VwGH 95/10/0101

VwGH95/10/010126.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Dr. K in Neudorf, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 84, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. April 1995, Zl. IV-1963/3-1995, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
KulturpflanzenschutzG Bgld 1949 §1 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
KulturpflanzenschutzG Bgld 1949 §1 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 10. März 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines "Wild- und Agrarzaunes" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG N., wobei er als Verwendungszweck "Zuchtpferde- und Gänsehaltung zur Erzielung von Einnahmen" nannte. Nach den Planunterlagen sollte der Zaun mit einem Umfang von 630 lm unter Verwendung von ca. 110 Holzstehern mit den Abmessungen 200 x 26 x 15 cm und ca. 20 Stück Betonstehern mit den Abmessungen 200 x 12 x 12 cm (Steherabstand 5 m) errichtet werden.

Die Bezirkshauptmannschaft holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen ein. Dieser legte dar, die Grundstücke befänden sich ca. 700 m östlich des bebauten Ortsgebietes von N. Eines der Grundstücke stelle eine Wasserfläche dar, die sich im Verlaufe eines zeitweise trockenfallenden Wassergrabens befinde. Dieser Wassergraben sei mit dichtem Begleitgehölz bewachsen und stelle innerhalb des großflächig und zum überwiegenden Teil intensiv genutzten Landschaftsraumes ein prägnantes naturnahes Landschaftselement dar, dem auf Grund seiner Solitärfunktion eine wichtige landschaftsökologische Bedeutung zukäme. Eine Baulichkeit in diesem Bereich müsse auf diese Sensibilität Rücksicht nehmen und auf das notwendige Ausmaß beschränkt bleiben. Es würden folgende Auflagen bei der Erteilung einer Bewilligung für notwendig erachtet: 1. Als Materialien dürfen nur Holz und weitmaschiges Maschendrahtgeflecht (Wildzaun) verwendet werden. 2. Die Steher sind aus Holzrundlingen mit einem maximalen Durchmesser von 15 cm herzustellen und dürfen kein Fundament haben (Einrammen in den Untergrund). 3. Die Höhe des Zaunes darf 1,50 m nicht überschreiten.

In seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer unter anderem dar, die eingezäunte Fläche werde als Weide für Springpferde verwendet. Es sei eine Zaunhöhe von 1,8 bis 2 m erforderlich, weil ein Zaun mit geringerer Höhe von den Pferden übersprungen werde. Die Betonsteher seien wegen der Durchfeuchtung eines Teiles des Grundes notwendig. Die Holzsteher müßten imprägniert sein, weil die Pferde ansonsten die Hölzer annagen würden.

Mit Bescheid vom 12. September 1994 erteilte die BH die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen, oben mit 1. bis 3. bezeichneten Auflagen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit und Unzweckmäßigkeit" aufzuheben, hilfsweise, ihn dahin abzuändern, daß die Bewilligung unter Abstandnahme von den Vorschreibungen erteilt werde. Er legte dar, das Vorhaben bedürfe keiner Bewilligung, weil es dem Schutz einer land- und forstwirtschaftlichen Kultur, nämlich einer Weide für Pferde und Gänse, diene. Lediglich auf Anraten des zuständigen Referenten der BH habe der Beschwerdeführer um eine Bewilligung angesucht. Der in der Stellungnahme des Sachverständigen angeführte Wassergraben werde nicht eingezäunt. Die Vorschreibungen seien nicht zweckmäßig, weil nur eine Einzäunung mit einer Höhe von mindestens 1,80 m die Pferde vom Überspringen abhalten könne und aus ökonomischen und ökologischen Zwecken die Verwendung von Betonstehern erforderlich sei.

Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser legte dar, vom Auflagepunkt 3. könne auf Grund des funktionellen Erfordernisses abgesehen werden, ohne daß sich dies wesentlich auf die landschaftlichen Gegebenheiten auswirken würde. Was jedoch die Auflagepunkte 1. und 2. betreffe, würde eine Nichteinhaltung das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter wesentlich beeinträchtigen. Bei Verwendung einer entsprechenden Holzart (z.B. Akazie) und Imprägnierung käme Holz als Material für eine Einzäunung auch bei feuchten Standorten in Frage.

