Normen
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995 (zugestellt am 7. April 1995) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Jänner 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) aus, weil die Beschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag verlängern wollte.
Mit Beschluß vom 25. September 1995, B 1561/95-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, sie sei aufgrund eines Touristensichtvermerkes (nach der Aktenlage ausgestellt am 6. Dezember 1993 von der österreichischen Botschaft in Sofia) eingereist und halte sich (im Sinn des § 1 Abs. 1 AufG) seither im Bundesgebiet auf.
Auf der Basis der diesbezüglichen Bescheidfeststellungen ist daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dieser Bestimmung ist allein maßgeblich, daß sich der Fremde im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt auch dann vor, wenn die begehrte Bewilligung nicht nahtlos an den Touristensichtvermerk anschließen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zlen. 97/19/1295, 1296, 1297, 1298, mwN).
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf § 3 Abs. 1 AufG beruft, ist ihr zu entgegnen, daß der dort verankerte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG voraussetzt. Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorschrift des Gesetzes, die eine Berücksichtigung von Härtefällen nicht ermöglicht. Gerade einen solchen Versagungsgrund hat aber die Beschwerdeführerin verwirklicht (§ 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG).
Aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen kommt eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht. Dort heißt es im gegebenen Zusammenhang: "Eine rigorose, Ausnahmen ausschließende (daher in Einzelfällen Härten bedingende) Regelung, wie sie § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 FrG trifft, kann nämlich deshalb notwendig sein, um zu sichern, daß das in anderen fremdenrechtlichen Vorschriften (insbesondere im Aufenthaltsgesetz) entwickelte geschlossene Ordnungssystem nicht gestört wird, welches der Erreichung des - sachlich begründbaren und durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckten - Zieles, die Einreise von Fremden nach Österreich zwecks längerem oder dauerndem Aufenthalt im Bundesgebiet (Einwanderung) in geordnete Bahnen zu lenken, dient."
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie sei gemäß § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1995 zur Antragstellung im Inland berechtigt. Dem ist zu entgegnen, daß die Verordnung am 27. Juni 1995 ausgegeben wurde und daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 7. April 1995) mangels Anordnung der Rückwirkung gar nicht in Geltung stand.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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