahlbetondecke über dem 1. Obergeschoß im nordwestlichen Lichthof auf 7,22 m Höhe (Fußbodenoberkante) in Ersetzung einer Glasdachkonstruktion zur Schaffung eines Fluchtweges,
  2. b) einer Brüstungsmauer (Art: massives Mauerwerk, Höhe 1,10 m über dem fertigen Fußboden, Länge 8,34 m) entlang der nordwestlichen Grundgrenze des Innenhofbereiches,
  3. c) von Bauveränderungen (Schaffung zweier Türen und Abmauerung eines Fensters im nordwestlichen Lichthof im

    2. Obergeschoß),

  1. d) einer Markise (Art: Stoff, Länge 8,08 m, ausrollbar, max. Ausladung im südwestlichen Bereich 2,05 m, im nordwestlichen Bereich 2,30 m) entlang der nordöstlichen Fassade des nordwestlichen Innenhofes"

    auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Bebauungsgrundlagen für diesen Bauplatz in der rechtskräftig vorliegenden Widmungsbewilligung festgesetzt worden seien und dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur mehr ein Rechtsanspruch darauf zukomme, daß das Bauverfahren der Widmungsbewilligung entspreche. Eine neuerliche überprüfung der in einer Widmungsbewilligung festgesetzten Bebauungsgrundlagen im Bauverfahren aufgrund von Nachbareinwendungen sei nach den Bestimmungen der Stmk. Bauordnung nicht vorgesehen. Abgesehen davon seien weder in der Widmungsbewilligung noch in der bekämpften Baubewilligung innere Bauflucht- und Baugrenzlinien festgesetzt worden, sodaß auch seitens der Baubehörde keine gesetzwidrige Ermessensübung erfolgt sein könne. Die Errichtung der Stahlbetondecke über dem ersten Obergeschoß und die in lit. c des erstinstanzlichen Bescheides genannten Bauveränderungen würden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Maßgebliche Frage sei somit, ob die beantragte Brüstungsmauer bzw. die Markise der vorliegenden Widmungsbewilligung und dem

2. Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz entsprächen. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 sind Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u.dgl. bestimmt seien, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachten, errichtet werden könnten. Aus der genannten Bestimmung ergebe sich für die belangte Behörde, daß die geplanten Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Markise und einer Brüstungsmauer, im Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet zulässig seien. In der rechtskräftig vorliegenden Widmungsbewilligung sei die geschlossene Bebauung, ausgenommen der Lichthof an der nordwestlichen Bauplatzgrenze im Ausmaß von 7,9 m x 2,65/2,90 m ab dem 2. Obergeschoß (baubehördlich konsentierter Bestand), vorgesehen. Dieser Zusatz betreffend den Lichthof sei so zu verstehen, daß im Bereich dieses Lichthofes ab dem 2. Obergeschoß die Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut werden dürften, wobei unter dem Begriff des Gebäudes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum zu verstehen sei. Raumbildende Zubauten seien somit aufgrund der in der Widmungsbewilligung festgesetzten Bebauungsweise im Lichthof ab dem 2. Obergeschoß unzulässig. Bei der geplanten Errichtung der Brüstungsmauer handle es sich zwar um einen Zubau im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. b Stmk. Bauordnung, also um eine Vergrößerung an der baulichen Anlage in lotrechter Richtung, nicht aber um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, sodaß die Brüstungsmauer in der Höhe von 1,10 m und der Länge von 8,34 m der in der Widmungsbewilligung festgesetzten Bebauungsweise entspreche, sodaß diesbezüglich keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes vorliege. Dies treffe auch auf das Vorbringen zu, wonach die gesamte Außenwand eines Gebäudes an der Grundgrenze als Feuermauer auszuführen sei, da die Bestimmung des § 21 Abs. 1

Stmk. Bauordnung, die dem Nachbarn ein Mitspracherecht einräume, sich ebenfalls ausschließlich auf Gebäude beziehe. Da die geplante Brüstungsmauer zwar einen Zubau, aber nicht einen Zubau eines Gebäudes, sondern den einer baulichen Anlage darstelle, könne die Bestimmung des § 21 Abs. 1

Stmk. Bauordnung nicht zur Anwendung kommen. Weiters handle es sich gemäß "Meyers Enzyklopädischem Lexikon" bei einer Markise um eine aufrollbares oder zusammenfaltbares Sonnendach. Für die Baubehörde sei unbeachtlich, ob der Bauwerber die Markise als Regenschutz oder als Sonnenschutz verwenden wolle. Die Baubehörde habe ausschließlich zu überprüfen, ob das geplante Bauvorhaben vom Typus her der festgesetzten Widmungsbewilligung und der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzung entspreche. Die geplante Markise entspreche mit ihrer Größe zweifelsfrei der in einem Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet zulässigen Nutzung und auch dem in der Widmungsbewilligung festgesetzten Verwendungszweck, sodaß keine Rede davon sein könne, daß es sich um eine bauliche Anlage handle, die in der Nachbarschaft eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm im Sinne des § 24 Abs. 3

Stmk. Bauordnung mit sich bringe. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Lärmentwicklung durch von der Markise herabtropfendes Regenwasser sei als ortsüblich anzusehen. Im Hinblick auf die Ableitung der Regenwässer stehe dem Nachbar gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung kein Mitspracherecht zu. Im übrigen sei mit einer maximalen Ausrollbreite von 2,10 m sichergestellt, daß kein Regenwasser auf das Nachbargrundstück gelangen könne. Laut Baubeschreibung solle die Markise parallel zur Brüstungsmauer um ca. 30 cm zurückversetzt errichtet werden. Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung kämen dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Erscheinungsbildes und der Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes keine Nachbarrechte zu. Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis Zl. 90/06/0113 werde festgehalten, daß für diesen Bereich weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien bestünden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Übereinstimmung der Baubewilligung mit der Widmung, auf Einhaltung bzw. Beibehaltung innerer Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie der bisherigen Bauhöhe, auf Erhaltung mittelalterlicher Hof- und Lichtgemeinschaften, auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens sowie auf Einhaltung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. September 1995) anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Das bedeutet für das vorliegende Bauverfahren die Anwendung der Stmk. Bauordnung 1968 in der im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Stmk. Baugesetzes geltenden Fassung.

Gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind u.a. die Bestimmungen über

  1. "a) das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung (§ 2 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 lit. a);
  2. b) ...
  3. c) das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3);
  4. d) ...
  5. g) die Feuer- und Brandmauern (§ 21 Abs. 1);

    ..."

Der Beschwerdeführer macht in bezug auf sämtliche Teile des Bauvorhabens geltend, daß nur eine Widmung im Umfang eines "baubehördlich konsentierten Bestandes" erfolgt sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauten könnten als Schwarzbauten von diesem Konsens nicht umfaßt sein. In bezug auf die Markise komme noch hinzu, daß es unter Zugrundelegung einer offenen Bebauung im Bereich des Lichthofes ab dem zweiten Obergeschoß nicht zulässig sei, in diesem Bereich einen vorspringenden Bauteil zu bilden, der die ganze Breite und Tiefe des in der offenen Bebauung einzuhaltenden Abstandes einnehme.

Soweit im Widmungsbewilligungsbescheid Festlegungen der Bebauungsgrundlagen erfolgen, steht dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht mehr auf Überprüfung des bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen ausgeübten Planungsermessens zu. Dem Nachbar steht vielmehr im Bauverfahren im Zusammenhang mit der Widmungsbewilligung nur mehr die Erhebung der Einwendung offen, daß das Bauvorhaben gegen den Widmungsbescheid verstoße (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 89/06/0100). Die vorliegende Widmungsbewilligung bezieht sich gemäß ihrem Spruch nicht konkret auf die vorliegenden baulichen Maßnahmen, auch wenn in der Begründung dieses Bescheides davon gesprochen wird, daß neben einer Bestandswidmung die Baumaßnahmen "Errichtung einer Brüstungsmauer und Markise" erfaßt sein sollten. Es ist daher im vorliegenden Bauverfahren die Frage zu klären, ob die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Errichtung der Brüstungsmauer und die Markise, der Festlegung in der Widmungsbewilligung entsprechen, wonach geschlossene Bauweise vorgesehen ist "ausgenommen der Lichthof an der nordwestlichen Bauplatzgrenze im Ausmaß von 7,90 x 2,65/2,90 m ab dem zweiten Obergeschoß (baubehördlich konsentierter Bestand)". Die Anordnung betreffend den Lichthof kann nur dahingehend verstanden werden, daß bis zum Beginn des 2. Obergeschoß geschlossene Bebauung zulässig ist und im übrigen der bestehende Lichthof in der angegebenen Größe unberührt entsprechend dem konsentierten Bestand zu belassen ist. Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, daß die verfahrensgegenständliche Brüstungsmauer vom baubehördlich konsentierten Bestand im Bereich des Lichthofes nicht gedeckt ist. Auch die Anbringung einer Markise (lit. d des erstinstanzlichen Bescheides) im Bereich eines nach der Widmungsbewilligung zu belassenden Lichthofes ist in diesem Sinne nicht zulässig. Aus demselben Grund erweist sich aber auch die Abweisung der Berufung betreffend Spruchpunkt lit. c des erstinstanzlichen Bescheides als rechtswidrig. Auch die in lit. c angeführte Errichtung zweier Türen auf die verfahrensgegenständliche Betondecke (einschließlich der gemäß der Baubeschreibung vorgesehenen Verwendung als Fluchtweg) ist vom baubehördlich konsentierten Bestand gemäß Punkt 2. der Widmungsbewilligung nicht erfaßt, da diese Baumaßnahme mit der Schaffung einer terassenartigen Fläche auf der Stahlbetondecke mit Brüstungsmauer (lit. b des erstinstanzlichen Bescheides) in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Dies gilt zwar nicht für die in lit. c auch erfaßte Abmauerung eines Fensters, jedoch ist Spruchpunkt lit. c, der im übrigen die als rechtswidrig erkannte Schaffung zweier Türen enthält, nicht weiter trennbar. Die in lit. a des angefochtenen Bescheides bewilligte Stahlbetondecke liegt demgegenüber unbestritten unter der Höhe des dem bisherigen konsensmäßigen Bestand angehörenden Glasdaches und verstößt somit nicht gegen die Anordnung des Pktes 2. der Widmungsbewilligung. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit, soweit mit ihm die Berufung betreffend die Spruchpunkte b) - d) des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. In Bezug auf die Abweisung der Berufung betreffend Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen Bescheides war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zutreffend hat die belangte Behörde in bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Ableitung der Regenwässer die Auffassung vertreten, daß dem Nachbar im Lichte des § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschbetrag und im Hinblick darauf, daß Stempelgebühren für die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung und den angefochtenen Bescheid in einfacher Ausfertigung zustanden, abzuweisen.

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