Die belangte Behörde holte weiters Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieser legte unter anderem dar, die antragsgegenständliche Einzäunung sei bereits errichtet worden; sie bestehe an drei Seiten des Grundstückes aus Eisenbahnschwellen. Eisenbahnschwellen seien auf Grund ihrer Beständigkeit gegenüber Verrottung, aber auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen (werden kostengünstig von den Eisenbahngesellschaften abgegeben) eine sinnvolle Ergänzung. Sie seien für die Pferde eine deutlich wahrnehmbare Begrenzung und hielten auch Umstoßversuchen stand. Die Wahl von Betonstehern im vorwiegend feuchten Untergrund erscheine aus dem Blickwinkel der Dauerhaftigkeit als vernünftige Lösung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe der ersatzlosen Aufhebung der unter 3. vorgeschriebenen Auflage ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen dargelegt, die Baulichkeit könne nur bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1. und 2. als genehmigungsfähig angesehen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen werde das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt sowie der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt und der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört. Der Sachverständige für Landschaftsschutz, der auf Grund seiner Ausbildung und Befähigung durchaus in der Lage sei, objektiv zu beurteilen, ob eine Baulichkeit in Form und Ausgestaltung störend auf das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter wirke, habe in seinem Gutachten die Eigenart der die Einzäunung umgebenden Landschaft beschrieben. Es sei nicht relevant, ob sich der Wassergraben mit dem dichten Begleitgehölz, der sich im intensiv genutzten Landschaftsraum als prägnantes naturnahes Landschaftselement darstelle, und dem eine wichtige landschaftsökologische Bedeutung zukäme, auf einem vom Projekt betroffenen Grundstück befinde bzw. als Gesamtheit auf die Landschaft einwirke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid in den die Berufung abweisenden Punkten (Auflagepunkte 1. und 2.) aufzuheben und zu erkennen, daß die Einzäunung in der bestehenden Form den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes entspricht, allenfalls auzusprechen, daß eine naturschutzbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist und daher auch deshalb den angefochtenen Bescheid aufzuheben".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 lit. a Z. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1989 idF

LGBl. Nr. 1/1994 (NG), bedarf die Errichtung und Erweiterung von Einfriedungen aller Art, sofern diese nicht dem Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur Einfriedung von Hausgärten dienen, auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (...) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe lediglich vorsichtshalber bei der Bezirkshauptmannschaft die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt und diese auch vom zuständigen Referenten mit mündlichem Bescheid erhalten. Erst anschließend sei die Einzäunung tatsächlich ausgeführt worden. Er habe auf diesen mündlich erlassenen Bescheid vertrauen dürfen. Dieses Vorbringen - mit dem der Sache nach dem angefochtenen Bescheid die Rechtskraft des behaupteten mündlichen Bescheides, über dessen Inhalt nichts ausgeführt wird, entgegengehalten wird - steht im Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsakten. Aus diesen ist unter anderem zu entnehmen, daß das Verfahren durch einen vom 24. Jänner 1994 datierenden Aktenvermerk über eine Erhebung eines Naturschutzorganes, bei der vom Beschwerdeführer gesetzte Baumaßnahmen beanstandet wurden, und die daraufhin an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Äußerung vom 7. Februar 1994 begonnen hat. Erst dann folgen eine erste Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft (Aktenvermerk vom 11. Februar 1994), die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung und der schriftliche Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers. Die Beurkundung der Verkündung eines mündlichen Bescheides und seines Inhaltes, ohne die von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0125) ist in den Verwaltungsakten nicht enthalten; derartiges wird auch von der Beschwerde nicht behauptet. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die errichtete Einzäunung diene zum Schutz einer Weidefläche für Pferde und Gänse und somit dem Schutz einer landwirtschaftlichen Kultur im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Hinblick auf die in § 5 lit. a Z. 2 NG normierte Ausnahme sei daher eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erforderlich.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Unter einer "land- und forstwirtschaftlichen Kultur" ist eine planmäßig angelegte Bepflanzung mit land- und forstwirtschaftlichen Kulturpflanzen zu verstehen. Dieser Inhalt des Begriffes wird z.B. vom Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, vorausgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.). Eine Einfriedung dient dem Schutz einer landwirtschaftlichen Kultur dann, wenn sie es bezweckt, aus der Umgebung der Kultur herrührende Einflüsse von dieser abzuhalten, z.B. das unerwünschte Eindringen von Menschen und Tieren in die landwirtschaftliche Kultur und damit einhergehende Schäden an den Kulturpflanzen bzw. deren Wegnahme zu verhindern. Im vorliegenden Fall soll jedoch die Einfriedung dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge, der sich mehrfach auf die Möglichkeit des Überspringens der Einfriedung durch die von ihm gehaltenen Springpferde und die Funktion der Einfriedung als Weidezaun bezieht, dazu dienen, das Verlassen der Weideflächen durch die Pferde zu verhindern. Es kann nicht davon die Rede sein, daß dieser Zweck dem Begriff "Schutz der landwirtschaftlichen Kultur" subsumiert werden könnte. Auf die Frage, ob die Haltung von Springpferden als solche einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt oder als Nebenbetrieb einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden kann, war daher nicht einzugehen (vgl. hiezu z. B. die Erkenntnisse vom 15. April 1985, Zl. 84/10/0297, vom 7. Juli 1986, Zl. 84/10/0290, und vom 21. Jänner 1992, Slg. 13.564/A). Das Vorhaben des Beschwerdeführers bedarf somit einer Bewilligung.

