Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
StVO 1960 §82 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
StVO 1960 §82 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer (im folgenden näher beschriebenen) Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der " 'R' Gesellschaft m.b.H." bestraft. Anläßlich der außerordentlichen Generalversammlung dieser Gesellschaft am 27. September 1993 wurde die Gesellschaft m.b.H. rückwirkend per 31. Dezember 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und die Firma in
" 'R' Aktiengesellschaft" abgeändert. Dieser Vorgang wurde am 13. November 1993 in das Firmenbuch eingetragen. Im folgenden wird für beide Rechtssubjekte der Begriff "Gesellschaft" verwendet.
Der Gesellschaft gehört das Geschäftslokal an der Anschrift Wien, S-Gasse 2. Die S-Gasse wird im Bereich dieser Eckparzelle von der P-Gasse gequert; die P-Gasse endet nicht T-förmig an der S-Gasse, sondern findet eine kurze Fortsetzung als Sackgasse, sodaß die Fläche, auf der das Geschäftslokal etabliert ist, von der S-Gasse und jener Sackgasse, welche auch als verlängerte P-Gasse bezeichnet wird, umschlossen wird. Eine luftlinienmäßige Fortsetzung dieser Sackgasse würde zur B-Straße führen.
Der Gesellschaft wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35- G, vom 4. Mai 1976 gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der damals geltenden Fassung und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum vor der Liegenschaft Wien, S-Gasse 2, Eckbereich B-Straße (Sackgasse), durch eine Abstellung von zwei Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen bzw. Wechselkennzeichen, links und rechts von der Auffahrtsrampe, gegen eine näher bezeichnete jährliche Gebrauchsabgabe benützen zu dürfen.
Am 10. Februar 1993 stellte ein Organwalter des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4-Abgabenüberwachung, fest, daß im Bereich der verlängerten P-Gasse, und zwar vor dem Gehsteig vor dem Geschäftslokal der Gesellschaft vier Fahrzeuge und am zur S-Gasse parallelen Ende zur Sackgasse drei Fahrzeuge ohne Kennzeichen, aber mit einer Verkaufsanzeige im Fahrzeug abgestellt waren. Es wurde eine Skizze angefertigt, die die Position der durch die Plakettennummer und Fahrzeugtype beschriebenen Fahrzeuge exakt darstellt.
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 1993 vorgehalten. Er antwortete mit Schreiben vom 30. März 1993, daß die Gesellschaft eine Genehmigung besitze, wonach sie vor der Liegenschaft Wien, S-Gasse 2, zwei Fahrzeuge ohne Kennzeichen und ein drittes und ein viertes Fahrzeug auf einer vor dem Lokal stehenden Rampe abstellen könne. Weiters besitze die Gesellschaft eine Genehmigung, wonach sie drei bis vier Autos, je nach Größe derselben, "vis a vis neben den Tennisplätzen" ohne Kennzeichen abstellen dürfe.
Mit Schreiben vom 2. April 1993 forderte die Behörde den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe auf, unter welcher Aktenzahl ihm diese Bewilligung zur Abstellung von zwei weiteren Fahrzeugen auf einer vor dem Lokal stehenden Rampe erteilt worden sei, und eventuell eine Bescheidkopie zu übermitteln. Der Beschwerdeführer antwortete darauf nicht, sondern übermittelte ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches die Abstellung von kennzeichenlosen Fahrzeugen am 24. Juni 1990 betraf.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, vom 4. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hätte als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Gesellschaft am 10. Februar 1993 vor der Liegenschaft in Wien, S-Gasse 2, in Front verlängerte P-Gasse vor dem Geschäftslokal durch das Abstellen von drei näher bezeichneten Fahrzeugen ohne behördliche Kennzeichen und gegenüber der Liegenschaft in Wien, S-Gasse 2, Front verlängerte P-Gasse am Ende der Sackgasse durch das Abstellen dreier näher beschriebener Fahrzeuge ohne behördliches Kennzeichen den öffentlichen Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benutzt. Wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Aufgrund seiner umfangreichen Tätigkeiten als Geschäftsführer der
"R Gesellschaft m.b.H (zwischenzeitig AG)" habe er die in den Zweigstellen tätigen Personen immer wieder darauf hingewiesen, daß es unerlaubt und untersagt sei, mehr als zwei Fahrzeuge ohne Kennzeichen und mehr als ein Fahrzeug auf der Hebebühne ohne Kennzeichen abzustellen. Er kontrolliere routinemäßig die Einhaltung dieser Vorschriften. Wenn er nicht persönlich anwesend sei, habe der Filialleiter T. diese Aufgabe wahrzunehmen.
