VwGH 95/18/1309

VwGH95/18/130917.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerde des S A, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. August 1995, Zl. SD 294/94, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
TilgG 1972;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. April 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der unverheiratete Beschwerdeführer, der sich seit Mai 1985 mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet aufhalte, insgesamt fünfmal wegen unberechtigten Aufenthaltes bestraft worden sei und sich seit 11. Juni 1993 neuerlich ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufhalte.

1.2. Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 1995 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen.

Eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes käme nur in Betracht, wenn sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Zeitraum von 18 Monaten verstrichen sei und er sich in diesem Zeitraum wohl verhalten habe, gingen ebenso an der Sache vorbei wie die Hinweise auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet und den langen Aufenthalt. Diese Umstände seien bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/18/0953).

2.1. Der Beschwerdeführer meint, daß die Gründe für das Aufenthaltsverbot weggefallen seien, weil drei der insgesamt fünf Bestrafungen wegen unberechtigten Aufenthaltes nunmehr bereits getilgt seien.

2.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß die ersten drei Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen unberechtigten Aufenthaltes nach dem Akteninhalt in der Zeit zwischen 17. September 1986 und 1. Februar 1988 erfolgten und somit bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes getilgt waren. Eine Änderung ist daher insoweit nicht eingetreten.

Im übrigen erfüllen die beiden weiteren, unbestritten aus den Jahren 1992 und 1993 stammenden Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen illegalen Aufenthaltes jedenfalls den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Bei der Beurteilung des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG sind auch die bereits getilgten Bestrafungen zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/18/0786).

3. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich befänden, wurde bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Eine maßgebliche Änderung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist durch den seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeitraum von weniger als 17 Monaten

nicht eingetreten.

Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 95/18/0953, mwN) ist nach wir vor die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG zulässig.

Da weder die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers noch das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine wesentliche Änderung erfahren haben, steht auch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 FrG dem Aufenthaltsverbot nach wie vor nicht entgegen.

4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer neu zu erstellen gehabt, tut er die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. September 1998

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