Nach § 6 Abs. 1 NG sind Bewilligungen im Sinne des § 5 zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird, b) ..., c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.

Nach § 51 Abs. 1 NG ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz an Auflagen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist.

Nach § 51 Abs. 2 NG darf eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, die die Gestaltung des Vorhabens (insbesondere die Art des verwendeten Materials und der Verankerung der Einfriedung im Boden) betreffen, erteilt. Da die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides erkennbar davon ausgeht, daß die naturschutzbehördliche Bewilligung ohne die erwähnten Nebenbestimmungen gar nicht hätte erteilt werden dürfen, und sie dementsprechend auch von ihr nicht erteilt worden wäre, sind die Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung als untrennbare Einheit zu behandeln, was ihre Bekämpfbarkeit anlangt. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, die unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Bewilligung mit Beschwerde zu bekämpfen; erweist sich die Vorschreibung der Auflagen als rechtswidrig, ist aber wegen des untrennbaren Zusammenhanges nicht nur die Auflage, sondern auch die mit ihr eine Einheit bildende Bewilligung aufzuheben (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0046, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach § 52 Abs. 2 zweiter Satz NG war der belangten Behörde die Vorschreibung von Auflagen verwehrt, die das Vorhaben in seinem Wesen verändern. Eine das Wesen eines Vorhabens verändernde Vorschreibung liegt u.a. dann vor, wenn die durch die Vorschreibung bewirkte Änderung dem insoweit ausdrücklich erklärten Willen des Projektwerbers widerspricht (vgl. z.B. die Erkenntisse vom 15. September 1997, Zl. 96/10/0092, und vom 22. Dezember 1997, Zl. 95/10/0087).

Der Beschwerdeführer hat sich schon im Verfahren erster Instanz, aber auch in der Berufung gegen die Vorschreibungen gewendet. Die belangte Behörde hätte daher die Bewilligung nicht unter der Vorschreibung der Auflagen 1. und 2. erteilen dürfen; vielmehr hätte sie, wenn sie auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zur Auffassung gelangen konnte, daß die Bewilligungsvoraussetzungen bei antragsgemäßer Ausführung des Vorhabens - ohne Bedachtnahme auf die Vorschreibungen - nicht vorliegen, den Antrag abweisen müssen. Dies hat die belangte Behörde verkannt; der angefochtene Bescheid war daher - ungeachtet seines nur auf die Aufhebung der Vorschreibungen zielenden Antrages zur Gänze, also einschließlich der erteilten Bewilligung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es, um den "Charakter der Landschaft" zu erkennen, einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft bedarf, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, daß die Schlußfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. November 1996, Zl. 93/10/0036).

Diese Rechtsprechung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegeben; es ist jedoch nicht erkennbar, daß sie daraus bei der Beurteilung der Beweiskraft der eingeholten Sachverständigen-Stellungnahmen die entsprechenden Konsequenzen gezogen hätte. Die Darlegungen des Sachverständigen enthalten keinen ausreichenden Befund, auf dessen Grundlage die Frage nach dem Landschaftsbild und dem Landschaftscharakter beantwortet werden könnte. Ebensowenig wird erkennbar, auf welche Weise sich das Vorhaben bei projektgemäßer Ausführung auf das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter auswirkt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf Stempelgebühren für Ausfertigungen und Beilagen, deren Vorlage zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

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