Anläßlich der Verhandlung vor der belangten Behörde wurden der Meldungsleger der Wahrnehmung vom 10. Februar 1993 und der Filialleiter T. einvernommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab bekannt, daß die "R" Ges.m.b.H die Rechtsvorgängerin der "R" AG gewesen sei und die Umwandlung der Ges. m.b.H in die AG mit Stichtag "im Juni 1993" erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis insoferne ab, als dem Beschwerdeführer nur mehr die Abstellung von zwei Fahrzeugen vor der Liegenschaft Wien, S-Gasse 2, in Front verlängerte P-Gasse zur Last gelegt wurde, der Vorwurf hinsichtlich der drei weiteren Fahrzeuge am Ende der Sackgasse blieb aufrecht. Es wurden fünf Geldstrafen von jeweils S 1.500,-- und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Rücksicht auf die Bewilligung vom 4. Mai 1976 könne die Tatanlastung nur für zwei der insgesamt vier vor dem Geschäftslokal der Gesellschaft in der verlängerten P-Gasse abgestellten Fahrzeuge aufrechterhalten werden. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Filialleiter T. nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt war und daß alle abgestellten Fahrzeuge zum Zeitpunkt 10. Februar 1993 im Besitz der "R" Gesellschaft m.b.H standen und ohne Kennzeichen abgestellt waren. Ausdrücklich wurde nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer seiner Überwachungspflicht nachgekommen wäre. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, daß von den sieben kennzeichenlos abgestellten Fahrzeugen, wie dies am 10. Februar 1993 festgestellt worden war, offensichtlich bei fünf Fahrzeugen eine "widmungswidrige Verwendung von öffentlichem Gemeindegrund" vorlag.
Auf Seite 1 der vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid als bekämpfter Bescheid angeführt; die weiteren Beschwerdeausführungen bezogen sich aber auf die Bescheide, die Gegenstand der ursprünglich zu den hg. Zahlen 95/17/0175 bis 0177, in der Folge zu den Zahlen 96/05/0036 bis 96/05/0038 protokollierten Beschwerde waren. Im Rahmen des Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG stellte der Beschwerdeführer richtig, daß er den eingangs angeführten Bescheid bekämpfen wolle und begründete dies.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, weil nach ihrem Wissenstand erstmals im Verbesserungsschriftsatz der hier gegenständliche Bescheid bekämpft wurde, weshalb die Beschwerde verspätet sei. Wie oben dargelegt, hat aber der Beschwerdeführer schon auf Seite 1 des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes den hier gegenständlichen Bescheid angeführt, sodaß, da keiner der Umstände des § 34 Abs. 1 VwGG entgegenstand, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG vorzugehen war.
Erstmals im verbesserten Beschwerdeschriftsatz bringt der Beschwerdeführer vor, wegen der ihm hier angelasteten Übertretung sei er bereits mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom 4. Jänner 1994, betreffend den Tatzeitpunkt 2. Februar 1992, bestraft worden; in jenem Straferkenntnis sei festgestellt worden, daß dieselben Fahrzeuge an identen Abstellorten als kennzeichenlos abgestellt festgehalten wurden. Es finde sich kein Hinweis darauf, daß die Fahrzeuge in der Zeit zwischen 27. Jänner 1993 (gemeint wohl: 2. Februar 1993) und 10. Februar 1993 bewegt worden wären; es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Fahrzeuge unverändert abgestellt waren. Da es sich bei der kennzeichenlosen Abstellung von Fahrzeugen um ein Dauerdelikt handle, würde die Aufrechterhaltung der Tatanlastung zu einer unzulässigen Mehrfachbestrafung führen.
Der Beschwerdeführer verstößt mit seinem diesbezüglichen Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot. In das Neuerungsverbot fallen nämlich auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur aufgrund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist; wenn die Wahrnehmung neuer Rechtsausführungen zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden (vgl. die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 553 f). Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie die Behauptung aufgestellt hat, daß die Fahrzeuge, deren Aufstellung am 2. Februar 1993 festgestellt wurde, bis zum 10. Februar 1993 nicht bewegt wurden, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob tatsächlich Identität der Fahrzeuge und der Abstellorte gegeben ist.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, weder zum Zeitpunkt 10. Februar 1993, noch am 3. Mai 1993, noch am 27. April 1993 - wobei ein Bezug der beiden letztgenannten Zeitpunkte zum Sachverhalt dieses Verfahrens nicht erkennbar ist - und auch zu keinem späteren Zeitpunkt habe die "R" Ges. m.b.H. existiert, da sie aufgrund eines rückwirkend zum 1. März 1992 gefaßten Umwandlungsbeschlusses der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft auf Basis der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1992 mit gleichzeitiger Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Anpassung an die neue Rechtsform der Gesellschaft umgewandelt worden sei. Während somit in der Verhandlung vor dem UVS behauptet wurde, mit "Stichtag Juni" sei die Umwandlung erfolgt, und jetzt behauptet wird, die Umwandlung sei zum 1. März 1992 erfolgt, ergibt sich aus dem Generalversammlungsprotokoll vom 27. September 1993, welches der Beschwerdeführer vorgelegt hat, daß die Umwandlung mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 erfolgt ist. Abgesehen davon, daß auch zu diesen Punkten neue Tatsachen behauptet werden, ist allein entscheidend, daß die Aktiengesellschaft am 13. November 1993 in das Firmenbuch eingetragen wurde, sodaß dieser Vorgang im Hinblick auf den Tatzeitpunkt keine Rolle spielen kann.
Schließlich verweist der Beschwerdeführer im Verbesserungsschriftsatz auf die Ausführungen im Bescheidbeschwerdeschriftsatz. Ein derartiger Verweis ist schon deshalb unzulässig, weil sich der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz inhaltlich gegen andere Verwaltungsakte, welche andere Taten betreffen, gerichtet hat.
Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. November 1998
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